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offene_ mail_ an_ digitalcourage_ zur_ speicherpflicht_ von_ fingerabdruecken_ auf_ personalausweisen.txt 11KB 28-Aug-2022 15:34:00
---===--- traha.de/media/files/offene_mail_an_digitalcourage_zur_speicherpflicht_von_fingerabdruecken_auf_personalausweisen.txt ---===---
Von: A. Hart [****_traha.de]
Gesendet: Sonntag, 28. August 2022 15:34
An: '****_digitalcourage.de'
Cc: '****_humanistische-union.de'; '******_piratenpartei.de'
Betreff: Gesetz zur "Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen",
Speicherpflicht für Fingerabdrücke auf dem Personalausweis
Sehr geehrtes Team von Digitalcourage e.V.!
Zunächst einmal herzlichen Dank für Ihren Einsatz gegen die
Speicherpflicht von Fingerabdrücken auf dem deutschen
Personalausweis.
Zu der neuen Speicherpflicht von digitalisierten Fingerabdrücken
möchte ich gerne auf einige Randbedingungen und
Gesetzesänderungen der letzten Jahre hinweisen, sofern Sie diese
noch nicht in Ihrem Blickfeld haben.
Es sollte klar sein, dass das Ziel der zugrunde liegenden EU-
Verordnung 2019/1157 alleinig darin besteht, zunächst die
Fingerabdrücke der Bürger digital und damit leicht verfügbar zu
machen, um über kurz oder lang die Fingerabdrücke aller EU-Bürger
in zentralen Datenbanken jederzeit abrufbar zu halten. Dies
erhöht nicht die Sicherheit der Besitzer dieser Fingerabdrücke,
sonder untergräbt eben diese, denn von vielfältigem Missbrauch
bis hin zur Anbringung von Fingerabdrücken an Tatorten, an denen
der Besitzer dieser Fingerabdrücke nie gewesen ist, wird
zukünftig alles möglich sein. Und ich spreche hier ausdrücklich
nicht von Kriminellen, die halte ich für die geringste Gefahr,
ich spreche von einem korrupten und kriminellen
Sicherheitsapparat, der sich in Deutschland in den letzten 20
Jahren, insbesondere seit 9/11, längst zu einem „Staat im Staat“
entwickelt hat, für den Zersetzung, Folter bis hin zum
politischer Mord Freizeitbeschäftigung und die Verfolgung
Unschuldiger ein Spaß für das ganze Rudel ist.
1. Abhören der Datenleitung der Bundesdruckerei durch
Polizei/Geheimdienste:
Wie im Gesetz zur "Stärkung der Sicherheit im Pass- und
Ausweiswesen" vorgesehen, werden die erfassten
Fingerabdrücke von den Einwohnermeldeämter verschlüsselt
über das Internet zur Bundesdruckerei übersendet. Jetzt
haben wir in Deutschland das „Glück“, nicht nur über einen
in den letzten Jahrzehnten massiv mit geheimdienstlichen
Befugnissen ausgestatteten Polizeiapparat zu verfügen [Ich
habe in der Schule dereinst einmal gelernt, Merkmal eines
funktionierenden Rechtsstaates sei die strikte Trennung von
geheimdienstlichen und polizeilichen Befugnissen], sondern
auch über einen Inlandsgeheimdienst/Verfassungsschutz, und
darüber hinaus auch noch über „freundliche Agenten“ der NSA
mit ihrem Hauptquartier in Wiesbaden
(https://de.wikipedia.org/wiki/Consolidated_Intelligence_Cen
ter). Was liegt also näher, als dass der Verfassungsschutz,
beispielsweise auf Grundlage Bundesverfassungsschutzgesetz
(BVerfSchG) §19 Abs. 3 o.ä. (Datenübermittlung an
ausländische öffentliche Stellen), der NSA einfach auf
freundschaftlicher Basis die verwendeten Schlüssel zur
Verfügung stellt, und die NSA dann eben noch eine weitere
Leitung abhört und nach den Personalausweisdaten filtert?
Die NSA ist ja als ausländischer Geheimdienst nicht an die
hier geltenden Gesetze gebunden, und wie es mit dem
Datenschutz bei den inländischen Sicherheitsorganen
aussieht, kann man jederzeit in der neuen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Art. 2 Abs. 2 nachlesen.
Diese sind nämlich explizit aus dem Geltungsbereich der
Datengrundschutzverordnung ausgeschlossen, meiner Meinung
nach eines der größten und öffentlich nie diskutierten
trojanischen Pferde, dass die EU ihren Mitgliedsstaaten
seinerzeit untergeschoben hat. Anders ausgedrückt, ggü.
Sicherheitsorganen haben Betroffene seit Inkrafttreten der
„Datenschutzgrundverordnung“ keine Rechte mehr auf Auskunft,
welche Daten wo über sie gespeichert sind, noch haben Sie
Anspruch auf Korrektur falscher Daten oder gar Löschung
derselben.
Das ist nur ein Weg, wie die Fingerabdrücke aller
Bundesbürger binnen ca. 10 Jahren in diverse existierende
nationale und internationale Fingerabdruckdatenbanken
(automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssysteme, AFIS)
gelangen werden; aus meiner Sicht, der einfachste.
[Vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Art. 2 Abs. 2 können Sie auch Ihren jüngsten Big Brother
Award 2022 an das BKA neu bewerten und ungefähr abschätzen,
wann das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das kurz vor
Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung erlassen
wurde, denn endlich umgesetzt wird. Wahrscheinlich nie…]
2. Der Ausweis mit dem RFID-Chip selber:
Zu den grundlegenden Befugnissen der Polizei in Deutschland
gehört die Indentitätskontrolle von Personen mittels
Personalausweis. So kann zukünftig jede Verkehrskontrolle,
jede Einlasskontrolle im Fußballstadion oder zu einem
Festival zu einem Raubzug biometrischer Daten werden, und
dies völlig anlasslos. Der Umfang der Datenerfassung
entspricht dabei dem, der früher Schwerverbrechern
zugutekam. Aber nicht nur das, vor Jahren gingen schon
Meldungen durch die (amerikanische) Presse, diese RFID-Chips
könnten aus einer Entfernung von 4km ausgelesen werden.
Heute findet man hierzu wenig bis gar nichts im Internet.
Die 4km mögen dem Bereich der Mythen entsprungen sein, wenn
der RFID-Chip nicht gerade im Zentrum eines Parabolspiegels
lag und ohne dazwischenliegende Hindernisse und klarer Luft
ausgelesen wurde. Ich halte es jedoch für sehr
wahrscheinlich, dass Polizei und Geheimdienste längst über
entsprechende Lesegeräte verfügen, die mit höherer
Sendeleistung als mit den üblichen Industriespezifikationen
(wenige mm) arbeiten. Ein Auslesen von RFID-Chips durch
Kleidung, Geldbörse etc. aus ca. 50-100cm Entfernung halte
ich durchaus für technisch möglich. Somit wird es zukünftig
möglich sein, Zivilbeamte anlasslos oder rein „präventiv“
auf beliebige Zielpersonen anzusetzen, beispielsweise
Journalisten, politische Aktivisten,
Demonstrationsteilnehmer oder Personen, die nur ein
unliebsames Kommentar auf Facebook gepostet haben. Ob das
legal ist oder nicht, Fakt ist, Daten, die einmal bei den
Sicherheitsorganen gelandet sind, egal auf welchem Weg,
bleiben auch dort. „Man weiß ja nie, wann man sie einmal
gebrauchen kann“. Auch hier kann nicht oft genug auf Art. 2
Abs. 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hingewiesen
werden, der Bürger wird nie erfahren, wie und warum seine
Fingerabdrücke wo gelandet sind.
Eingebettet werden die so gesammelten und in den bereits
existierenden nationalen und internationalen
Fingerabdruckdatenbanken (automatisierte
Fingerabdruckidentifizierungssysteme, AFIS) gespeicherten
Fingerabdrücke in die seit März 2021 neu geschaffene verteilte
Datenbank mit der Steuer-ID der Bürger als eindeutiges
Ordnungsmerkmal. Wahrscheinlich muss dafür das zugrundeliegende
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) nicht einmal geändert
werden, da lediglich weitere interne Systeme bei Polizei und
Geheimdiensten an die verteilte Datenbank angeschlossen werden.
Das Ergebnis ist eine auf Knopfdruck zu jeder beliebigen Person
zusammenstellbare Akte, vergleichbar mit den Akten des
Staatsschutzes der DDR (StaSi-Akten), nur moderner und wesentlich
umfangreicher, zzgl. der biometrischen Daten zu der Person.
Als Antwort auf etwas Kritik an dem
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) sollte oder wurde auch ein
sogenanntes „Datenschutzcockpit“ eingerichtet, bei dem sich jeder
Bürger, der sich für mehr interessiert, als ihn angeht, schon
einmal für eine nähere polizeiliche Überprüfung anmelden kann.
Allerdings wird der Bürger dort nur langweilige Behördenvorgänge
angezeigt bekommen, denn die wirklich gefährlichen Abfragen -
diejenigen der bewaffneten Polizei und der Geheimdienste - werden
dort nicht aufgelistet, weil gem. Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) Art. 2 Abs. 2 eben diese Behörden und die von ihnen
erfassten und verarbeiteten Daten dank der EU nicht mehr dem
Datenschutz unterliegen. Neben dem Umstand, dass die
Speicherpflicht für Fingerabdrücke auf dem Personalausweis in den
Medien kaum, aber über die finanzielle Benachteiligung der armen
Berufsfotografen, die jetzt weniger biometrische Passfotos machen
können, ausschweifend diskutiert wurde, beides anschauliche
Beispiele, wie der Staat seine Bürger inzwischen offen hintergeht
und systematisch für dumm verkauft.
Abschließend: Das Bundesverfassungsgericht sah in einer
Stellungnahme die Steuer-ID nicht als eindeutige Personenkennzahl
(PKZ), da diese ja nicht nur im Steuerwesen personeneindeutig
ist, sondern zufällig auch global. Seit ich allerdings weiß, dass
sich Richter des höchsten deutschen Gerichts (Judikative) aus
ehemaligen Bundestagsabgeordneten (Legislative) rekrutieren, die
auch regelmäßig von den höchsten Vertretern der Exekutive zum
gemeinsamen Essen eingeladen werden, wundert mich in diesem
beginnenden Unrechtstaat eigentlich nichts mehr, auch nicht, dass
größere Protestveranstaltungen bereits durch Aufhalten der
anreisenden Busse durch die Polizei behindert oder gar
unterbunden, und Widerstand u.a. mit o.g. Mitteln bereits im
Ansatz verhindert, oder zumindest, falls er doch einmal durch die
Barrikaden der Massenüberwachung bricht, in den darauf folgenden
politischen Prozessen mit der in diesem Land max. möglichen
Höchststrafe endet.
Bitte leiten Sie diese Zeilen an Ihren Anwalt weiter, vielleicht
findet er/sie noch den ein oder anderen interessanten
Anknüpfungspunkt für seine Argumentation.
Auch bitte ich, über die eine oder andere Verkürzung meinerseits
hinwegzusehen, ich selber habe einmal für die hessische
Finanzverwaltung gearbeitet, bin heute dank der Fürsorge
hessischer Beamter und des Sicherheitsapparates der Länder
Frührentner, und sowohl gesundheitlich als auch mit meiner
juristischen Halbbildung nicht mehr in der Lage, mich mit diesen
Angriffen auf Menschenrechte, Menschenwürde und Privatsphäre der
Bürger, wie sie inzwischen regelmäßig von den EU-Organen und den
Parlamenten herausgehauen werden, weitergehend zu beschäftigen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Klage!
Freundliche Grüße
Andreas Hart.
Anlage/Links:
https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=celex%3A32019R1157 (Verordnung (EU)
2019/1157)
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/gese
tz-zur-staerkung-der-sicherheit-im-pass-und-ausweiswesen.html
https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html
(PAuswG alt)
https://digitalcourage.de/blog/2022/fingerabdruckpflicht-wird-
eugh-vorgelegt
/* - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
// Andreas Hart
// ****************
// *******************
// www.traha.de
// - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Von: A. Hart [****_traha.de]
Gesendet: Sonntag, 28. August 2022 15:34
An: '****_digitalcourage.de'
Cc: '****_humanistische-union.de'; '******_piratenpartei.de'
Betreff: Gesetz zur "Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen",
Speicherpflicht für Fingerabdrücke auf dem Personalausweis
Sehr geehrtes Team von Digitalcourage e.V.!
Zunächst einmal herzlichen Dank für Ihren Einsatz gegen die
Speicherpflicht von Fingerabdrücken auf dem deutschen
Personalausweis.
Zu der neuen Speicherpflicht von digitalisierten Fingerabdrücken
möchte ich gerne auf einige Randbedingungen und
Gesetzesänderungen der letzten Jahre hinweisen, sofern Sie diese
noch nicht in Ihrem Blickfeld haben.
Es sollte klar sein, dass das Ziel der zugrunde liegenden EU-
Verordnung 2019/1157 alleinig darin besteht, zunächst die
Fingerabdrücke der Bürger digital und damit leicht verfügbar zu
machen, um über kurz oder lang die Fingerabdrücke aller EU-Bürger
in zentralen Datenbanken jederzeit abrufbar zu halten. Dies
erhöht nicht die Sicherheit der Besitzer dieser Fingerabdrücke,
sonder untergräbt eben diese, denn von vielfältigem Missbrauch
bis hin zur Anbringung von Fingerabdrücken an Tatorten, an denen
der Besitzer dieser Fingerabdrücke nie gewesen ist, wird
zukünftig alles möglich sein. Und ich spreche hier ausdrücklich
nicht von Kriminellen, die halte ich für die geringste Gefahr,
ich spreche von einem korrupten und kriminellen
Sicherheitsapparat, der sich in Deutschland in den letzten 20
Jahren, insbesondere seit 9/11, längst zu einem „Staat im Staat“
entwickelt hat, für den Zersetzung, Folter bis hin zum
politischer Mord Freizeitbeschäftigung und die Verfolgung
Unschuldiger ein Spaß für das ganze Rudel ist.
1. Abhören der Datenleitung der Bundesdruckerei durch
Polizei/Geheimdienste:
Wie im Gesetz zur "Stärkung der Sicherheit im Pass- und
Ausweiswesen" vorgesehen, werden die erfassten
Fingerabdrücke von den Einwohnermeldeämter verschlüsselt
über das Internet zur Bundesdruckerei übersendet. Jetzt
haben wir in Deutschland das „Glück“, nicht nur über einen
in den letzten Jahrzehnten massiv mit geheimdienstlichen
Befugnissen ausgestatteten Polizeiapparat zu verfügen [Ich
habe in der Schule dereinst einmal gelernt, Merkmal eines
funktionierenden Rechtsstaates sei die strikte Trennung von
geheimdienstlichen und polizeilichen Befugnissen], sondern
auch über einen Inlandsgeheimdienst/Verfassungsschutz, und
darüber hinaus auch noch über „freundliche Agenten“ der NSA
mit ihrem Hauptquartier in Wiesbaden
(https://de.wikipedia.org/wiki/Consolidated_Intelligence_Cen
ter). Was liegt also näher, als dass der Verfassungsschutz,
beispielsweise auf Grundlage Bundesverfassungsschutzgesetz
(BVerfSchG) §19 Abs. 3 o.ä. (Datenübermittlung an
ausländische öffentliche Stellen), der NSA einfach auf
freundschaftlicher Basis die verwendeten Schlüssel zur
Verfügung stellt, und die NSA dann eben noch eine weitere
Leitung abhört und nach den Personalausweisdaten filtert?
Die NSA ist ja als ausländischer Geheimdienst nicht an die
hier geltenden Gesetze gebunden, und wie es mit dem
Datenschutz bei den inländischen Sicherheitsorganen
aussieht, kann man jederzeit in der neuen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Art. 2 Abs. 2 nachlesen.
Diese sind nämlich explizit aus dem Geltungsbereich der
Datengrundschutzverordnung ausgeschlossen, meiner Meinung
nach eines der größten und öffentlich nie diskutierten
trojanischen Pferde, dass die EU ihren Mitgliedsstaaten
seinerzeit untergeschoben hat. Anders ausgedrückt, ggü.
Sicherheitsorganen haben Betroffene seit Inkrafttreten der
„Datenschutzgrundverordnung“ keine Rechte mehr auf Auskunft,
welche Daten wo über sie gespeichert sind, noch haben Sie
Anspruch auf Korrektur falscher Daten oder gar Löschung
derselben.
Das ist nur ein Weg, wie die Fingerabdrücke aller
Bundesbürger binnen ca. 10 Jahren in diverse existierende
nationale und internationale Fingerabdruckdatenbanken
(automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssysteme, AFIS)
gelangen werden; aus meiner Sicht, der einfachste.
[Vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Art. 2 Abs. 2 können Sie auch Ihren jüngsten Big Brother
Award 2022 an das BKA neu bewerten und ungefähr abschätzen,
wann das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das kurz vor
Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung erlassen
wurde, denn endlich umgesetzt wird. Wahrscheinlich nie…]
2. Der Ausweis mit dem RFID-Chip selber:
Zu den grundlegenden Befugnissen der Polizei in Deutschland
gehört die Indentitätskontrolle von Personen mittels
Personalausweis. So kann zukünftig jede Verkehrskontrolle,
jede Einlasskontrolle im Fußballstadion oder zu einem
Festival zu einem Raubzug biometrischer Daten werden, und
dies völlig anlasslos. Der Umfang der Datenerfassung
entspricht dabei dem, der früher Schwerverbrechern
zugutekam. Aber nicht nur das, vor Jahren gingen schon
Meldungen durch die (amerikanische) Presse, diese RFID-Chips
könnten aus einer Entfernung von 4km ausgelesen werden.
Heute findet man hierzu wenig bis gar nichts im Internet.
Die 4km mögen dem Bereich der Mythen entsprungen sein, wenn
der RFID-Chip nicht gerade im Zentrum eines Parabolspiegels
lag und ohne dazwischenliegende Hindernisse und klarer Luft
ausgelesen wurde. Ich halte es jedoch für sehr
wahrscheinlich, dass Polizei und Geheimdienste längst über
entsprechende Lesegeräte verfügen, die mit höherer
Sendeleistung als mit den üblichen Industriespezifikationen
(wenige mm) arbeiten. Ein Auslesen von RFID-Chips durch
Kleidung, Geldbörse etc. aus ca. 50-100cm Entfernung halte
ich durchaus für technisch möglich. Somit wird es zukünftig
möglich sein, Zivilbeamte anlasslos oder rein „präventiv“
auf beliebige Zielpersonen anzusetzen, beispielsweise
Journalisten, politische Aktivisten,
Demonstrationsteilnehmer oder Personen, die nur ein
unliebsames Kommentar auf Facebook gepostet haben. Ob das
legal ist oder nicht, Fakt ist, Daten, die einmal bei den
Sicherheitsorganen gelandet sind, egal auf welchem Weg,
bleiben auch dort. „Man weiß ja nie, wann man sie einmal
gebrauchen kann“. Auch hier kann nicht oft genug auf Art. 2
Abs. 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hingewiesen
werden, der Bürger wird nie erfahren, wie und warum seine
Fingerabdrücke wo gelandet sind.
Eingebettet werden die so gesammelten und in den bereits
existierenden nationalen und internationalen
Fingerabdruckdatenbanken (automatisierte
Fingerabdruckidentifizierungssysteme, AFIS) gespeicherten
Fingerabdrücke in die seit März 2021 neu geschaffene verteilte
Datenbank mit der Steuer-ID der Bürger als eindeutiges
Ordnungsmerkmal. Wahrscheinlich muss dafür das zugrundeliegende
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) nicht einmal geändert
werden, da lediglich weitere interne Systeme bei Polizei und
Geheimdiensten an die verteilte Datenbank angeschlossen werden.
Das Ergebnis ist eine auf Knopfdruck zu jeder beliebigen Person
zusammenstellbare Akte, vergleichbar mit den Akten des
Staatsschutzes der DDR (StaSi-Akten), nur moderner und wesentlich
umfangreicher, zzgl. der biometrischen Daten zu der Person.
Als Antwort auf etwas Kritik an dem
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) sollte oder wurde auch ein
sogenanntes „Datenschutzcockpit“ eingerichtet, bei dem sich jeder
Bürger, der sich für mehr interessiert, als ihn angeht, schon
einmal für eine nähere polizeiliche Überprüfung anmelden kann.
Allerdings wird der Bürger dort nur langweilige Behördenvorgänge
angezeigt bekommen, denn die wirklich gefährlichen Abfragen -
diejenigen der bewaffneten Polizei und der Geheimdienste - werden
dort nicht aufgelistet, weil gem. Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) Art. 2 Abs. 2 eben diese Behörden und die von ihnen
erfassten und verarbeiteten Daten dank der EU nicht mehr dem
Datenschutz unterliegen. Neben dem Umstand, dass die
Speicherpflicht für Fingerabdrücke auf dem Personalausweis in den
Medien kaum, aber über die finanzielle Benachteiligung der armen
Berufsfotografen, die jetzt weniger biometrische Passfotos machen
können, ausschweifend diskutiert wurde, beides anschauliche
Beispiele, wie der Staat seine Bürger inzwischen offen hintergeht
und systematisch für dumm verkauft.
Abschließend: Das Bundesverfassungsgericht sah in einer
Stellungnahme die Steuer-ID nicht als eindeutige Personenkennzahl
(PKZ), da diese ja nicht nur im Steuerwesen personeneindeutig
ist, sondern zufällig auch global. Seit ich allerdings weiß, dass
sich Richter des höchsten deutschen Gerichts (Judikative) aus
ehemaligen Bundestagsabgeordneten (Legislative) rekrutieren, die
auch regelmäßig von den höchsten Vertretern der Exekutive zum
gemeinsamen Essen eingeladen werden, wundert mich in diesem
beginnenden Unrechtstaat eigentlich nichts mehr, auch nicht, dass
größere Protestveranstaltungen bereits durch Aufhalten der
anreisenden Busse durch die Polizei behindert oder gar
unterbunden, und Widerstand u.a. mit o.g. Mitteln bereits im
Ansatz verhindert, oder zumindest, falls er doch einmal durch die
Barrikaden der Massenüberwachung bricht, in den darauf folgenden
politischen Prozessen mit der in diesem Land max. möglichen
Höchststrafe endet.
Bitte leiten Sie diese Zeilen an Ihren Anwalt weiter, vielleicht
findet er/sie noch den ein oder anderen interessanten
Anknüpfungspunkt für seine Argumentation.
Auch bitte ich, über die eine oder andere Verkürzung meinerseits
hinwegzusehen, ich selber habe einmal für die hessische
Finanzverwaltung gearbeitet, bin heute dank der Fürsorge
hessischer Beamter und des Sicherheitsapparates der Länder
Frührentner, und sowohl gesundheitlich als auch mit meiner
juristischen Halbbildung nicht mehr in der Lage, mich mit diesen
Angriffen auf Menschenrechte, Menschenwürde und Privatsphäre der
Bürger, wie sie inzwischen regelmäßig von den EU-Organen und den
Parlamenten herausgehauen werden, weitergehend zu beschäftigen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Klage!
Freundliche Grüße
Andreas Hart.
Anlage/Links:
https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=celex%3A32019R1157 (Verordnung (EU)
2019/1157)
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/gese
tz-zur-staerkung-der-sicherheit-im-pass-und-ausweiswesen.html
https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html
(PAuswG alt)
https://digitalcourage.de/blog/2022/fingerabdruckpflicht-wird-
eugh-vorgelegt
/* - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
// Andreas Hart
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// www.traha.de
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cdu-bundestagswahl-2021.png 201KB 30-Aug-2021 02:15:00
osama_ bin_ laden_ islam_ ka_ hero_ no_ 1.mp3 2302KB 10-Jul-2021 19:59:00
sensible_ persoenliche_ daten_ personalausweis.txt 4KB 22-Aug-2019 00:00:00
---===--- traha.de/media/files/sensible_persoenliche_daten_personalausweis.txt ---===---
Die Bildung kriminell-terroristischer Vereinigungen aus Korruption, Dummheit, Volksverrätern in den Parlamenten und einer gekauften Gesinnungsjustiz, unterstützt von Anscheinverfassungs-, Staatsschutz und Geheimpolizei braucht der letzte ahnungslose Dummmichel auch nicht mehr zu kommentieren...
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern
http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0345_DE.html
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html
EU-Parlament beschließt Speicherpflicht für Fingerabdrücke im Personalausweis
https://www.heise.de/newsticker/meldung/EU-Parlament-beschliesst-Speicherpflicht-fuer-Fingerabdruecke-im-Personalausweis-4359747.html
Fingerabdruck auf Personalausweis wird Pflicht in der EU
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/neue-mindeststandards-fingerabdruck-auf-personalausweis-wird-pflicht-in-der-eu/24014320.html
Personalausweis: Fingerabdruck wird Pflicht – „gravierender Eingriff in die Grundrechte“
https://www.derwesten.de/panorama/personalausweis-fingerabdruck-wird-pflicht-gravierender-eingriff-in-die-grundrechte-id216481771.html
EU-Personalausweis: EU will Fingerabdrücke von allen Bürger.innen nehmen
https://digitalcourage.de/blog/2019/eu-fingerabdruck-pflicht
Personalausweise: EU-Ausschuss empfiehlt Fingerabdruck-Pflicht
https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Personalausweis-Abgabepflicht-Fingerabdruecke-EU-21520713.html
Speicherpflicht: Bald Fingerabdrücke in allen Personalausweisen
https://netzpolitik.org/2019/speicherpflicht-bald-fingerabdruecke-in-allen-personalausweisen/
Fragen und Antworten: EU beschließt Fingerabdrücke für Ausweise: Muss ich jetzt meinen Perso umtauschen?
https://www.focus.de/digital/dldaily/jetzt-beschlossen-personalausweise-muessen-kuenftig-fingerabdruecke-enthalten_id_10349443.html
Personalausweise: Der Bürger als Risikofaktor
https://www.sueddeutsche.de/politik/personalausweise-der-buerger-als-risikofaktor-1.4336515
Protest gegen Fingerabdruck auf Personalausweisen
https://www.lz.de/ueberregional/owl/22383073_Protest-gegen-Fingerabdruck-auf-Personalausweisen.html
BMI: Wozu dienen die Fingerabdrücke?
https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/FAQs/DE/Fragen-und-Antworten/Wozu-dienen-die-Fingerabdruecke.html
EU-Verordnung: Personalausweis mit Fingerabdruck wird Pflicht ab 2020
https://www.anwalt.de/rechtstipps/eu-verordnung-personalausweis-mit-fingerabdruck-wird-pflicht-ab_153125.html
Neue Standards in der EU: Fingerabdrücke im Perso werden Pflicht
https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/personalausweis-fingerabdruecke-im-perso-werden-pflicht-62463612.bild.html
Personalausweis: Fingerabdrücke sind nicht mehr freiwillig abzugeben
https://winfuture.de/news,108244.html
Diffuse Angst vorm Fingerabdruck im Personalausweis
https://blog.wdr.de/digitalistan/diffuse-angst-vorm-fingerabdruck-im-personalausweis/
25C3: CCC rät zum "Selbstschutz" vor biometrischer Vollerfassung
https://www.heise.de/security/meldung/25C3-CCC-raet-zum-Selbstschutz-vor-biometrischer-Vollerfassung-192827.html
Künftig Pflicht: Fingerabdrücke für Personalausweise
https://www.datensicherheit.de/aktuelles/kuenftig-pflicht-fingerabdruecke-personalausweise-31316
EU-Plan: Fingerabdrücke im Ausweis sollen bald Pflicht sein
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/eu-fingerabdruecke-im-personalausweis-sollen-bald-pflicht-sein-a-1203405.html
Fingerabdrücke auf Personalausweis werden Pflicht
https://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/schlaglichter_nt/article194910669/Fingerabdruecke-auf-Personalausweis-werden-Pflicht.html
Niederlande: Biometrie-Pass erfolgreich gehackt
https://www.heise.de/tp/features/Niederlande-Biometrie-Pass-erfolgreich-gehackt-3404716.html
Identifizierung aus der Entfernung
https://www.heise.de/tp/features/Identifizierung-aus-der-Entfernung-3405239.html
Die Bildung kriminell-terroristischer Vereinigungen aus Korruption, Dummheit, Volksverrätern in den Parlamenten und einer gekauften Gesinnungsjustiz, unterstützt von Anscheinverfassungs-, Staatsschutz und Geheimpolizei braucht der letzte ahnungslose Dummmichel auch nicht mehr zu kommentieren...
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern
http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0345_DE.html
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html
EU-Parlament beschließt Speicherpflicht für Fingerabdrücke im Personalausweis
https://www.heise.de/newsticker/meldung/EU-Parlament-beschliesst-Speicherpflicht-fuer-Fingerabdruecke-im-Personalausweis-4359747.html
Fingerabdruck auf Personalausweis wird Pflicht in der EU
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/neue-mindeststandards-fingerabdruck-auf-personalausweis-wird-pflicht-in-der-eu/24014320.html
Personalausweis: Fingerabdruck wird Pflicht – „gravierender Eingriff in die Grundrechte“
https://www.derwesten.de/panorama/personalausweis-fingerabdruck-wird-pflicht-gravierender-eingriff-in-die-grundrechte-id216481771.html
EU-Personalausweis: EU will Fingerabdrücke von allen Bürger.innen nehmen
https://digitalcourage.de/blog/2019/eu-fingerabdruck-pflicht
Personalausweise: EU-Ausschuss empfiehlt Fingerabdruck-Pflicht
https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Personalausweis-Abgabepflicht-Fingerabdruecke-EU-21520713.html
Speicherpflicht: Bald Fingerabdrücke in allen Personalausweisen
https://netzpolitik.org/2019/speicherpflicht-bald-fingerabdruecke-in-allen-personalausweisen/
Fragen und Antworten: EU beschließt Fingerabdrücke für Ausweise: Muss ich jetzt meinen Perso umtauschen?
https://www.focus.de/digital/dldaily/jetzt-beschlossen-personalausweise-muessen-kuenftig-fingerabdruecke-enthalten_id_10349443.html
Personalausweise: Der Bürger als Risikofaktor
https://www.sueddeutsche.de/politik/personalausweise-der-buerger-als-risikofaktor-1.4336515
Protest gegen Fingerabdruck auf Personalausweisen
https://www.lz.de/ueberregional/owl/22383073_Protest-gegen-Fingerabdruck-auf-Personalausweisen.html
BMI: Wozu dienen die Fingerabdrücke?
https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/FAQs/DE/Fragen-und-Antworten/Wozu-dienen-die-Fingerabdruecke.html
EU-Verordnung: Personalausweis mit Fingerabdruck wird Pflicht ab 2020
https://www.anwalt.de/rechtstipps/eu-verordnung-personalausweis-mit-fingerabdruck-wird-pflicht-ab_153125.html
Neue Standards in der EU: Fingerabdrücke im Perso werden Pflicht
https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/personalausweis-fingerabdruecke-im-perso-werden-pflicht-62463612.bild.html
Personalausweis: Fingerabdrücke sind nicht mehr freiwillig abzugeben
https://winfuture.de/news,108244.html
Diffuse Angst vorm Fingerabdruck im Personalausweis
https://blog.wdr.de/digitalistan/diffuse-angst-vorm-fingerabdruck-im-personalausweis/
25C3: CCC rät zum "Selbstschutz" vor biometrischer Vollerfassung
https://www.heise.de/security/meldung/25C3-CCC-raet-zum-Selbstschutz-vor-biometrischer-Vollerfassung-192827.html
Künftig Pflicht: Fingerabdrücke für Personalausweise
https://www.datensicherheit.de/aktuelles/kuenftig-pflicht-fingerabdruecke-personalausweise-31316
EU-Plan: Fingerabdrücke im Ausweis sollen bald Pflicht sein
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/eu-fingerabdruecke-im-personalausweis-sollen-bald-pflicht-sein-a-1203405.html
Fingerabdrücke auf Personalausweis werden Pflicht
https://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/schlaglichter_nt/article194910669/Fingerabdruecke-auf-Personalausweis-werden-Pflicht.html
Niederlande: Biometrie-Pass erfolgreich gehackt
https://www.heise.de/tp/features/Niederlande-Biometrie-Pass-erfolgreich-gehackt-3404716.html
Identifizierung aus der Entfernung
https://www.heise.de/tp/features/Identifizierung-aus-der-Entfernung-3405239.html
beschwerde_ europaeische_ kommission_ fuer_ menschenrechte.pdf 6809KB 14-Mar-2017 00:42:00
mann_ in_ hamburg_ von_ regelmaessig_ aggressiven_ zivilspitzeln_ niedergeschossen.txt 1KB 01-Feb-2017 20:05:00
---===--- traha.de/media/files/mann_in_hamburg_von_regelmaessig_aggressiven_zivilspitzeln_niedergeschossen.txt ---===---
In Hamburg: Ghanaer von Polizist niedergeschossen: Ein Detail macht die Kritiker stutzig
http://www.focus.de/politik/in-hamburg-ghanaer-von-polizist-niedergeschossen-ein-detail-macht-die-kritiker-stutzig_id_6621578.html
Dramatischer Zwischenfall: Polizist schießt auf Messer-Mann
www.bild.de/regional/hamburg/schusswaffen/polizist-schiesst-auf-messer-mann-50066714.bild.html
Polizist schießt Mann in St. Georg nieder
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Polizist-schiesst-Mann-in-St-Georg-nieder,schuesse156.html
In Hamburg: Ghanaer von Polizist niedergeschossen: Ein Detail macht die Kritiker stutzig
http://www.focus.de/politik/in-hamburg-ghanaer-von-polizist-niedergeschossen-ein-detail-macht-die-kritiker-stutzig_id_6621578.html
Dramatischer Zwischenfall: Polizist schießt auf Messer-Mann
www.bild.de/regional/hamburg/schusswaffen/polizist-schiesst-auf-messer-mann-50066714.bild.html
Polizist schießt Mann in St. Georg nieder
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Polizist-schiesst-Mann-in-St-Georg-nieder,schuesse156.html
so_ gewinnen_ die_ terroristen.txt 1KB 29-Apr-2016 11:00:00
---===--- traha.de/media/files/so_gewinnen_die_terroristen.txt ---===---
Frankreich: So gewinnen die Terroristen: Der Sicherheitsfachmann François Heisbourg kritisiert die Anti-Terror-Politik der französischen Regierung. Das Land sei auf dem besten Wege zu zeigen, wie man den Krieg gegen den Terrorismus verliere.
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/frankreich-so-gewinnen-die-terroristen-14200867.html
..evtl. könnte man auch 6 Mio. toten Islamisten ein Stück Wüste im Irak schenken?
Frankreich: So gewinnen die Terroristen: Der Sicherheitsfachmann François Heisbourg kritisiert die Anti-Terror-Politik der französischen Regierung. Das Land sei auf dem besten Wege zu zeigen, wie man den Krieg gegen den Terrorismus verliere.
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/frankreich-so-gewinnen-die-terroristen-14200867.html
..evtl. könnte man auch 6 Mio. toten Islamisten ein Stück Wüste im Irak schenken?
neues_ terror-paket_ der_ grossen_ koalition,_ dissidenten_ werden_ zukuenftig_ direkt_ auf_ jeder_ demonstration_ per_ imsi-catcher_ mit_ name_ und_ adresse_ fuer_ die_ operative_ bearbeitung_ erfasst.txt 2KB 15-Apr-2016 13:54:00
---===--- traha.de/media/files/neues_terror-paket_der_grossen_koalition,_dissidenten_werden_zukuenftig_direkt_auf_jeder_demonstration_per_imsi-catcher_mit_name_und_adresse_fuer_die_operative_bearbeitung_erfasst.txt ---===---
Regierung will anonyme Sim-Karten verbieten: Die große Koalition hat sich auf ein Anti-Terror-Paket geeinigt. Unter anderem soll es anonyme Prepaid-Sim-Karten nicht mehr geben. Netzanbieter und Telekom-Händler sollen immer die vollständige Adresse des Nutzers verlangen.
http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Anti-Terror-Paket-Grosse-Koalition-will-anonyme-Sim-Karten-verbieten
Regierung will anonymes Telefonieren abschaffen: Das Ende der Burner-Phones?
http://motherboard.vice.com/de/read/die-regierung-will-anonyme-burner-phones-verbieten-aber-geht-das-ueberhaupt-anti-terror-paket-sim
Experte bewertet Anti-Terror-Paket: „Zu wenig, zu spät – trotzdem wichtig!“
http://www.bild.de/politik/inland/terroranschlag/experte-anti-terrorgesetz-45369280.bild.html
Anti-Terror-Paket: Überwachungs-Lücken schließen sich: Regierung will anonyme Sim-Karten abschaffen
http://www.focus.de/digital/internet/anti-terror-paket-ueberwachungs-luecken-schliessen-sich-regierung-will-anonyme-sim-karten-abschaffen_id_5440946.html
Koalition einigt sich auf neues Anti-Terror-Paket
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Koalition-einigt-sich-auf-neues-Anti-Terror-Paket-3175767.html
...aber was kann eine vollautomatisierte, allgegenwärtige, mit automatischen Schnellfeuerwaffen ausgestattete Geheimpolizei schon ausrichten, wie z.B.
- Menschen von dem Berufsleben nach Hartz IV befördern
- Zersetzung von Ehe-, Familien- und Privatleben
- Weiterleitung der Daten von Teilnehmern pro-kurdischer Demonstrationen an den türkischen Geheimdienst
- systematische Zerstörung der Gesundheit von Zielpersonen, bis hin zur schweren Körperverletzung, Auslösen wahnhafter Störungen wie Paranoia
- Auftragsmorde unter Aufsicht des sogenannten Verfassungsschutzes
u.v.m. lustige Sachen
Regierung will anonyme Sim-Karten verbieten: Die große Koalition hat sich auf ein Anti-Terror-Paket geeinigt. Unter anderem soll es anonyme Prepaid-Sim-Karten nicht mehr geben. Netzanbieter und Telekom-Händler sollen immer die vollständige Adresse des Nutzers verlangen.
http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Anti-Terror-Paket-Grosse-Koalition-will-anonyme-Sim-Karten-verbieten
Regierung will anonymes Telefonieren abschaffen: Das Ende der Burner-Phones?
http://motherboard.vice.com/de/read/die-regierung-will-anonyme-burner-phones-verbieten-aber-geht-das-ueberhaupt-anti-terror-paket-sim
Experte bewertet Anti-Terror-Paket: „Zu wenig, zu spät – trotzdem wichtig!“
http://www.bild.de/politik/inland/terroranschlag/experte-anti-terrorgesetz-45369280.bild.html
Anti-Terror-Paket: Überwachungs-Lücken schließen sich: Regierung will anonyme Sim-Karten abschaffen
http://www.focus.de/digital/internet/anti-terror-paket-ueberwachungs-luecken-schliessen-sich-regierung-will-anonyme-sim-karten-abschaffen_id_5440946.html
Koalition einigt sich auf neues Anti-Terror-Paket
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Koalition-einigt-sich-auf-neues-Anti-Terror-Paket-3175767.html
...aber was kann eine vollautomatisierte, allgegenwärtige, mit automatischen Schnellfeuerwaffen ausgestattete Geheimpolizei schon ausrichten, wie z.B.
- Menschen von dem Berufsleben nach Hartz IV befördern
- Zersetzung von Ehe-, Familien- und Privatleben
- Weiterleitung der Daten von Teilnehmern pro-kurdischer Demonstrationen an den türkischen Geheimdienst
- systematische Zerstörung der Gesundheit von Zielpersonen, bis hin zur schweren Körperverletzung, Auslösen wahnhafter Störungen wie Paranoia
- Auftragsmorde unter Aufsicht des sogenannten Verfassungsschutzes
u.v.m. lustige Sachen
mann_ in_ burghausen_ von_ zivilspitzeln_ standrechtlich_ hingerichtet,_ staatsanwaltschaft_ stellt_ verfahren_ ein.txt 3KB 15-Feb-2016 10:13:00
---===--- traha.de/media/files/mann_in_burghausen_von_zivilspitzeln_standrechtlich_hingerichtet,_staatsanwaltschaft_stellt_verfahren_ein.txt ---===---
Kopfschuss bei Festnahme in Burghausen: Verfahren gegen Polizisten
http://www.muenchen.tv/kopfschuss-bei-festnahme-in-burghausen-verfahren-gegen-polizisten-60398/
Warum erschoss die Polizei den Burghauser Verdächtigen?
http://www.heimatzeitung.de/lokales/landkreis_altoetting/burghausen/1377705_Warum-erschoss-die-Polizei-den-Burghauser-Verdaechtigen.html
Polizist zielt auf Beine, doch trifft Dealer in Hinterkopf
http://www.focus.de/panorama/welt/fahrlaessige-toetung-polizist-schiesst-drogendealer-in-den-hinterkopf_id_4021632.html
Ein tödlicher Schuss und viele offene Fragen
http://www.sueddeutsche.de/bayern/polizist-erschiesst-mann-ein-toedlicher-schuss-und-viele-offene-fragen-1.2066352
Video: Protest gegen Polizei nach Schießerei
http://www.innsalzach24.de/innsalzach/burghausen/burghausen/grosseinsatz-polizei-burghausen-3733082.html
Todesschüsse: Schwere Vorwürfe gegen Polizei
http://www.innsalzach24.de/innsalzach/burghausen/burghausen/toedliche-verhaftung-burghausen-schwere-vorwuerfe-gegen-polizei-3738013.html
Tödlicher Schuss auf Burghauser - Handelten die Polizisten trotz eines Verbots?
http://www.wochenblatt.de/nachrichten/altoetting/regionales/Toedlicher-Schuss-auf-Burghauser-Handelten-die-Polizisten-trotz-eines-Verbots-;art22,265560
Schüsse auf Dealer in Burghausen - Halt, Polizei!
http://www.sueddeutsche.de/bayern/schuesse-auf-dealer-in-burghausen-halt-polizei-1.2197255
Tödlicher Einsatz: Hinterbliebene sprechen von "Hinrichtung"
http://www.pnp.de/region_und_lokal/landkreis_altoetting/burghausen/1475184_Das-war-eine-Hinrichtung.html
Burghausen - Polizist erschießt Mann: Verfahren eingestellt
http://www.bild.de/regional/muenchen/burghausen/burghausen-polizist-44567692.bild.html
Tödlicher Schuss durch Polizisten: Verfahren eingestellt
http://www.pnp.de/region_und_lokal/landkreis_altoetting/burghausen/1964645_Fall-Andre-B.-Staatsanwaltschaft-stellt-Verfahren-ein.html
Staatsanwaltschaft hat sich entschieden - Todesschuss von Burghausen: Bekannter Anwalt kämpft für Andrés Mutter
http://www.tz.de/bayern/todesschuss-burghausen-star-anwalt-steffen-ufer-kaempft-fuer-andres-mutter-6124687.html
Tödliche Polizeikugel in Burghausen - Staatsanwalt stoppt Ermittlungen gegen Polizisten
http://www.br.de/nachrichten/oberbayern/inhalt/traunstein-schuss-polizei-100.html
Kopfschuss bei Festnahme in Burghausen: Verfahren gegen Polizisten
http://www.muenchen.tv/kopfschuss-bei-festnahme-in-burghausen-verfahren-gegen-polizisten-60398/
Warum erschoss die Polizei den Burghauser Verdächtigen?
http://www.heimatzeitung.de/lokales/landkreis_altoetting/burghausen/1377705_Warum-erschoss-die-Polizei-den-Burghauser-Verdaechtigen.html
Polizist zielt auf Beine, doch trifft Dealer in Hinterkopf
http://www.focus.de/panorama/welt/fahrlaessige-toetung-polizist-schiesst-drogendealer-in-den-hinterkopf_id_4021632.html
Ein tödlicher Schuss und viele offene Fragen
http://www.sueddeutsche.de/bayern/polizist-erschiesst-mann-ein-toedlicher-schuss-und-viele-offene-fragen-1.2066352
Video: Protest gegen Polizei nach Schießerei
http://www.innsalzach24.de/innsalzach/burghausen/burghausen/grosseinsatz-polizei-burghausen-3733082.html
Todesschüsse: Schwere Vorwürfe gegen Polizei
http://www.innsalzach24.de/innsalzach/burghausen/burghausen/toedliche-verhaftung-burghausen-schwere-vorwuerfe-gegen-polizei-3738013.html
Tödlicher Schuss auf Burghauser - Handelten die Polizisten trotz eines Verbots?
http://www.wochenblatt.de/nachrichten/altoetting/regionales/Toedlicher-Schuss-auf-Burghauser-Handelten-die-Polizisten-trotz-eines-Verbots-;art22,265560
Schüsse auf Dealer in Burghausen - Halt, Polizei!
http://www.sueddeutsche.de/bayern/schuesse-auf-dealer-in-burghausen-halt-polizei-1.2197255
Tödlicher Einsatz: Hinterbliebene sprechen von "Hinrichtung"
http://www.pnp.de/region_und_lokal/landkreis_altoetting/burghausen/1475184_Das-war-eine-Hinrichtung.html
Burghausen - Polizist erschießt Mann: Verfahren eingestellt
http://www.bild.de/regional/muenchen/burghausen/burghausen-polizist-44567692.bild.html
Tödlicher Schuss durch Polizisten: Verfahren eingestellt
http://www.pnp.de/region_und_lokal/landkreis_altoetting/burghausen/1964645_Fall-Andre-B.-Staatsanwaltschaft-stellt-Verfahren-ein.html
Staatsanwaltschaft hat sich entschieden - Todesschuss von Burghausen: Bekannter Anwalt kämpft für Andrés Mutter
http://www.tz.de/bayern/todesschuss-burghausen-star-anwalt-steffen-ufer-kaempft-fuer-andres-mutter-6124687.html
Tödliche Polizeikugel in Burghausen - Staatsanwalt stoppt Ermittlungen gegen Polizisten
http://www.br.de/nachrichten/oberbayern/inhalt/traunstein-schuss-polizei-100.html
wer_ wo_ mit_ wievielen_ wann_ vor_ vier_ wochen_ mit_ eingeschaltetem_ computer_ oder_ handy_ was_ getan_ hat_ (wird_ dank_ der_ spd_ niemand_ erfahren).txt 4KB 18-Oct-2015 13:31:00
---===--- traha.de/media/files/wer_wo_mit_wievielen_wann_vor_vier_wochen_mit_eingeschaltetem_computer_oder_handy_was_getan_hat_(wird_dank_der_spd_niemand_erfahren).txt ---===---
Deutscher Bundestag: Namentliche Abstimmungen
https://www.bundestag.de/bundestag/plenum/abstimmung/grafik?id=365&url=/apps/na/na/fraktion.form&controller=fraktion
http://www.pandur2000.com/wp-content/uploads/screenshot-www.bundestag.de-2015-10-17-11-45-18.png
http://traha.de/media/files/screenshot-www.bundestag.de-2015-10-17-11-45-18.png
Nun also doch: Bundestag beschließt umstrittene Vorratsdatenspeicherung
http://www.computerwoche.de/a/bundestag-beschliesst-umstrittene-vorratsdatenspeicherung,3217428
So tickt die SPD: VDS + TTIP = dicke Luft
http://www.computerwoche.de/a/vds-ttip-dicke-luft,3099846
Vorratsdatenspeicherung: Kripo warnt vor "Pervertierung des Grundrechtsschutzes"
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Vorratsdatenspeicherung-Kripo-warnt-vor-Pervertierung-des-Grundrechtsschutzes-2669320.html
Vorratsdatenspeicherung: Jetzt amtlich - Regierung will an Ihren Computer
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/vorratsdatenspeicherung-kabinett-beschliesst-neuregelung-a-1035742.html
Kabinett für Vorratsdatenspeicherung: Wir armen Wildschweine
http://www.tagesschau.de/kommentar/vorratsdatenspeicherung-127.html
Kabinett beschließt Vorratsdatenspeicherung: Ein harter Brocken für die Gegner
https://www.tagesschau.de/inland/vorratsdatenspeicherung-125.html
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung!
http://www.vorratsdatenspeicherung.de
Vorratsdatenspeicherung: Digitaler Ungehorsam in der SPD
http://www.sueddeutsche.de/politik/vorratsdatenspeicherung-digitaler-ungehorsam-in-der-spd-1.2496333
Vorratsdatenspeicherung gebilligt: Justizminister Maas verteidigt Datenspeicherung auf Vorrat gegen Kritik
http://www.focus.de/politik/deutschland/vorratsdatenspeicherung-gebilligt-justizminister-maas-verteidigt-datenspeicherung-auf-vorrat-gegen-kritik_id_4709304.html
Staatliche Überwachung: Befallen vom Überwachungsvirus
http://www.deutschlandfunk.de/staatliche-ueberwachung-befallen-vom-ueberwachungsvirus.1184.de.html?dram:article_id=307639
Britische Polizei ersucht alle zwei Minuten um gespeicherte Vorratsdaten
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Britische-Polizei-ersucht-alle-zwei-Minuten-um-gespeicherte-Vorratsdaten-2677844.html
Freedom Act statt Patriot Act: US-Parlament schützt Daten vor der NSA
http://www.n-tv.de/politik/US-Parlament-schuetzt-Daten-vor-der-NSA-article15099871.html
US-Geheimdienst muss Spähprogramme beenden / CIA fordert rasche Abhilfe: Zwangspause für die NSA
http://www.weser-kurier.de/startseite_artikel,-Zwangspause-fuer-die-NSA-_arid,1136540.html
Merkels Handy-Affäre: Mangel an Beweisen? Für Ströbele "ein Witz"
http://www.heute.de/bundesanwalt-stellt-ermittlungen-wegen-abhoeraffaere-um-handy-von-bundeskanzlerin-merkel-ein-38843878.html
GI-Fachbereich "Informatik und Gesellschaft": Digitale Technologien nicht zur Massenüberwachung einsetzen
http://www.gi.de/aktuelles/meldungen/detailansicht/article/gi-fachbereich-informatik-und-gesellschaft-digitale-technologien-nicht-zur-massenueberwachung-ein.html
Nach Parteikonvent in Berlin: Vorratsdaten: Ein knapper Sieg und ein schwieriger Chef
http://www.heute.de/parteikonvent-spd-stimmt-knapp-fuer-vorratsdatenspeicherung-38955526.html
Referentenentwurf - Netzpolitik.org
https://netzpolitik.org/wp-upload/2015-05-15_BMJV-Referentenentwurf-Vorratsdatenspeicherung.pdf
Deutscher Bundestag: Namentliche Abstimmungen
https://www.bundestag.de/bundestag/plenum/abstimmung/grafik?id=365&url=/apps/na/na/fraktion.form&controller=fraktion
http://www.pandur2000.com/wp-content/uploads/screenshot-www.bundestag.de-2015-10-17-11-45-18.png
http://traha.de/media/files/screenshot-www.bundestag.de-2015-10-17-11-45-18.png
Nun also doch: Bundestag beschließt umstrittene Vorratsdatenspeicherung
http://www.computerwoche.de/a/bundestag-beschliesst-umstrittene-vorratsdatenspeicherung,3217428
So tickt die SPD: VDS + TTIP = dicke Luft
http://www.computerwoche.de/a/vds-ttip-dicke-luft,3099846
Vorratsdatenspeicherung: Kripo warnt vor "Pervertierung des Grundrechtsschutzes"
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Vorratsdatenspeicherung-Kripo-warnt-vor-Pervertierung-des-Grundrechtsschutzes-2669320.html
Vorratsdatenspeicherung: Jetzt amtlich - Regierung will an Ihren Computer
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/vorratsdatenspeicherung-kabinett-beschliesst-neuregelung-a-1035742.html
Kabinett für Vorratsdatenspeicherung: Wir armen Wildschweine
http://www.tagesschau.de/kommentar/vorratsdatenspeicherung-127.html
Kabinett beschließt Vorratsdatenspeicherung: Ein harter Brocken für die Gegner
https://www.tagesschau.de/inland/vorratsdatenspeicherung-125.html
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung!
http://www.vorratsdatenspeicherung.de
Vorratsdatenspeicherung: Digitaler Ungehorsam in der SPD
http://www.sueddeutsche.de/politik/vorratsdatenspeicherung-digitaler-ungehorsam-in-der-spd-1.2496333
Vorratsdatenspeicherung gebilligt: Justizminister Maas verteidigt Datenspeicherung auf Vorrat gegen Kritik
http://www.focus.de/politik/deutschland/vorratsdatenspeicherung-gebilligt-justizminister-maas-verteidigt-datenspeicherung-auf-vorrat-gegen-kritik_id_4709304.html
Staatliche Überwachung: Befallen vom Überwachungsvirus
http://www.deutschlandfunk.de/staatliche-ueberwachung-befallen-vom-ueberwachungsvirus.1184.de.html?dram:article_id=307639
Britische Polizei ersucht alle zwei Minuten um gespeicherte Vorratsdaten
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Britische-Polizei-ersucht-alle-zwei-Minuten-um-gespeicherte-Vorratsdaten-2677844.html
Freedom Act statt Patriot Act: US-Parlament schützt Daten vor der NSA
http://www.n-tv.de/politik/US-Parlament-schuetzt-Daten-vor-der-NSA-article15099871.html
US-Geheimdienst muss Spähprogramme beenden / CIA fordert rasche Abhilfe: Zwangspause für die NSA
http://www.weser-kurier.de/startseite_artikel,-Zwangspause-fuer-die-NSA-_arid,1136540.html
Merkels Handy-Affäre: Mangel an Beweisen? Für Ströbele "ein Witz"
http://www.heute.de/bundesanwalt-stellt-ermittlungen-wegen-abhoeraffaere-um-handy-von-bundeskanzlerin-merkel-ein-38843878.html
GI-Fachbereich "Informatik und Gesellschaft": Digitale Technologien nicht zur Massenüberwachung einsetzen
http://www.gi.de/aktuelles/meldungen/detailansicht/article/gi-fachbereich-informatik-und-gesellschaft-digitale-technologien-nicht-zur-massenueberwachung-ein.html
Nach Parteikonvent in Berlin: Vorratsdaten: Ein knapper Sieg und ein schwieriger Chef
http://www.heute.de/parteikonvent-spd-stimmt-knapp-fuer-vorratsdatenspeicherung-38955526.html
Referentenentwurf - Netzpolitik.org
https://netzpolitik.org/wp-upload/2015-05-15_BMJV-Referentenentwurf-Vorratsdatenspeicherung.pdf
screenshot-www.bundestag.de-2015-10-17-11-45-18.png 57KB 17-Oct-2015 21:41:00
totale_ ueberwachung_ der_ geldstroeme_ ohne_ chip_ und_ kartennummer_ (wird_ es_ in_ der_ eu_ nicht_ geben).txt 1KB 24-May-2015 11:00:00
---===--- traha.de/media/files/totale_ueberwachung_der_geldstroeme_ohne_chip_und_kartennummer_(wird_es_in_der_eu_nicht_geben).txt ---===---
Einfluss für Notenbanken: Wirtschaftsweiser Bofinger fordert Ende des Bargelds
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bargeld-peter-bofinger-will-muenzen-und-scheine-abschaffen-a-1033905.html
Bargeld abschaffen? Deutsche zahlen am liebsten bar
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.bargeld-abschaffen-deutsche-zahlen-am-liebsten-bar.6e7616b0-383a-4b8e-9693-c64bf53d9a12.html
9 Fakten, die Sie zu der Bargeld-Abschaffung wissen müssen
http://www.rolandtichy.de/tichys-einblick/9-fakten-die-sie-zur-der-bargeld-abschaffung-wissen-muessen/
Abschaffung von Bargeld: Schöne neue Welt ohne Banknoten?
http://www.nzz.ch/wirtschaft/schoene-neue-welt-ohne-banknoten-1.18555615
Einfluss für Notenbanken: Wirtschaftsweiser Bofinger fordert Ende des Bargelds
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bargeld-peter-bofinger-will-muenzen-und-scheine-abschaffen-a-1033905.html
Bargeld abschaffen? Deutsche zahlen am liebsten bar
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.bargeld-abschaffen-deutsche-zahlen-am-liebsten-bar.6e7616b0-383a-4b8e-9693-c64bf53d9a12.html
9 Fakten, die Sie zu der Bargeld-Abschaffung wissen müssen
http://www.rolandtichy.de/tichys-einblick/9-fakten-die-sie-zur-der-bargeld-abschaffung-wissen-muessen/
Abschaffung von Bargeld: Schöne neue Welt ohne Banknoten?
http://www.nzz.ch/wirtschaft/schoene-neue-welt-ohne-banknoten-1.18555615
cdu_ identifiziert_ gewaltenteilung_ als_ problem.txt 1KB 19-Apr-2015 22:45:00
---===--- traha.de/media/files/cdu_identifiziert_gewaltenteilung_als_problem.txt ---===---
Lammert will Einfluss der Karlsruher Richter eindämmen
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-04/union-bundesverfassungsgericht-kritik-norbert-lammert
Kritik an Arbeit des Verfassungsgerichts: Unions-Frust über Karlsruhe entlädt sich
https://www.tagesschau.de/inland/verfassungsgericht-105.html
Maas verteidigt Karlsruhe gegen Kritik aus Union
http://www.welt.de/politik/deutschland/article139773083/Maas-verteidigt-Karlsruhe-gegen-Kritik-aus-Union.html
Ärger über Richter in Karlsruhe: Lammert will Einfluss des Verfassungsgerichts eindämmen
http://www.focus.de/politik/deutschland/wut-auf-richter-in-karlsruhe-union-will-einfluss-des-verfassungsgerichts-eindaemmen_id_4622254.html
Bundesverfassungsgericht: Lammert will Einfluss der Karlsruher Richter eindämmen
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/unionspolitiker-kritisieren-bundesverfassungsgericht-a-1029393.html
Lammert will Einfluss der Karlsruher Richter eindämmen
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-04/union-bundesverfassungsgericht-kritik-norbert-lammert
Kritik an Arbeit des Verfassungsgerichts: Unions-Frust über Karlsruhe entlädt sich
https://www.tagesschau.de/inland/verfassungsgericht-105.html
Maas verteidigt Karlsruhe gegen Kritik aus Union
http://www.welt.de/politik/deutschland/article139773083/Maas-verteidigt-Karlsruhe-gegen-Kritik-aus-Union.html
Ärger über Richter in Karlsruhe: Lammert will Einfluss des Verfassungsgerichts eindämmen
http://www.focus.de/politik/deutschland/wut-auf-richter-in-karlsruhe-union-will-einfluss-des-verfassungsgerichts-eindaemmen_id_4622254.html
Bundesverfassungsgericht: Lammert will Einfluss der Karlsruher Richter eindämmen
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/unionspolitiker-kritisieren-bundesverfassungsgericht-a-1029393.html
totale_ ueberwachung_ des_ individualverkehrs_ auf_ bundesfernstrassen_ (wird_ es_ mit_ der_ cdu_ nicht_ geben).txt 1KB 27-Mar-2015 11:00:00
---===--- traha.de/media/files/totale_ueberwachung_des_individualverkehrs_auf_bundesfernstrassen_(wird_es_mit_der_cdu_nicht_geben).txt ---===---
Die Bundesregierung bringt die Maut auf die Straße
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/neue-mobilitaet/bundeskabinett-verabschiedet-pkw-maut-in-deutschland-13327128.html
Kritik an beschlossener Pkw-Maut: "Bundesregierung setzt sich über Europarecht hinweg"
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/pkw-maut-scharfe-kritik-aus-europaparlament-am-kabinettsbeschluss-a-1008924.html
Pkw-Maut: "Unsinn" oder "Systemwechsel"?
http://www.heute.de/umstrittene-pkw-maut-im-bundestag-37782440.html
Bundestag beschließt Pkw-Maut: Gesetzgewordene Geisterfahrt
http://www.tagesschau.de/kommentar/maut-dobrindt-107.html
Kennzeichenscanner und Rasterfahndung von Autos: Wir veröffentlichen den Gesetzesentwurf zur Pkw-Maut (Updates)
https://netzpolitik.org/2014/kennzeichenscanner-und-rasterfahndung-von-autos-wir-veroeffentlichen-den-gesetzesentwurf-zur-pkw-maut/
Die Bundesregierung bringt die Maut auf die Straße
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/neue-mobilitaet/bundeskabinett-verabschiedet-pkw-maut-in-deutschland-13327128.html
Kritik an beschlossener Pkw-Maut: "Bundesregierung setzt sich über Europarecht hinweg"
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/pkw-maut-scharfe-kritik-aus-europaparlament-am-kabinettsbeschluss-a-1008924.html
Pkw-Maut: "Unsinn" oder "Systemwechsel"?
http://www.heute.de/umstrittene-pkw-maut-im-bundestag-37782440.html
Bundestag beschließt Pkw-Maut: Gesetzgewordene Geisterfahrt
http://www.tagesschau.de/kommentar/maut-dobrindt-107.html
Kennzeichenscanner und Rasterfahndung von Autos: Wir veröffentlichen den Gesetzesentwurf zur Pkw-Maut (Updates)
https://netzpolitik.org/2014/kennzeichenscanner-und-rasterfahndung-von-autos-wir-veroeffentlichen-den-gesetzesentwurf-zur-pkw-maut/
bremen_ von_ der_ polizei_ praeventiv_ zum_ kriegsgebiet_ erklaert,_ polizei_ vermeldet_ nur_ vereinzelte_ pluenderungen_ durch_ die_ polizei.txt 3KB 12-Mar-2015 23:49:00
---===--- traha.de/media/files/bremen_von_der_polizei_praeventiv_zum_kriegsgebiet_erklaert,_polizei_vermeldet_nur_vereinzelte_pluenderungen_durch_die_polizei.txt ---===---
Terrorangst in Bremen: "Alle Register gezogen"
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bremen-entwarnung-nach-angst-vor-islamistischem-anschlag-a-1021196.html
Terrorwarnung in Bremen: Libanese soll Maschinenpistolen gekauft haben
http://www.focus.de/politik/deutschland/terrorwarnung-in-bremen-libanese-soll-maschinenpistolen-gekauft-haben_id_4510704.html
Großeinsatz nach Behörden-Warnung: Islamistische Terrorgefahr - Mehrere Menschen in Bremen von Polizei festgesetzt
http://www.focus.de/politik/deutschland/islamistische-terrorgefahr-polizei-setzt-mehrere-menschen-in-bremen-fest_id_4509883.html
Terrorwarnung in Bremen: Schwere Vorwürfe gegen SPD und Grüne
https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2015/terrorwarnung-in-bremen-schwere-vorwuerfe-gegen-spd-und-gruene/
Terrorwarnung in Bremen: "Wir haben nach wie vor eine erhöhte Gefährdung"
http://www.sueddeutsche.de/politik/nach-terrorwarnung-zweite-festnahme-in-bremen-1.2372253
Bremen, Braunschweig, Dresden - Wie groß ist Terrorgefahr?
http://web.de/magazine/politik/bremen-braunschweig-dresden-gross-terrorgefahr-30481224
Polizeieinsatz in Bremen: "Mit den Ängsten der Bevölkerung darf man nicht spielen"
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/bremen-wie-gross-war-die-terrorgefahr-a-1021419.html
Anti-Terror-Einsatz in Bremen: Eine Stadt ist verunsichert
http://www.sueddeutsche.de/politik/anti-terror-einsatz-in-bremen-eine-stadt-ist-verunsichert-1.2372346
Gefahr durch Islamisten: Bremer Polizei nimmt eine Person fest
http://www.tagesschau.de/inland/bremen-111.html
Alarm zurückgestuft: Polizei fährt Einsatz in Bremen zurück
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/terrorwarnung-in-bremen-polizei-faehrt-massnahmen-zurueck-a-1021180.html
Bremer Polizei stuft Terrordrohung zurück
http://www.fr-online.de/terror/terrorwarnung-bremer-polizei-stuft-terrordrohung-zurueck,29500876,30002124.html
Terrorwarnung in Bremen: Fast wieder Normalität
http://www.tagesspiegel.de/politik/terrorwarnung-in-bremen-fast-wieder-normalitaet/11442012.html
Ermittlungen Nach Terrorwarnung: Polizei in Bremen weiter in erhöhter Wachsamkeit
http://www.nwzonline.de/politik/niedersachsen/polizei-in-bremen-weiter-in-erhoehter-wachsamkeit_a_24,0,1998085688.html
So reagieren Bremer auf die Terrordrohung: Eine Stadt in Sorge
http://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadtreport_artikel,-Eine-Stadt-in-Sorge-_arid,1068500.html
Die allgemeine Verunsicherung
http://www.saarbruecker-zeitung.de/nachrichten/themen/Deutsche-Sicherheitsbehoerden-Islamistischer-Terror-Kriegs-und-Gefechtsfuehrung-Kriegswaffen-Salafisten;art2825,5647874
Anti-Terror-Einsatz in Bremen: Polizei hielt Familie irrtümlich stundenlang fest
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/antiterror-einsatz-bremen-familie-irrtuemlich-festgehalten-a-1023252.html
Terrorangst in Bremen: "Alle Register gezogen"
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bremen-entwarnung-nach-angst-vor-islamistischem-anschlag-a-1021196.html
Terrorwarnung in Bremen: Libanese soll Maschinenpistolen gekauft haben
http://www.focus.de/politik/deutschland/terrorwarnung-in-bremen-libanese-soll-maschinenpistolen-gekauft-haben_id_4510704.html
Großeinsatz nach Behörden-Warnung: Islamistische Terrorgefahr - Mehrere Menschen in Bremen von Polizei festgesetzt
http://www.focus.de/politik/deutschland/islamistische-terrorgefahr-polizei-setzt-mehrere-menschen-in-bremen-fest_id_4509883.html
Terrorwarnung in Bremen: Schwere Vorwürfe gegen SPD und Grüne
https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2015/terrorwarnung-in-bremen-schwere-vorwuerfe-gegen-spd-und-gruene/
Terrorwarnung in Bremen: "Wir haben nach wie vor eine erhöhte Gefährdung"
http://www.sueddeutsche.de/politik/nach-terrorwarnung-zweite-festnahme-in-bremen-1.2372253
Bremen, Braunschweig, Dresden - Wie groß ist Terrorgefahr?
http://web.de/magazine/politik/bremen-braunschweig-dresden-gross-terrorgefahr-30481224
Polizeieinsatz in Bremen: "Mit den Ängsten der Bevölkerung darf man nicht spielen"
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/bremen-wie-gross-war-die-terrorgefahr-a-1021419.html
Anti-Terror-Einsatz in Bremen: Eine Stadt ist verunsichert
http://www.sueddeutsche.de/politik/anti-terror-einsatz-in-bremen-eine-stadt-ist-verunsichert-1.2372346
Gefahr durch Islamisten: Bremer Polizei nimmt eine Person fest
http://www.tagesschau.de/inland/bremen-111.html
Alarm zurückgestuft: Polizei fährt Einsatz in Bremen zurück
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/terrorwarnung-in-bremen-polizei-faehrt-massnahmen-zurueck-a-1021180.html
Bremer Polizei stuft Terrordrohung zurück
http://www.fr-online.de/terror/terrorwarnung-bremer-polizei-stuft-terrordrohung-zurueck,29500876,30002124.html
Terrorwarnung in Bremen: Fast wieder Normalität
http://www.tagesspiegel.de/politik/terrorwarnung-in-bremen-fast-wieder-normalitaet/11442012.html
Ermittlungen Nach Terrorwarnung: Polizei in Bremen weiter in erhöhter Wachsamkeit
http://www.nwzonline.de/politik/niedersachsen/polizei-in-bremen-weiter-in-erhoehter-wachsamkeit_a_24,0,1998085688.html
So reagieren Bremer auf die Terrordrohung: Eine Stadt in Sorge
http://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadtreport_artikel,-Eine-Stadt-in-Sorge-_arid,1068500.html
Die allgemeine Verunsicherung
http://www.saarbruecker-zeitung.de/nachrichten/themen/Deutsche-Sicherheitsbehoerden-Islamistischer-Terror-Kriegs-und-Gefechtsfuehrung-Kriegswaffen-Salafisten;art2825,5647874
Anti-Terror-Einsatz in Bremen: Polizei hielt Familie irrtümlich stundenlang fest
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/antiterror-einsatz-bremen-familie-irrtuemlich-festgehalten-a-1023252.html
bombing_ of_ iraq....jpg 563KB 14-Jan-2015 06:06:00
...and_ gaza_ was_ too_ loud.jpg 513KB 14-Jan-2015 06:04:00
je_ ne_ suis_ pas_ charlie.jpg 71KB 10-Jan-2015 14:35:00
besuch_ beim_ hessischen_ ministerium_ fuer_ staatssicherheit_ und_ propaganda.jpg 501KB 24-Dec-2013 13:18:00
hamburg_ von_ der_ polizei_ zum_ kriegsgebiet_ erklaert.txt 1KB 20-Dec-2013 12:00:00
---===--- traha.de/media/files/hamburg_von_der_polizei_zum_kriegsgebiet_erklaert.txt ---===---
Krawalle befürchtet: Innenstadt zum Gefahrengebiet erklärt
http://www.t-online.de/regionales/id_67116020/polizei-erklaert-hamburger-innenstadt-zum-gefahrengebiet-.html
Hamburger Gefahrengebiet: Mit dem Fingerspitzengefühl eines Polizeiknüppels
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2014-01/gefahrengebiet-hamburg-kommentar
Randale in Hamburg – es geht weiter
http://www.rtl.de/cms/news/rtl-aktuell/randale-in-hamburg-es-geht-weiter-35b7b-51ca-29-1745710.html
Verdeckte Ermittlerin in der Roten Flora: Noch ein Einsatz, aber keine Belege
http://www.taz.de/!154739/
Verdeckter Einsatz: LKA-Beamtin soll Werbespot für linke Szene erstellt haben
http://www.abendblatt.de/hamburg/article137362586/LKA-Beamtin-soll-Werbespot-fuer-linke-Szene-erstellt-haben.html
Rote Flora: Spionage auf eigene Faust?
http://www.zeit.de/hamburg/politik-wirtschaft/2014-12/rote-flora-polizei-undercover
Krawalle befürchtet: Innenstadt zum Gefahrengebiet erklärt
http://www.t-online.de/regionales/id_67116020/polizei-erklaert-hamburger-innenstadt-zum-gefahrengebiet-.html
Hamburger Gefahrengebiet: Mit dem Fingerspitzengefühl eines Polizeiknüppels
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2014-01/gefahrengebiet-hamburg-kommentar
Randale in Hamburg – es geht weiter
http://www.rtl.de/cms/news/rtl-aktuell/randale-in-hamburg-es-geht-weiter-35b7b-51ca-29-1745710.html
Verdeckte Ermittlerin in der Roten Flora: Noch ein Einsatz, aber keine Belege
http://www.taz.de/!154739/
Verdeckter Einsatz: LKA-Beamtin soll Werbespot für linke Szene erstellt haben
http://www.abendblatt.de/hamburg/article137362586/LKA-Beamtin-soll-Werbespot-fuer-linke-Szene-erstellt-haben.html
Rote Flora: Spionage auf eigene Faust?
http://www.zeit.de/hamburg/politik-wirtschaft/2014-12/rote-flora-polizei-undercover
rheinland-pfaelzisches_ polizeiterror-_ und_ ordnungsbehoerdengesetz_ (pog)_ paragraphen_ 26-32.pdf 124KB 20-Dec-2013 11:00:00
bush_ psychological_ terror_ alert_ severe_ cannot_ be_ ignored.gif 297KB 19-Oct-2013 08:22:00
rebel_ alliance_ national_ anthem.mp3 1759KB 17-Oct-2013 14:11:00
noluv_ nightfly_ over_ ludwigshafen_ (us_ version).jpg 122KB 16-Oct-2013 19:30:00
geheimpolizei_ rammt_ unbeteiligten_ audi-fahrer_ bei_ bundesweiter_ menschenjagd_ von_ der_ strasse.txt 1KB 10-Oct-2013 12:00:00
---===--- traha.de/media/files/geheimpolizei_rammt_unbeteiligten_audi-fahrer_bei_bundesweiter_menschenjagd_von_der_strasse.txt ---===---
Schwerverletzter bei Blitz-Marathon: Raser-Jagd: Polizei rammt unbeteiligten Audi-Fahrer
http://www.focus.de/auto/ratgeber/sicherheit/polizei-rammt-unbeteiligten-audi-fahrer-schwerverletzter-bei-blitz-marathon_aid_1126341.html
vgl. hierzu auch Satire: Irrer Blitzer-Wahnsinn!: Dutzende Raser sterben bei erstem bundesweiten Blitz-Marathon
http://www.tagesspiegel.de/kultur/satire/irrer-blitzer-wahnsinn-dutzende-raser-sterben-bei-erstem-bundesweiten-blitz-marathon/8915780.html
Schwerverletzter bei Blitz-Marathon: Raser-Jagd: Polizei rammt unbeteiligten Audi-Fahrer
http://www.focus.de/auto/ratgeber/sicherheit/polizei-rammt-unbeteiligten-audi-fahrer-schwerverletzter-bei-blitz-marathon_aid_1126341.html
vgl. hierzu auch Satire: Irrer Blitzer-Wahnsinn!: Dutzende Raser sterben bei erstem bundesweiten Blitz-Marathon
http://www.tagesspiegel.de/kultur/satire/irrer-blitzer-wahnsinn-dutzende-raser-sterben-bei-erstem-bundesweiten-blitz-marathon/8915780.html
futurecop.png 201KB 17-Sep-2013 19:11:00
cdu-wahlplakat-bundestagswahl-2013-arbeit.gif 41KB 12-Sep-2013 14:33:00
star_ trek_ voyager_ self_ destruction.mp3 464KB 11-Sep-2013 11:40:00
nsa_ zonealarm_ microsoft_ prism_ fascism_ creative_ partnerships_ (a_ future_ with_ human_ rights_ for_ american_ citizen_ only).png 378KB 29-Aug-2013 15:02:00
80_ jahre_ verordnung_ zum_ schutz_ von_ volk_ und_ staat_ (abgeloest_ durch_ die_ gesetze_ zur_ behebung_ von_ terror_ und_ korrruption_ 2001ff_ terror-_ und_ sicherheitspakete_ 1_ 2_ 3).txt 8KB 28-Feb-2013 12:00:00
---===--- traha.de/media/files/80_jahre_verordnung_zum_schutz_von_volk_und_staat_(abgeloest_durch_die_gesetze_zur_behebung_von_terror_und_korrruption_2001ff_terror-_und_sicherheitspakete_1_2_3).txt ---===---
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung). Vom 28.Februar 1933.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:
§ 1
Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§ 2
Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.
§ 3
Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.
§ 4
Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15000 Reichsmark bestraft.
Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.
Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
§ 5
Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.
Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:
1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
2. wer in den Fällen des § 115 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
3. wer eine Freiheitsberaubung (§ 239) des Strafgesetzbuchs in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
===>
[Verfassung des Deutschen Reiches]
Artikel 48
Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Artikel 114 (Außerkraftsetzung: Terror gegen die Freiheit 1933-45)
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
Artikel 115 (Außerkraftsetzung: Terror gegen die Wohnung 1933-45)
Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Artikel 117 (Außerkraftsetzung: Terror gegen das Briefgeheimnis 1933-45)
Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.
Artikel 118 (Außerkraftsetzung: Terror gegen die freie Meinungsäußerung 1933-45)
Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
Artikel 123 (Außerkraftsetzung: Terror gegen die Versammlungsfreiheit 1933-45)
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.
Artikel 124 (Außerkraftsetzung: Terror gegen die Vereinsbildung 1933-45)
Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dieses Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grunde versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Artikel 153 (Außerkraftsetzung: Terror gegen das Eigentum 1933-45)
Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung). Vom 28.Februar 1933.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:
§ 1
Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§ 2
Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.
§ 3
Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten.
§ 4
Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15000 Reichsmark bestraft.
Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.
Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
§ 5
Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.
Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:
1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
2. wer in den Fällen des § 115 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
3. wer eine Freiheitsberaubung (§ 239) des Strafgesetzbuchs in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
===>
[Verfassung des Deutschen Reiches]
Artikel 48
Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Artikel 114 (Außerkraftsetzung: Terror gegen die Freiheit 1933-45)
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
Artikel 115 (Außerkraftsetzung: Terror gegen die Wohnung 1933-45)
Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Artikel 117 (Außerkraftsetzung: Terror gegen das Briefgeheimnis 1933-45)
Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.
Artikel 118 (Außerkraftsetzung: Terror gegen die freie Meinungsäußerung 1933-45)
Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
Artikel 123 (Außerkraftsetzung: Terror gegen die Versammlungsfreiheit 1933-45)
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.
Artikel 124 (Außerkraftsetzung: Terror gegen die Vereinsbildung 1933-45)
Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dieses Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grunde versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Artikel 153 (Außerkraftsetzung: Terror gegen das Eigentum 1933-45)
Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.
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Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949.
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk
in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,
um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben,
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
I. Die Grundrechte
A r t i k e l 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
A r t i k e l 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
A r t i k e l 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
A r t i k e l 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
A r t i k e l 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
A r t i k e l 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehenden Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
A r t i k e l 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
A r t i k e l 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
A r t i k e l 10
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
A r t i k e l 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
A r t i k e l 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
A r t i k e l 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
A r t i k e l 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
A r t i k e l 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
A r t i k e l 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
A r t i k e l 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
A r t i k e l 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
A r t i k e l 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
II. Der Bund und die Länder
A r t i k e l 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
A r t i k e l 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
A r t i k e l 22
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
A r t i k e l 23
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
A r t i k e l 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
A r t i k e l 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
A r t i k e l 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 27
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
A r t i k e l 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
A r t i k e l 29
(1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
(2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die Landeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung. Kommt das Volksbegehren zustande, so hat die Bundesregierung in den Gesetzentwurf über die Neugliederung eine Bestimmung über die Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles aufzunehmen.
(3) Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem Gebiete, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheid zu bringen. Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustandegekommen, so ist in dem betreffenden Gebiete in jedem Falle ein Volksentscheid durchzuführen.
(4) Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestage einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit der Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiete.
(5) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach Verkündung des Grundgesetzes und, falls sie als Folge des Beitritts eines anderen Teiles von Deutschland notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt werden.
(7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung des Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf.
A r t i k e l 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
A r t i k e l 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
A r t i k e l 32
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
A r t i k e l 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
A r t i k e l 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
A r t i k e l 35
Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
A r t i k e l 36
Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
A r t i k e l 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
III. Der Bundestag
A r t i k e l 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste, wählbar, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 39
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
A r t i k e l 40
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
A r t i k e l 41
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 42
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
A r t i k e l 43
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
A r t i k e l 44
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
A r t i k e l 45
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.
A r t i k e l 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
A r t i k e l 47
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
A r t i k e l 48
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 49
Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikel 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
IV. Der Bundesrat
A r t i k e l 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.
A r t i k e l 51
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
A r t i k e l 52
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
A r t i k e l 53
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
V. Der Bundespräsident
A r t i k e l 54
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 55
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
A r t i k e l 56
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
A r t i k e l 57
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
A r t i k e l 58
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
A r t i k e l 59
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
A r t i k e l 60
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
A r t i k e l 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
VI. Die Bundesregierung
A r t i k e l 62
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
A r t i k e l 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
A r t i k e l 64
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
A r t i k e l 65
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
A r t i k e l 66
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
A r t i k e l 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
A r t i k e l 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
A r t i k e l 69
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
A r t i k e l 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
A r t i k e l 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
A r t i k e l 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder
3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.
A r t i k e l 73
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
A r t i k e l 74
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge;
8. Die Staatsangehörigkeit in den Ländern;
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen und die Sorge für die Kriegsgräber;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs;
23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.
A r t i k e l 75
Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen.
A r t i k e l 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darlegen.
A r t i k e l 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen einer Woche Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Abschlusse des Verfahrens vor dem in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusse.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
A r t i k e l 78
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
A r t i k e l 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
A r t i k e l 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
A r t i k e l 81
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
A r t i k e l 82
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
A r t i k e l 83
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
A r t i k e l 84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
A r t i k e l 85
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
A r t i k e l 86
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
A r t i k e l 87
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und für die Kriminalpolizei eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
A r t i k e l 88
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
A r t i k e l 89
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
A r t i k e l 90
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
A r t i k e l 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
IX. Die Rechtsprechung
A r t i k e l 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
A r t i k e l 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
A r t i k e l 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
A r t i k e l 95
(1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit des Bundesrechts wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet.
(2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet in Fällen, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(3) Über die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichtes entscheidet der Bundesjustizminister gemeinsam mit dem Richterwahlaussschuß, der aus den Landesjustizministern und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(4) Im übrigen werden die Verfassung des Obersten Bundesgerichts und sein Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.
A r t i k e l 96
(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu errichten.
(2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet der Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. Ihre Dienstverhältnisse sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte errichten.
A r t i k e l 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
A r t i k e l 98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
A r t i k e l 99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
A r t i k e l 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen; will es bei der Auslegung von sonstigem Bundesrechte von der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes oder eines oberen Bundesgerichtes abweichen, so hat es die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes einzuholen.
A r t i k e l 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
A r t i k e l 102
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
A r t i k e l 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
A r t i k e l 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
X. Das Finanzwesen
A r t i k e l 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über
1. die Verbrauchs- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer,
2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen,
3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze,
wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Dekkung der Bundesausgaben in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
A r t i k e l 106
(1) Die Zölle, der Ertrag der Monopole, die Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer, die Beförderungssteuer, die Umsatzsteuer und einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben fließen dem Bunde zu.
(2) Die Biersteuer, die Verkehrsteuern mit Ausnahme der Beförderungsteuer und der Umsatzsteuer, die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis fließen den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu.
(3) Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Deckung seiner durch andere Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben, insbesondere zur Deckung von Zuschüssen, welche Länder zur Deckung von Ausgaben auf dem Gebiete des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens zu gewähren sind, in Anspruch nehmen.
(4) Um die Leistungsfähigkeit auch der steuerschwachen Länder zu sichern und eine unterschiedliche Belastung der Länder mit Ausgaben auszugleichen, kann der Bund Zuschüsse gewähren und die Mittel hierfür bestimmten den Ländern zufließenden Steuern entnehmen. Durch Bundesgesetz, welche der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, welche Steuern hierbei herangezogen werden und mit welchen Beträgen und nach welchem Schlüssel die Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder verteilt werden; die Zuschüsse sind den Ländern unmittelbar zu überweisen.
A r t i k e l 107
Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1952 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen.
A r t i k e l 108
(1) Zölle, Finanzmonopole, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern, die Beförderungsteuer, die Umsatzsteuer und die einmaligen Vermögensabgaben werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Länderregierungen zu bestellen. Der Bund kann die Verwaltung der einmaligen Vermögensabgaben den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen.
(2) Nimmt der Bund einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer für sich in Anspruch, so steht ihm insoweit die Verwaltung zu; er kann sie aber den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen.
(3) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung der Bundesrates bedarf, den Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren und die einheitliche Ausbildung der Beamten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. Die Verwaltung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden Steuern kann durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(4) Soweit die Steuern dem Bund zufließen, werden die Landesfinanzbehörden im Auftrage des Bundes tätig. Die Länder haften mit ihren Einkünften für die ordnungsmäßige Verwaltung dieser Steuern; der Bundesfinanzminister kann die ordnungsmäßige Verwaltung durch Bundesbevollmächtigte überwachen, welche gegenüber den Mittel- und Unterbehörden ein Weisungsrecht haben.
(5) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden durch die Bundesregierung erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt.
A r t i k e l 109
Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
A r t i k e l 110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Im übrigen dürfen in das Bundeshaushaltsgesetz keine Vorschriften aufgenommen werden, die über das Rechnungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder seiner Verwaltung beziehen.
(3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen.
(4) Bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben des Bundes brauchen nicht die einzelnen Einnahmen und Ausgaben, sondern nur das Endergebnis in den Haushaltsplan eingestellt werden.
A r t i k e l 111
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
A r t i k e l 112
Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
A r t i k e l 113
Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
A r t i k e l 114
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnung wird durch einen Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, geprüft. Die allgemeine Rechnung und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sind dem Bundestage und dem Bundesrate im Laufe des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesregierung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt.
A r t i k e l 115
Im Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur auf Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden. Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über eine Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. In dem Gesetze muß die Höhe des Kredites oder der Umfang der Verpflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein.
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
A r t i k e l 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
A r t i k e l 117
(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
A r t i k e l 118
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
A r t i k e l 119
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
A r t i k e l 120
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
A r t i k e l 121
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
A r t i k e l 122
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
A r t i k e l 123
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
A r t i k e l 124
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
A r t i k e l 125
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
A r t i k e l 126
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
A r t i k e l 127
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
A r t i k e l 128
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
A r t i k e l 129
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
A r t i k e l 130
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
A r t i k e l 131
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
A r t i k e l 132
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Absatz 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
A r t i k e l 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
A r t i k e l 134
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
A r t i k e l 135
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
A r t i k e l 136
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
A r t i k e l 137
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
A r t i k e l 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
A r t i k e l 139
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
A r t i k e l 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
A r t i k e l 141
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
A r t i k e l 142
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
A r t i k e l 143
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) In minder schweren Fällen kann in den Fällen des Absatzes 1 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden.
(4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt oder bei Beteiligung mehrerer die verabredete Handlung verhindert, kann nicht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestraft werden.
(5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung sich ausschließlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen zuständige oberste Gericht des Landes zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hat.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz.
A r t i k e l 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
A r t i k e l 145
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
A r t i k e l 146
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Bonn am Rhein, am 23. Mai 1949.
Dr. Adenauer
Präsident des Parlamentarischen Rates
Schönfelder
1. Vizepräsident
Dr. Schäfer
2. Vizepräsident
Quelle: Bundesgesetzblatt 1949, S. 1-19.
[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (23.05.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html]
Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949.
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk
in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,
um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben,
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
I. Die Grundrechte
A r t i k e l 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
A r t i k e l 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
A r t i k e l 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
A r t i k e l 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
A r t i k e l 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
A r t i k e l 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehenden Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
A r t i k e l 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
A r t i k e l 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
A r t i k e l 10
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
A r t i k e l 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
A r t i k e l 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
A r t i k e l 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
A r t i k e l 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
A r t i k e l 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
A r t i k e l 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
A r t i k e l 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
A r t i k e l 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
A r t i k e l 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
II. Der Bund und die Länder
A r t i k e l 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
A r t i k e l 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
A r t i k e l 22
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
A r t i k e l 23
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
A r t i k e l 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
A r t i k e l 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
A r t i k e l 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 27
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
A r t i k e l 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
A r t i k e l 29
(1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
(2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die Landeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung. Kommt das Volksbegehren zustande, so hat die Bundesregierung in den Gesetzentwurf über die Neugliederung eine Bestimmung über die Landeszugehörigkeit des Gebietsteiles aufzunehmen.
(3) Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem Gebiete, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheid zu bringen. Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustandegekommen, so ist in dem betreffenden Gebiete in jedem Falle ein Volksentscheid durchzuführen.
(4) Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestage einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit der Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiete.
(5) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach Verkündung des Grundgesetzes und, falls sie als Folge des Beitritts eines anderen Teiles von Deutschland notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt werden.
(7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung des Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf.
A r t i k e l 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
A r t i k e l 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
A r t i k e l 32
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
A r t i k e l 33
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
A r t i k e l 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
A r t i k e l 35
Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
A r t i k e l 36
Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
A r t i k e l 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
III. Der Bundestag
A r t i k e l 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste, wählbar, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 39
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
A r t i k e l 40
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
A r t i k e l 41
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 42
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
A r t i k e l 43
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
A r t i k e l 44
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
A r t i k e l 45
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.
A r t i k e l 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
A r t i k e l 47
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
A r t i k e l 48
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 49
Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikel 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
IV. Der Bundesrat
A r t i k e l 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.
A r t i k e l 51
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
A r t i k e l 52
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
A r t i k e l 53
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
V. Der Bundespräsident
A r t i k e l 54
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
A r t i k e l 55
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
A r t i k e l 56
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
A r t i k e l 57
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
A r t i k e l 58
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
A r t i k e l 59
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
A r t i k e l 60
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
A r t i k e l 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
VI. Die Bundesregierung
A r t i k e l 62
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
A r t i k e l 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
A r t i k e l 64
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
A r t i k e l 65
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
A r t i k e l 66
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
A r t i k e l 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
A r t i k e l 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
A r t i k e l 69
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
A r t i k e l 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
A r t i k e l 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
A r t i k e l 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder
3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.
A r t i k e l 73
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
A r t i k e l 74
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge;
8. Die Staatsangehörigkeit in den Ländern;
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen und die Sorge für die Kriegsgräber;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs;
23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.
A r t i k e l 75
Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen.
A r t i k e l 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darlegen.
A r t i k e l 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen einer Woche Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Abschlusse des Verfahrens vor dem in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusse.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
A r t i k e l 78
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
A r t i k e l 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
A r t i k e l 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
A r t i k e l 81
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
A r t i k e l 82
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
A r t i k e l 83
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
A r t i k e l 84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
A r t i k e l 85
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
A r t i k e l 86
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
A r t i k e l 87
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und für die Kriminalpolizei eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
A r t i k e l 88
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
A r t i k e l 89
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
A r t i k e l 90
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
A r t i k e l 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
IX. Die Rechtsprechung
A r t i k e l 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
A r t i k e l 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
A r t i k e l 94
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
A r t i k e l 95
(1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit des Bundesrechts wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet.
(2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet in Fällen, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(3) Über die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichtes entscheidet der Bundesjustizminister gemeinsam mit dem Richterwahlaussschuß, der aus den Landesjustizministern und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(4) Im übrigen werden die Verfassung des Obersten Bundesgerichts und sein Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.
A r t i k e l 96
(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu errichten.
(2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet der Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. Ihre Dienstverhältnisse sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte errichten.
A r t i k e l 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
A r t i k e l 98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
A r t i k e l 99
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
A r t i k e l 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen; will es bei der Auslegung von sonstigem Bundesrechte von der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes oder eines oberen Bundesgerichtes abweichen, so hat es die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes einzuholen.
A r t i k e l 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
A r t i k e l 102
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
A r t i k e l 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
A r t i k e l 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
X. Das Finanzwesen
A r t i k e l 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über
1. die Verbrauchs- und Verkehrsteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer,
2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen,
3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze,
wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Dekkung der Bundesausgaben in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
A r t i k e l 106
(1) Die Zölle, der Ertrag der Monopole, die Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer, die Beförderungssteuer, die Umsatzsteuer und einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben fließen dem Bunde zu.
(2) Die Biersteuer, die Verkehrsteuern mit Ausnahme der Beförderungsteuer und der Umsatzsteuer, die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis fließen den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu.
(3) Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Deckung seiner durch andere Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben, insbesondere zur Deckung von Zuschüssen, welche Länder zur Deckung von Ausgaben auf dem Gebiete des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens zu gewähren sind, in Anspruch nehmen.
(4) Um die Leistungsfähigkeit auch der steuerschwachen Länder zu sichern und eine unterschiedliche Belastung der Länder mit Ausgaben auszugleichen, kann der Bund Zuschüsse gewähren und die Mittel hierfür bestimmten den Ländern zufließenden Steuern entnehmen. Durch Bundesgesetz, welche der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, welche Steuern hierbei herangezogen werden und mit welchen Beträgen und nach welchem Schlüssel die Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder verteilt werden; die Zuschüsse sind den Ländern unmittelbar zu überweisen.
A r t i k e l 107
Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1952 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen.
A r t i k e l 108
(1) Zölle, Finanzmonopole, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern, die Beförderungsteuer, die Umsatzsteuer und die einmaligen Vermögensabgaben werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Länderregierungen zu bestellen. Der Bund kann die Verwaltung der einmaligen Vermögensabgaben den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen.
(2) Nimmt der Bund einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer für sich in Anspruch, so steht ihm insoweit die Verwaltung zu; er kann sie aber den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen.
(3) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung der Bundesrates bedarf, den Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren und die einheitliche Ausbildung der Beamten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. Die Verwaltung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden Steuern kann durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(4) Soweit die Steuern dem Bund zufließen, werden die Landesfinanzbehörden im Auftrage des Bundes tätig. Die Länder haften mit ihren Einkünften für die ordnungsmäßige Verwaltung dieser Steuern; der Bundesfinanzminister kann die ordnungsmäßige Verwaltung durch Bundesbevollmächtigte überwachen, welche gegenüber den Mittel- und Unterbehörden ein Weisungsrecht haben.
(5) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden durch die Bundesregierung erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt.
A r t i k e l 109
Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
A r t i k e l 110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Im übrigen dürfen in das Bundeshaushaltsgesetz keine Vorschriften aufgenommen werden, die über das Rechnungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder seiner Verwaltung beziehen.
(3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen.
(4) Bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben des Bundes brauchen nicht die einzelnen Einnahmen und Ausgaben, sondern nur das Endergebnis in den Haushaltsplan eingestellt werden.
A r t i k e l 111
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
A r t i k e l 112
Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
A r t i k e l 113
Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
A r t i k e l 114
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnung wird durch einen Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, geprüft. Die allgemeine Rechnung und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sind dem Bundestage und dem Bundesrate im Laufe des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesregierung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt.
A r t i k e l 115
Im Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur auf Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden. Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über eine Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. In dem Gesetze muß die Höhe des Kredites oder der Umfang der Verpflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein.
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
A r t i k e l 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
A r t i k e l 117
(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
A r t i k e l 118
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
A r t i k e l 119
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
A r t i k e l 120
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
A r t i k e l 121
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
A r t i k e l 122
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
A r t i k e l 123
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
A r t i k e l 124
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
A r t i k e l 125
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
A r t i k e l 126
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
A r t i k e l 127
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
A r t i k e l 128
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
A r t i k e l 129
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
A r t i k e l 130
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
A r t i k e l 131
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
A r t i k e l 132
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Absatz 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
A r t i k e l 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
A r t i k e l 134
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
A r t i k e l 135
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
A r t i k e l 136
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
A r t i k e l 137
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
A r t i k e l 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
A r t i k e l 139
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
A r t i k e l 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
A r t i k e l 141
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
A r t i k e l 142
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
A r t i k e l 143
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) In minder schweren Fällen kann in den Fällen des Absatzes 1 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden.
(4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt oder bei Beteiligung mehrerer die verabredete Handlung verhindert, kann nicht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestraft werden.
(5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung sich ausschließlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen zuständige oberste Gericht des Landes zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hat.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz.
A r t i k e l 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
A r t i k e l 145
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
A r t i k e l 146
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Bonn am Rhein, am 23. Mai 1949.
Dr. Adenauer
Präsident des Parlamentarischen Rates
Schönfelder
1. Vizepräsident
Dr. Schäfer
2. Vizepräsident
Quelle: Bundesgesetzblatt 1949, S. 1-19.
[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (23.05.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html]
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Meine deutschen Volksgenossen und Volksgenossinnen!
Es ist jetzt knapp drei Wochen her, daß ich das letztemal bei Gelegenheit der Verlesung der Proklamation des Führers zum Zehnjahrestag der Machtergreifung von dieser Stelle aus zu Ihnen und zum deutschen Volke gesprochen habe. Die Krise, in der sich unsere Ostfront augenblicklich befindet, stand damals auf dem Höhepunkt. Wir hatten uns im Zeichen des harten Unglücksschlages, von dem die Nation im Kampf um die Wolga betroffen wurde, am 30. Januar dieses Jahres zusammengefunden zu einer Kundgebung der Einheit, der Geschlossenheit, aber auch der festen Willenskraft, mit den Schwierigkeiten, die dieser Krieg in seinem vierten Jahre vor uns auftürmt, fertig zu werden.
Es war für mich und wohl auch für Sie alle erschütternd, einige Tage später zu vernehmen, daß die letzten heldenhaften Kämpfer von Stalingrad, in dieser Stunde durch die Ätherwellen mit uns verbunden, an unserer erhebenden Sportpalastkundgebung teilgenommen haben. Sie funkten in ihrem Schlußbericht, daß sie die Proklamation des Führers vernommen und vielleicht zum letzten Male in ihrem Leben mit uns zusammen mit erhobenen Händen die Nationalhymnen gesungen hätten. Welch eine Haltung deutschen Soldatentums in dieser großen Zeit! Welche Verpflichtung aber schließt diese Haltung auch für uns alle, insbesondere für die ganze deutsche Heimat in sich ein! Stalingrad war und ist der große Alarmruf des Schicksals an die deutsche Nation. Ein Volk, das die Stärke besitzt, ein solches Unglück zu ertragen und auch zu überwinden, ja, daraus noch zusätzliche Kraft zu schöpfen, ist unbesiegbar. Das Gedächtnis an die Helden von Stalingrad soll also auch heute bei meiner Rede vor Ihnen und vor dem deutschen Volke eine tiefe Verpflichtung für mich und für uns alle sein.
Ich weiß nicht, wie viele Millionen Menschen, über die Ätherwellen mit uns verbunden, heute abend an der Front und in der Heimat an dieser Kundgebung teilnehmen und meine Zuhörer sind. Ich möchte zu Ihnen allen aus tiefstem Herzen zum tiefsten Herzen sprechen. Ich glaube, das ganze deutsche Volk ist mit heißer Leidenschaft bei der Sache, die ich Ihnen heute abend vorzutragen habe. Ich will deshalb meine Ausführungen auch mit dem ganzen heiligen Ernst und dem offenen Freimut, den die Stunde von uns erfordert, ausstatten. Das im Nationalsozialismus erzogene, geschulte und disziplinierte deutsche Volk kann die volle Wahrheit vertragen. Es weiß, wie ernst es um die Lage des Reiches bestellt ist, und seine Führung kann es deshalb gerade auch auffordern, aus der Bedrängtheit der Situation die nötigen harten, ja auch härtesten Folgerungen zu ziehen.
Wir Deutschen sind gewappnet gegen Schwäche und Anfälligkeit, und Schläge und Unglücksfälle des Krieges verleihen uns nur zusätzliche Kraft, feste Entschlossenheit und eine seelische und kämpferische Aktivität, die bereit ist, alle Schwierigkeiten und Hindernisse mit revolutionärem Elan zu überwinden.
Es ist jetzt nicht der Augenblick, danach zu fragen, wie alles gekommen ist. Das wird einer späteren Rechenschaftslegung überlassen bleiben, die in voller Offenheit erfolgen soll und dem deutschen Volk und der Weltöffentlichkeit zeigen wird, daß das Unglück, das uns in den letzten Wochen betroffen hat, seine tiefe, schicksalhafte Bedeutung besitzt. Das große Heldenopfer, das unsere Soldaten in Stalingrad brachten, ist für die ganze Ostfront von einer ausschlaggebenden geschichtlichen Bedeutung gewesen. Es war nicht umsonst. Warum, das wird die Zukunft beweisen!
Wenn ich nunmehr über die jüngste Vergangenheit hinaus den Blick wieder nach vorne lenke, so tue ich das mit voller Absicht.
Die Stunde drängt!
Sie läßt keine Zeit mehr offen für fruchtlose Debatten. Wir müssen handeln, und zwar unverzüglich, schnell und gründlich, so wie es seit jeher nationalsozialistische Art gewesen ist.
Von ihrem Anfang an ist die Bewegung in den vielen Krisen, die sie durchzustehen und durchzukämpfen hatte, so verfahren. Und auch der nationalsozialistische Staat hat sich, wenn eine Bedrohung vor ihm auftauchte, ihr mit entschlossener Willenskraft entgegengeworfen. Wir gleichen nicht dem Vogel Strauß, der den Kopf in den Sand steckt, um die Gefahr nicht zu sehen. Wir sind mutig genug, sie unmittelbar ins Auge zu nehmen, sie kühl und rücksichtslos abzumessen und ihr dann erhobenen Hauptes und mit fester Entschlußkraft entgegenzutreten. Erst dann entwickelten wir als Bewegung und als Volk immer auch unsere höchsten Tugenden, nämlich einen wilden und entschlossenen Willen, die Gefahr zu brechen und zu bannen, eine Stärke des Charakters, die alle Hindernisse überwindet, zähe Verbissenheit in der Verfolgung des einmal erkannten Zieles und ein ehernes Herz, das gegen alle inneren und äußeren Anfechtungen gewappnet ist. So soll es auch heute sein. Ich habe die Aufgabe, Ihnen ein ungeschminktes Bild der Lage zu entwerfen und daraus die harten Konsequenzen für das Handeln der deutschen Führung, aber auch für das Handeln des deutschen Volkes zu ziehen.
Wir durchleben im Osten augenblicklich eine schwere militärische Belastung. Diese Belastung hat zeitweilig größere Ausmaße angenommen und gleicht, wenn nicht in der Art der Anlage, so doch in ihrem Umfang der des vergangenen Winters. Über ihre Ursachen wird später einmal zu sprechen sein. Heute bleibt uns nichts anderes übrig, als ihr Vorhandensein festzustellen und die Mittel und Wege zu überprüfen und anzuwenden bzw. einzuschlagen, die zu ihrer Behebung führen. Es hat deshalb auch gar keinen Zweck, diese Belastung selbst zu bestreiten. Ich bin mir zu gut dazu, Ihnen ein täuschendes Bild der Lage zu geben, das nur zu falschen Folgerungen führen könnte und geeignet wäre, das deutsche Volk in eine Sicherheit seiner Lebensführung und seines Handelns einzuwiegen, die der gegenwärtigen Situation durchaus unangepaßt wäre.
Der Ansturm der Steppe gegen unseren ehrwürdigen Kontinent ist in diesem Winter mit einer Wucht losgebrochen, die alle menschlichen und geschichtlichen Vorstellungen in den Schatten stellt. Die deutsche Wehrmacht bildet dagegen mit ihren Verbündeten den einzigen überhaupt in Frage kommenden Schutzwall. Der Führer hat schon in seiner Proklamation zum 30. Januar mit ernsten und eindringlichen Worten die Frage aufgeworfen, was aus Deutschland und aus Europa geworden wäre, wenn am 30. Januar 1933 statt der nationalsozialistischen Bewegung ein bürgerliches oder ein demokratisches Regime die Macht übernommen hätte! Welche Gefahren wären dann, schneller als wir es damals ahnen konnten, über das Reich hereingebrochen, und welche Abwehrkräfte hätten uns noch zur Verfügung gestanden, um ihnen zu begegnen? Zehn Jahre Nationalsozialismus haben genügt, das deutsche Volk über den Ernst der schicksalhaften Problematik, die aus dem östlichen Bolschewismus entspringt, vollkommen aufzuklären. Man wird jetzt auch verstehen, warum wir unsere Nürnberger Parteitage so oft unter das Signum des Kampfes gegen den Bolschewismus gestellt haben. Wir erhoben damals unsere warnende Stimme vor dem deutschen Volk und vor der Weltöffentlichkeit, um die von einer Willens- und Geisteslähmung ohnegleichen befallene abendländische Menschheit zum Erwachen zu bringen und ihr die Augen zu öffnen für die grauenerregenden geschichtlichen Gefahren, die aus dem Vorhandensein des östlichen Bolschewismus erwachsen, der ein Volk von fast 200 Millionen dem jüdischen Terror dienstbar gemacht hatte und es zum Angriffskrieg gegen Europa vorbereitete.
Als der Führer die deutsche Wehrmacht am 22. Juni 1941 im Osten zum Angriff antreten ließ, waren wir uns alle im klaren darüber, daß damit überhaupt der entscheidende Kampf dieses gigantischen Weltringens anbrach. Wir wußten, welche Gefahren und Schwierigkeiten er für uns mit sich bringen würde. Wir waren uns aber auch klar darüber, daß die Gefahren und Schwierigkeiten bei längerem Zuwarten nur wachsen, niemals aber abnehmen könnten.
Es war zwei Minuten vor zwölf!
Ein weiteres Zögern hätte leicht zur Vernichtung des Reiches und zur vollkommenen Bolschewisierung des europäischen Kontinents geführt.
Es ist verständlich, daß wir bei den groß angelegten Tarnungs- und Bluffmanövern des bolschewistischen Regimes das Kriegspotential der Sowjetunion nicht richtig eingeschätzt haben. Erst jetzt offenbart es sich uns in seiner ganzen wilden Größe. Dementsprechend ist auch der Kampf, den unsere Soldaten im Osten zu bestehen haben, über alle menschlichen Vorstellungen hinaus hart, schwer und gefährlich. Er erfordert die Aufbietung unserer ganzen nationalen Kraft. Hier ist eine Bedrohung des Reiches und des europäischen Kontinents gegeben, die alle bisherigen Gefahren des Abendlandes weit in den Schatten stellt. Würden wir in diesem Kampf versagen, so verspielten wir damit überhaupt unsere geschichtliche Mission. Alles, was wir bisher aufgebaut und geleistet haben, verblaßt angesichts der gigantischen Aufgabe, die hier der deutschen Wehrmacht unmittelbar und dem deutschen Volke mittelbar gestellt ist.
Ich wende mich in meinen Ausführungen zuerst an die Weltöffentlichkeit und proklamiere ihr gegenüber drei Thesen unseres Kampfes gegen die bolschewistische Gefahr im Osten.
Die erste dieser Thesen lautet: Wäre die deutsche Wehrmacht nicht in der Lage, die Gefahr aus dem Osten zu brechen, so wäre damit das Reich und in kurzer Folge ganz Europa dem Bolschewismus verfallen.
Die zweite dieser Thesen lautet: Die deutsche Wehrmacht und das deutsche Volk allein besitzen mit ihren Verbündeten die Kraft, eine grundlegende Rettung Europas aus dieser Bedrohung durchzuführen.
Die dritte dieser Thesen lautet: Gefahr ist im Verzuge. Es muß schnell und gründlich gehandelt werden, sonst ist es zu spät.
Zur ersten These habe ich im einzelnen zu bemerken: Der Bolschewismus hat seit jeher ganz offen das Ziel proklamiert, nicht nur Europa, sondern die ganze Welt zu revolutionieren und sie in ein bolschewistisches Chaos zu stürzen. Dieses Ziel ist seit Beginn der bolschewistischen Sowjetunion seitens des Kreml ideologisch vertreten und praktisch verfochten worden. Es ist klar, daß Stalin und die anderen Sowjetgrößen, je mehr sie glauben, sich der Verwirklichung ihrer weltzerstörerischen Absichten zu nähern, um so mehr auch bestrebt sind, diese zu tarnen und zu verschleiern. Das kann uns nicht beirren. Wir gehören nicht zu jenen furchtsamen Gemütern, die wie das hypnotisierte Kaninchen auf die Schlange schauen, bis sie es verschlingt. Wir wollen die Gefahr rechtzeitig erkennen und ihr auch rechtzeitig mit wirksamen Mitteln entgegentreten. Wir durchschauen nicht nur die Ideologie, sondern auch die Praktiken des Bolschewismus, denn wir haben uns schon einmal mit ihnen, und zwar mit denkbar größtem Erfolg, auf innerpolitischem Felde auseinandergesetzt. Uns kann der Kreml nichts vormachen. Wir haben in einem vierzehnjährigem Kampf vor der Machtübernahme und in einem zehnjährigem Kampf nach der Machtübernahme seine Absichten und infamen Weltbetrugsmanöver demaskiert.
Das Ziel des Bolschewismus ist die Weltrevolution der Juden.
Sie wollen das Chaos über das Reich und über Europa hereinführen, um in der daraus entstehenden Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung der Völker ihre internationale, bolschewistisch verschleierte kapitalistische Tyrannei aufzurichten. (Die Menge gibt ihrer Entrüstung durch laute Pfui-Rufe Ausdruck.)
Was das für das deutsche Volk bedeuten würde, braucht nicht näher erläutert zu werden. Es würde mit der Bolschewisierung des Reiches eine Liquidierung unserer gesamten Intelligenz- und Führungsschicht und als Folge davon die Überführung der arbeitenden Massen in die bolschewistisch-jüdische Sklaverei nach sich ziehen. Man sucht in Moskau Zwangsarbeitsbataillone, wie der Führer in seiner Proklamation zum 30. Januar schon sagte, für die sibirischen Tundren. Der Aufstand der Steppe macht sich vor unseren Fronten bereit, und der Ansturm des Ostens, der in täglich sich steigender Stärke gegen unsere Linien anbrandet, ist nichts anderes als die versuchte Wiederholung der geschichtlichen Verheerungen, die früher schon so oft unseren Erdteil gefährdet haben.
Damit aber ist auch eine unmittelbare akute Lebensbedrohung für alle europäischen Mächte gegeben. Man soll nicht glauben, daß der Bolschewismus, hätte er die Gelegenheit, seinen Siegeszug über das Reich anzutreten, irgendwo an unseren Grenzen haltmachen würde. Er treibt eine Aggressionspolitik und Aggressionskriegführung, die ausgesprochen auf die Bolschewisierung aller Länder und Völker ausgeht.
Papierene Erklärungen, die von seiten des Kreml oder als Garantieverpflichtungen von seiten Londons oder Washingtons gegen diese nicht zu bestreitenden Absichten abgegeben werden, imponieren uns nicht. Wir wissen, daß wir es im Osten mit einer infernalischen politischen Teufelei zu tun haben, die die sonst unter Menschen und Staaten üblichen Beziehungen nicht anerkennt. Wenn beispielsweise der englische Lord Beaverbrook erklärt, daß Europa dem Sowjetismus zur Führung überantwortet werden müsse, wenn ein maßgeblicher amerikanisch-jüdischer Journalist Brown diese These durch die zynische Verlautbarung ergänzt, daß eine Bolschewisierung Europas vielleicht überhaupt die Lösung unseres kontinentalen Problems darstellte, so wissen wir genau, was damit gemeint ist. (Beim Namen Beaverbrook erheben sich Pfui-Rufe, die sich zu lauten Mißfallenskundgebungen steigern.)
Die europäischen Mächte stehen hier vor ihrer entscheidenden Lebensfrage. Das Abendland ist in Gefahr. Ob ihre Regierungen und ihre Intelligenzschichten das einsehen wollen oder nicht, ist dabei gänzlich unerheblich.
Das deutsche Volk jedenfalls ist nicht gewillt, sich dieser Gefahr auch nur versuchsweise preiszugeben. Hinter den anstürmenden Sowjetdivisionen sehen wir schon die jüdischen Liquidationskommandos, hinter diesen aber erhebt sich der Terror, das Gespenst des Millionenhungers und einer vollkommenen Anarchie. Hier erweist sich wiederum das internationale Judentum als das teuflische Ferment der Dekomposition, das eine geradezu zynische Genugtuung dabei empfindet, die Welt in ihre tiefste Unordnung zu stürzen und damit den Untergang jahrtausendealter Kulturen, an denen es niemals einen inneren Anteil hatte, herbeizuführen. Wir wissen damit also, vor welcher geschichtlichen Aufgabe wir stehen. Eine zweitausendjährige Aufbauarbeit der abendländischen Menschheit ist in Gefahr. Man kann diese Gefahr gar nicht ernst genug schildern, aber es ist auch bezeichnend, daß, wenn man sie nur beim Namen nennt, das internationale Judentum in allen Ländern dagegen mit lärmenden Ausführungen Protest erhebt. So weit also ist es in Europa schon gekommen, daß man eine Gefahr nicht mehr eine Gefahr nennen darf, wenn sie eben vom Judentum ausgeht. Das aber hindert uns nicht daran, die dazu notwendigen Feststellungen zu treffen.
Wir haben niemals Angst vor den Juden gehabt und haben sie heute weniger denn je. (Aus der Versammlung wird spontan in stürmischen Rufen die Forderung laut: Juden raus!)
Wir haben das auch früher in unserem innerpolitischen Kampfe getan, als das kommunistische Judentum sich des demokratischen Judentums im ,"Berliner Tageblatt" und in der ,"Vossischen Zeitung" bediente, um eine Gefahr, die von Tag zu Tag drohender wurde, zu verniedlichen und zu bagatellisieren, um damit die von ihr bedrohten Teile unseres Volkes in Sicherheit einzuwiegen und ihre Abwehrkräfte einzuschläfern. Wir sähen, wenn wir dieser Gefahr nicht Herr würden, im Geiste schon das Gespenst des Hungers, des Elends und einer Millionenzwangsarbeit für das deutsche Volk heraufziehen, sähen den ehrwürdigsten Erdteil in seinen Grundfesten wanken und unter seinen Trümmern das geschichtliche Erbe der abendländischen Menschheit begraben. Das ist das Problem, vor dem wir stehen.
Meine zweite These lautet: Allein das Deutsche Reich mit seinen Verbündeten ist in der Lage, die eben geschilderte Gefahr zu bannen. Die europäischen Staaten einschließlich Englands behaupten, stark genug zu sein, einer Bolschewisierung des europäischen Kontinents, sollte sie einmal praktisch gegeben sein, rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten. Diese Erklärung ist kindisch und verdient überhaupt keine Widerlegung.
Sollte die stärkste Militärmacht der Welt nicht in der Lage sein, die Drohung des Bolschewismus zu brechen, wer brächte dann noch die Kraft dazu auf?
(Stürmische Rufe aus der Menge: Niemand!)
Die neutralen europäischen Staaten besitzen weder das Potential noch die militärischen Machtmittel noch die geistige Einstellung ihrer Völker, um dem Bolschewismus auch nur den geringsten Widerstand entgegenzusetzen. Sie würden im Bedarfsfall von seinen motorisierten Roboterdivisionen in wenigen Tagen überfahren werden. In den Hauptstädten der mittleren und kleinen europäischen Staaten tröstet man sich mit der Absicht, man müsse sich gegen die bolschewistische Gefahr seelisch rüsten. (Heiterkeit.) Das erinnert verzweifelt an die Erklärungen der Mittelparteien aus dem Jahre 1932, daß der Kampf gegen den Kommunismus nur mit geistigen Waffen ausgefochten und gewonnen werden könne. Diese Behauptung war uns auch damals zu albern, als daß wir uns damit auseinandergesetzt hätten. Der östliche Bolschewismus ist nicht nur eine terroristische Lehre, sondern auch eine terroristische Praxis. Er verfolgt seine Ziele und Zwecke mit einer infernalischen Gründlichkeit, unter restloser Ausschöpfung seines inneren Potentials und ohne jede Rücksichtnahme auf Glück, Wohlstand und Frieden der von ihm unterjochten Völkerschaften.
Was wollten England und Amerika tun, wenn der europäische Kontinent im gröbsten Unglücksfall dem Bolschewismus in die Arme fiele? Will man Europa von London aus vielleicht einreden, daß eine solche Entwicklung an der Kanalgrenze haltmachen würde? Ich habe schon einmal darauf hingewiesen, daß der Bolschewismus seine Fremdenlegionen auf dem Boden aller demokratischen Staaten bereits in den kommunistischen Parteien stehen hat. Keiner dieser Staaten kann von sich behaupten, gegen eine innere Bolschewisierung immun zu sein. Eine jüngst vorgenommene Nachwahl zum englischen Unterhaus ergab, daß der unabhängige, dh. kommunistische Kandidat in einem Wahlkreis, der bisher unumschränkte Domäne der Konservativen war, von insgesamt 22 371 Stimmen 10 741 erhielt, das heißt, daß die Rechtsparteien allein in diesem einen Kreise im Verlaufe von nur kurzer Zeit rund 10 000, also die Hälfte aller Wählerstimmen an die Kommunisten verloren, ein Beweis mehr dafür, daß die bolschewistische Gefahr auch in England gegeben ist und daß sie nicht dadurch gebannt wird, daß man sie nicht sehen will. Alle territorialen Verpflichtungen, die die Sowjetunion auf sich nimmt, besitzen in unseren Augen keinen effektiven Wert. Der Bolschewismus pflegt seine Grenzen auch ideologisch und nicht nur militärisch zu ziehen, und darin ist eben seine über die Grenzen der Völker hinwegspringende Gefahr gegeben. Die Welt hat also nicht die Wahl zwischen einem in seine alte Zersplitterung zurückfallenden und einem unter der Achsenführung sich neu ordnenden Europa, sondern nur die zwischen einem unter dem militärischen Schutz der Achse stehenden und einem bolschewistischen Europa.
Darüber hinaus bin ich der festen Überzeugung, daß die lamentierenden Lords und Erzbischöfe in London überhaupt nicht einmal die Absicht haben, der bolschewistischen Gefahr, die bei einem weiteren Vordringen der Sowjetarmeen für die europäischen Staaten gegeben wäre, praktisch entgegenzutreten. Das Judentum hat die angelsächsischen Staaten geistig und politisch schon so tief durchdungen, daß sie diese Gefahr überhaupt nicht mehr sehen und wahr haben wollen. Wie es sich in der Sowjetunion bolschewistisch tarnt, so tarnt es sich in den angelsächsischen Staaten plutokratisch-kapitalistisch. Die Methoden der Mimikry sind bei der jüdischen Rasse bekannt. Sie geht seit jeher darauf aus, ihre Gastvölker einzuschläfern und damit ihre Abwehrkräfte gegen von ihr stammende akute und lebensgefährdende Bedrohungen zu lähmen. (Zurufe aus der Menge: Wir haben sie erlebt!)
Unsere Einsicht in diese Problematik hat uns schon früh die Erkenntnis vermittelt, daß das Zusammengehen zwischen internationaler Plutokratie und internationalem Bolschewismus durchaus keinen Widersinn, sondern einen tiefen und ursächlichen Sinn darstellt. Über unser Land hinweg reicht sich bereits das westeuropäische scheinzivilisierte Judentum und das Judentum des östlichen Gettos die Hände. Damit ist Europa in Todesgefahr.
Ich schmeichle mir nicht, mit diesen Ausführungen die öffentliche Meinung in den neutralen oder gar in den feindlichen Staaten alarmieren zu können. Das ist auch nicht ihr Zweck und ihre Absicht. Ich weiß, daß die englische Presse morgen mit einem wütenden Gekläff über mich herfallen wird, ich hätte angesichts unserer Belastung an der Ostfront die ersten Friedensfühler ausgestreckt. (Stürmisches Gelächter.) Davon kann überhaupt keine Rede sein.
In Deutschland denkt heute kein Mensch an einen faulen Kompromiß, das ganze Volk denkt nur an einen harten Krieg.
Ich beanspruche aber als ein verantwortlicher Sprecher des führenden Landes dieses Kontinents für mich das souveräne Recht, eine Gefahr eine Gefahr zu nennen, wenn sie nicht nur unser eigenes Land, sondern unseren ganzen Erdteil bedroht. Als Nationalsozialisten haben wir die Pflicht, Alarm zu schlagen gegen die versuchte Chaotisierung des europäischen Kontinents durch das internationale Judentum, das sich im Bolschewismus eine terroristische Militärmacht aufgebaut hat, deren Bedrohlichkeit überhaupt nicht überschätzt werden kann.
Die dritte These, die ich hier näher erläutern will, ist die, daß Gefahr unmittelbar im Verzuge ist. Die Lähmungserscheinungen der westeuropäischen Demokratien gegen ihre tödlichste Bedrohung sind herzbeklemmend. Das internationale Judentum fördert sie mit allen Kräften. Genau so, wie der Widerstand gegen den Kommunismus in unserem Kampf um die Macht in unserem eigenen Lande von den jüdischen Zeitungen künstlich eingeschläfert und nur durch den Nationalsozialismus wieder erweckt wurde, genau so ist das heute bei den anderen Völkern der Fall. Das Judentum erweist sich hier wieder einmal als die Inkarnation des Bösen, als plastischer Dämon des Verfalls und als Träger eines internationalen kulturzerstörerischen Chaos.
Man wird, um das hier nur zu erwähnen, in diesem Zusammenhang auch unsere konsequente Judenpolitik verstehen können.
Wir sehen im Judentum für jedes Land eine unmittelbare Gefahr gegeben. Wie andere Völker sich gegen diese Gefahr zur Wehr setzen, ist uns gleichgültig. Wie wir uns aber dagegen zur Wehr setzen, das ist unsere eigene Sache, in die wir keinerlei Einsprüche dulden.
Das Judentum stellt eine infektiöse Erscheinung dar, die ansteckend wirkt. Wenn das feindliche Ausland gegen unsere antijüdische Politik scheinheilig Protest einlegt und über unsere Maßnahmen gegen das Judentum heuchlerische Krokodilstränen vergießt, so kann uns das nicht daran hindern, das Notwendige zu tun. Deutschland jedenfalls hat nicht die Absicht, sich dieser Bedrohung zu beugen, sondern vielmehr die, ihr rechtzeitig und wenn nötig mit den radikalsten Gegenmaßnahmen entgegenzutreten. (Minutenlang ist der Minister durch laute Sprechchöre am Weiterreden gehindert.)
Im Zeichen all dieser Überlegungen steht die militärische Belastung des Reiches im Osten. Der Krieg der mechanisierten Roboter gegen Deutschland und gegen Europa ist auf seinen Höhepunkt gestiegen. Das deutsche Volk erfüllt mit seinen Achsenpartnern im wahrsten Sinne des Wortes eine europäische Mission, wenn es dieser unmittelbaren und ernsten Lebensbedrohung mit den Waffen entgegentritt. Wir lassen uns nicht durch das Geschrei des internationalen Judentums in aller Welt in der mutigen und aufrechten Fortführung des gigantischen Kampfes gegen diese Weltpest beirren. Er kann und darf nur mit Sieg enden. (Laute Zwischenrufe ertönen: "Deutsche Männer, ans Gewehr", "deutsche Frauen an die Arbeit!")
Das Ringen um Stalingrad wurde in seiner tragischen Verwicklung geradezu zu einem Symbol dieses heroischen, männlichen Widerstandes gegen den Aufruhr der Steppe. Es hatte deshalb nicht nur eine militärische, sondern auch eine geistige und seelische Bedeutung für das deutsche Volk von tiefstgreifender Wirkung. Erst hier sind uns unsere Augen für die aus diesem Kriege erwachsende Problematik vollkommen geöffnet worden. Wir wollen jetzt gar nichts mehr von falschen Hoffnungen und Illusionen hören. Wir wollen den Tatsachen, und wenn sie noch so hart und grausam sind, mutig in die Augen schauen. Denn jedesmal noch hat es sich in der Geschichte unserer Partei und unseres Staates erwiesen, daß eine erkannte Gefahr bald schon auch eine gebannte Gefahr ist. Im Zeichen dieses heroischen Widerstandes stehen unsere weiteren schwersten Abwehrkämpfe im Osten. Sie beanspruchen unseren Soldaten und ihre Waffen in einem Umfange, der uns bei allen bisherigen Feldzügen vollkommen unbekannt gewesen ist. Im Osten tobt ein Krieg ohne Gnade. Der Führer hat ihn richtig charakterisiert, als er erklärte, es werden aus ihm nicht Sieger und Besiegte, sondern nur noch Überlebende und Vernichtete hervorgehen.
Das deutsche Volk hat das ganz klar erkannt. Mit seinem gesunden Instinkt hat es sich auf eigene Weise einen Weg durch das Gestrüpp der tagesaktuell bedingten geistigen und seelischen Schwierigkeiten dieses Krieges gebahnt. Wir wissen heute genau, daß der Blitzkrieg des Polen- und Westfeldzuges für den Osten nur noch eine bedingte Gültigkeit hat. Hier kämpft die deutsche Nation um ihr Alles. Wir sind in diesem Kampf zu der Erkenntnis gekommen, daß das deutsche Volk hier seine heiligsten Güter, seine Familien, seine Frauen und seine Kinder, die Schönheit und Unberührtheit seiner Landschaft, seine Städte und Dörfer, das zweitausendjährige Erbe seiner Kultur und alles, was uns das Leben lebenswert macht, zu verteidigen hat.
Für diese Schätze unseres reichen Volkstums hat der Bolschewismus natürlich nicht das geringste Verständnis, und er würde auch im Bedarfsfalle darauf nicht die geringste Rücksicht nehmen. Er tut das ja nicht einmal seinem eigenen Volke gegenüber. Die Sowjetunion hat das bolschewistische Kriegspotential seit 25 Jahren in einem Umfange ausgeschöpft, der für uns gänzlich unvorstellbar war und deshalb von uns auch falsch eingeschätzt wurde. Das terroristische Judentum hat sich in Rußland 200 Millionen Menschen dienstbar gemacht, dabei seine zynischen Methoden und Praktiken mit der stumpfen Zähigkeit der russischen Rasse vermählt, die deshalb eine um so größere Gefahr für die europäischen Kulturvölker darstellt. Im Osten wird ein ganzes Volk zum Kampf gezwungen. Hier werden Männer, Frauen, ja Kinder nicht nur in die Rüstungsfabriken, sondern auch in den Krieg getrieben.
Zweihundert Millionen stehen uns hier teils unter dem Terror der GPU., teils befangen in einer teuflischen Anschauung, mit wilder Stumpfheit gegenüber. Die Massen von Panzern, die in diesem Winter unsere östliche Front berennen, sind das Ergebnis eines fünfundzwanzigjährigen sozialen Unglücks und Elends des bolschewistischen Volkes. Dagegen müssen wir mit entsprechenden Gegenmaßnahmen antreten, wenn wir nicht das Spiel als verloren aufgeben wollen.
Ich gebe meiner festen Überzeugung Ausdruck, daß wir die bolschewistische Gefahr auf die Dauer nur niederringen können, wenn wir ihr, wenn auch nicht mit gleichen, so doch mit gleichwertigen Methoden entgegentreten. Die deutsche Nation steht damit vor der ernstesten Frage dieses Krieges, nämlich der, die Entschlossenheit aufzubringen, alles einzusetzen, um alles, was sie besitzt, zu erhalten, und alles, was sie zum späteren Leben nötig hat, dazuzugewinnen.
Es geht also nicht mehr darum, heute einen hohen Lebensstandard auf Kosten unserer Verteidigungskraft gegen den Osten aufrechtzuerhalten, es geht vielmehr darum, unsere Verteidigungskraft zu stärken auf Kosten eines nicht mehr zeitgemäßen hohen Lebensstandards Das hat durchaus nichts mit Nachahmung bolschewistischer Methoden zu tun. Wir haben auch früher im Kampf gegen die Kommunistische Partei andere Methoden angewandt, als wir sie gegen die bürgerlichen Parteien anwandten. Denn hier trat uns ein Gegner gegenüber, der anders angefaßt werden mußte, wenn man mit ihm fertig werden wollte. Er bediente sich des Terrors, um die nationalsozialistische Bewegung niederzuschlagen. Terror aber wird nicht mit geistigen Argumenten, sondern nur mit Gegenterror gebrochen.
Die geistige Bedrohung, die der Bolschewismus darstellt, ist bekannt; sie wird auch im neutralen Ausland nicht bestritten. Über die geistige Bedrohung hinaus aber stellt er nun für uns und Europa eine unmittelbare militärische Bedrohung dar. Ihr nur mit geistigen Argumenten entgegentreten zu wollen, würde bei den Kreml-Gewaltigen wahrscheinlich stürmische Heiterkeit auslösen. Wir sind nicht so dumm und so kurzsichtig, den Kampf gegen den Bolschewismus mit derartig unzulänglichen Mitteln auch nur zu versuchen. Wir wollen auch nicht auf uns das Wort angewandt sehen, daß nur die allergrößten Kälber sich ihre Metzger selber wählen. Wir sind entschlossen, unser Leben mit allen Mitteln zu verteidigen ohne Rücksicht darauf, ob die uns umgebende Welt die Notwendigkeit dieses Kampfes einsieht oder nicht.
Der totale Krieg also ist das Gebot der Stunde.
Es muß jetzt zu Ende sein mit den bürgerlichen Zimperlichkeiten, die auch in diesem Schicksalskampf nach dem Grundsatz verfahren wollen: Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß! (Jeder Satz des Ministers wird von wachsendem Beifall und stärkster Zustimmung begleitet.) Die Gefahr, vor der wir stehen, ist riesengroß. Riesengroß müssen deshalb auch die Anstrengungen sein, mit denen wir ihr entgegentreten. Es ist also jetzt die Stunde gekommen, die Glacéhandschuhe auszuziehen und die Faust zu bandagieren. (Wie ein einziger Schrei erbebt sich ein orkanartiger Beifall. Sprechchöre von den Galerien und Rängen bestätigen die volle Zustimmung der Menge.)
Es geht nicht mehr an, das Kriegspotential nicht nur unseres eigenen Landes, sondern der uns zur Verfügung stehenden bedeutenden Teile Europas nur flüchtig und an der Oberfläche auszuschöpfen. Es muß ganz zur Ausschöpfung gelangen, und zwar so schnell und so gründlich, als das organisatorisch und sachlich überhaupt nur denkbar ist. Hier wäre eine falsche Rücksichtnahme vollkommen fehl am Orte. Europas Zukunft hängt von unserem Kampf im Osten ab. Wir stehen zu seinem Schutze bereit. Das deutsche Volk stellt sein kostbarstes nationales Blut für diesen Kampf zur Verfügung. Der übrige Teil Europas sollte hierfür wenigstens seine Arbeit zur Verfügung stellen. Wer diesen Kampf im übrigen Europa heute noch nicht versteht, wird uns morgen auf den Knien danken, daß wir ihn mutig und unbeirrt auf uns genommen haben.
Es ärgert uns nicht einmal, wenn unsere Feinde im Ausland behaupten, die Maßnahmen, die wir jetzt zur Totalisierung des Krieges durchführten, kämen denen des Bolschewismus ziemlich nahe. Scheinheilig erklären sie, daraus müsse man also folgern, daß sich unter diesen Umständen der Kampf gegen den Bolschewismus überhaupt erübrige.
Es geht hier nicht um die Methode, mit der man den Bolschewismus zu Boden schlägt sondern um das Ziel, nämlich um die Beseitigung der Gefahr. (Minutenlanger Beifall.)
Die Frage ist also nicht die, ob die Methoden, die wir anwenden, gut oder schlecht sind, sondern ob sie zum Erfolge führen. Jedenfalls sind wir als nationalsozialistische Volksführung jetzt zu allem entschlossen. Wir packen zu, ohne Rücksicht auf die Einsprüche des einen oder des anderen. (Zuruf: Sofort!)
Wir wollen nicht im Interesse der Aufrechterhaltung eines hohen, manchmal fast friedensmäßigen inneren Lebensstandards für eine bestimmte Volksschicht das deutsche Kriegspotential schwächen und damit unsere Kriegführung gefährden. Im Gegenteil, wir verzichten freiwillig auf einen bedeutenden Teil dieses Lebensstandards, um das Kriegspotential so schnell und so gründlich wie möglich zu erhöhen.
Im übrigen herrscht darüber, wie mir aus ungezählten Briefen aus der Heimat und Zustimmungskundgebungen von der Front mitgeteilt wird, im ganzen deutschen Volke überhaupt nur eine Meinung. Jedermann weiß, daß dieser Krieg, wenn wir ihn verlören, uns alle vernichten würde. Und darum ist das Volk mit seiner Führung entschlossen, nunmehr zur radikalsten Selbsthilfe zu greifen. Die breiten arbeitenden Massen unseres Volkes machen der Regierung nicht zum Vorwurf, daß sie zu rücksichtslos, sondern höchstens, daß sie zu rücksichtsvoll vorgeht. Man frage landauf, landab das deutsche Volk, man wird überall nur die eine Antwort erhalten: Das Radikalste ist heute eben radikal, und das Totalste ist heute eben total genug, um den Sieg zu erringen. Darum ist die totale Kriegführung eine Sache des ganzen deutschen Volkes. Niemand kann sich auch nur mit einem Schein von Berechtigung an ihren Forderungen vorbeidrücken.
Als ich in meiner Rede vom 30. Januar von dieser Stelle aus den totalen Krieg proklamierte, schwollen mir aus den um mich versammelten Menschenmassen Orkane der Zustimmung zu. Ich kann also feststellen, daß die Führung sich in ihren Maßnahmen in vollkommener Übereinstimmung mit dem ganzen deutschen Volk in der Heimat und an der Front befindet. Das Volk will alle, auch die schwersten Belastungen auf sich nehmen und ist bereit, jedes Opfer zu bringen, wenn damit dem großen Ziel des Sieges gedient wird. (Lebhafte Zurufe.)
Die Voraussetzung dazu aber ist selbstverständlich die, daß die Lasten gerecht verteilt werden. Es darf nicht geduldet werden, daß der weitaus größte Teil des Volkes die ganze Bürde des Krieges trägt, und ein kleiner passiver Teil sich an den Lasten und an der Verantwortung des Krieges vorbeizudrücken versucht. Die Maßnahmen, die wir getroffen haben und noch treffen müssen, werden deshalb vom Geiste einer nationalsozialistischen Gerechtigkeit erfüllt sein.
Wir nehmen keine Rücksicht auf Stand und Beruf!
Arm und reich und hoch und niedrig müssen in gleicher Weise beansprucht werden. Jedermann wird in dieser ernstesten Phase unseres Schicksalskampfes zur Erfüllung seiner Pflicht der Nation gegenüber angehalten, wenn nötig, gezwungen werden. Wir wissen uns auch dabei in voller Übereinstimmung mit dem nationalen Willen unseres Volkes. Wir wollen lieber zuviel als zu wenig Kraft zur Erringung des Sieges anwenden. Noch niemals ist ein Krieg in der Geschichte der Völker verlorengegangen, weil die Führung zuviel Soldaten und Waffen hatte. Sehr viele aber gingen verloren, weil das Umgekehrte der Fall war.
Ich habe schon in der Öffentlichkeit erklärt, daß die kriegsentscheidende Aufgabe der Gegenwart darin besteht, dem Führer durch einschneidendste Maßnahmen in der Heimat eine operative Reserve bereitzustellen, die ihm die Möglichkeit gibt, im kommenden Frühjahr und Sommer die Offensive aufs neue aufzunehmen und den Versuch zu machen, dem sowjetischen Bolschewismus den entscheidenden Schlag zu versetzen. Je mehr wir dem Führer an Kraft in die Hand geben, um so vernichtender wird dieser Schlag sein. Es ist also nicht mehr angebracht, unzeitgemäßen Friedensvorstellungen zu huldigen. Das deutsche Volk hat alle Veranlassung, nur an den Krieg zu denken. Das trägt nicht zu seiner Verlängerung, sondern nur zu seiner Beschleunigung bei. Der totalste und radikalste Krieg ist auch der kürzeste. Wir müssen im Osten wieder offensiv werden! Wir müssen dazu die nötigen Kräfte, die im Lande noch im reichen Maße vorhanden sind, mobilisieren, und zwar nicht nur auf organisatorische, sondern auch auf improvisatorische Weise. Ein umständliches bürokratisches Verfahren führt hier nur langsam zum Ziel. Die Stunde aber drängt; Eile ist ihr Gebot. Auch früher im Kampf der nationalsozialistischen Bewegung gegen den demokratischen Staat haben wir nicht nach einem schwerfälligen Verfahren gearbeitet. Auch damals lebten wir oft von der Hand in den Mund und trieben unsere politische Strategie als System der ewig sich wiederholenden Aushilfen. Das muß heute wieder der Fall sein.
Es ist also an der Zeit, den Säumigen Beine zu machen. Sie müssen aus ihrer bequemen Ruhe aufgerüttelt werden. Wir können nicht warten, bis sie von selbst zur Besinnung kommen und es dann vielleicht zu spät ist. Es muß wie ein
Alarmruf durch das ganze Volk
gehen. Eine Arbeit von Millionen Händen hat einzusetzen, und zwar landauf, landab. Die Maßnahmen, die wir bereits getroffen haben und noch treffen müssen und die ich im weiteren Teil meiner Ausführungen des näheren erläutern werde, sind einschneidend für das gesamte private und öffentliche Leben. Die Opfer, die der einzelne Bürger dabei zu bringen hat, sind manchmal schwer; aber sie bedeuten nur wenig den Opfern gegenüber, die er bringen müßte, wenn er sich zu diesen Opfern weigerte und damit das größte nationale Unglück über unser Volk heraufbeschwörte. Es ist besser, zur rechten Zeit einen Schnitt zu tun, als zuzuwarten und die Krankheit sich erst richtig festsetzen zu lassen. Man darf aber dem Operateur, der den Schnitt tut, nicht in den Arm fallen oder ihn gar wegen Körperverletzung anklagen. Er schneidet nicht, um zu töten, sondern um das Leben des Patienten zu retten.
Wiederum muß ich hier betonen, daß, je schwerer die Opfer sind, die das deutsche Volk zu bringen hat, um so dringender die Forderung erhoben werden muß, daß sie gerecht verteilt werden. Das will auch das Volk. Niemand sträubt sich heute gegen die Übernahme von auch schwersten Kriegslasten. Aber es muß natürlich auf jeden aufreizend wirken, wenn gewisse Leute immer wieder versuchen, sich an den Lasten überhaupt vorbeizudrücken. Die nationalsozialistische Staatsführung hat die moralische, aber auch staatspolitische Pflicht, solchen Versuchen mannhaft, wenn nötig mit drakonischen Strafen entgegenzutreten. Schonung wäre hier vollkommen fehl am Platze und würde allmählich zu einer Verwirrung der Gefühle und Ansichten unseres Volkes führen, die eine schwere Gefährdung unserer öffentlichen Kriegsmoral nach sich ziehen müßte.
Wir sind somit auch gezwungen, eine Reihe von Maßnahmen zu treffen, die zwar für die Kriegführung an sich nicht von lebenswichtiger Bedeutung sind, die aber für die Aufrechterhaltung der Kriegsmoral in der Heimat und an der Front erforderlich erscheinen. Auch die Optik des Krieges, dh. das äußere Bild der Kriegführung ist im vierten Kriegsjahr von ausschlaggebender Wichtigkeit.
Die Front hat angesichts der übermenschlichen Opfer, die sie täglich zu bringen hat, ein elementares Anrecht darauf, daß auch nicht ein einziger in der Heimat das Recht für sich in Anspruch nimmt, am Kriege und seinen Pflichten vorbeizuleben. Aber nicht nur die Front fordert das, sondern auch der weitaus überwiegende anständige Teil der Heimat. Die Fleißigen besitzen einen Anspruch darauf, daß, wenn sie zehn und zwölf und manchmal vierzehn Stunden täglich arbeiten, sich direkt neben ihnen nicht die Faulenzer räkeln und gar noch die anderen für dumm und nicht raffiniert genug halten. Die Heimat muß in ihrer Gesamtheit sauber und intakt bleiben. Nichts darf ihr kriegsgemäßes Bild trüben.
Es sind deshalb eine Reihe von Maßnahmen getroffen worden, die dieser neuen Optik des Krieges Rechnung tragen. Wir haben beispielsweise die Schließung der Bars und Nachtlokale angeordnet. Ich kann mir nicht vorstellen, daß es heute noch Menschen gibt, die ihre Kriegspflichten voll erfüllen und gleichzeitig bis tief in die Nacht in Amüsierlokalen herumsitzen. Ich muß daraus nur folgern, daß sie es mit ihren Kriegspflichten nicht allzu genau nehmen. Wir haben diese Amüsierlokale geschlossen, weil sie anfingen, uns lästig zu fallen, und das Bild des Krieges trübten. Wir verfolgen damit durchaus keine muckerischen Ziele. Nach dem Kriege wollen wir gern wieder nach dem Grundsatz verfahren: Leben und leben lassen. Während des Krieges aber gilt der Grundsatz: Kämpfen und kämpfen lassen!
Auch Luxusrestaurants, deren Aufwand in keinem Verhältnis zum erzielten Effekt steht, sind der Schließung verfallen. Es mag sein, daß der eine oder der andere auch während des Krieges noch in der Pflege des Magens eine Hauptaufgabe sieht. Auf ihn können wir dabei keine Rücksicht nehmen. Wenn an der Front unsere kämpfenden Truppen vom Grenadier bis zum Generalfeldmarschall aus der Feldküche essen, so glaube ich, ist es nicht zu viel verlangt, wenn wir in der Heimat jeden zwingen, wenigstens auf die elementarsten Gebote des Gemeinschaftsdenkens Rücksicht zu nehmen. Feinschmecker wollen wir wieder nach dem Kriege werden. Heute haben wir Wichtigeres zu tun, als den Magen zu pflegen. Auch ungezählte Luxus- und Repräsentationsgeschäfte sind mittlerweile zur Auflösung gekommen. Sie waren für das kaufende Publikum vielfach ein ständiger Stein des Anstoßes. Zu kaufen gab es dort praktisch kaum noch etwas, höchstens einmal, wenn man hier und da statt mit Geld, mit Butter oder mit Eiern bezahlte. Was haben Geschäfte für einen Zweck, die keine Waren mehr verkaufen und nur elektrisches Licht, Heizung und menschliche Arbeitskraft verbrauchen, die uns anderswo, vor allem in der Rüstungsproduktion, an allen Ecken und Enden fehlen.
Man wende hier nicht ein, die Aufrechterhaltung eines holden Friedensscheines imponiere dem Auslande.
Dem Ausland imponiert nur ein deutscher Sieg!
Wenn wir gesiegt haben, wird jedermann unser Freund sein wollen. Würden wir aber einmal unterliegen, so könnten wir unsere Freunde an den Fingern einer Hand abzählen. Wir haben deshalb mit diesen falschen Illusionen, die das Kriegsbild verwischen, Schluß gemacht. Wir werden die Menschen, die dort untätig in den leeren Geschäften herumstanden, einer nutzbringenderen Tätigkeit in der öffentlichen Kriegswirtschaft zuführen. Dieser Prozeß ist eben im Gange und wird bis zum 15. März abgeschlossen sein. Er stellt natürlich eine riesige Umorganisation unseres ganzen wirtschaftlichen Lebens dar. Wir gehen dabei nicht planlos vor. Wir wollen auch niemanden zu Unrecht anklagen oder Tadel und Vorwurf nach allen Seiten verteilen. Wir tun lediglich das, was notwendig ist. Das aber tun wir schnell und gründlich.
Wir wollen lieber ein paar Jahre geflickte Kleider tragen, als einen Zustand heraufbeschwören, in dem unser Volk ein paar Jahrhunderte in Lumpen herumlaufen müßte. Was sollen heute noch Modesalons, die Licht, Heizung und menschliche Arbeitskraft verbrauchen. Sie werden nach dem Kriege, wenn wir wieder Zeit und Lust dazu haben, neu erstehen. Was sollen Frisiersalons, in denen ein Schönheitskult gepflegt wird, der ungeheuer viel Zeit und Arbeitskraft beansprucht, der für den Frieden zwar sehr schön und angenehm, für den Krieg aber überflüssig ist. Unsere Frauen und Mädchen werden einmal unseren siegreich heimkehrenden Soldaten auch ohne friedensmäßige Aufmachung gefallen.
In den öffentlichen Ämtern wird in Zukunft etwas schneller und unbürokratischer gearbeitet werden. Es ergibt durchaus kein gutes Bild, wenn dort nach achtstündiger Arbeitszeit auf die Minute genau Schluß gemacht wird. Nicht das Volk ist für die Ämter, sondern die Ämter sind für das Volk da. Man arbeite also solange, bis die Arbeit erledigt ist. Das ist das Gebot des Krieges. Wenn der Führer das kann, so werden auch die Diener des Staates das können. Ist für eine längere Arbeitszeit nicht genügend Arbeit da, so gibt man 10 oder 20 oder 30 Prozent der Mitarbeiter an die kriegswichtige Wirtschaft ab und stellt damit wieder eine entsprechende Anzahl Männer für die Front frei. Das gilt für alle Dienststellen in der Heimat. Vielleicht wird gerade dadurch auch die Arbeit in den Ämtern etwas schneller und etwas weniger schwerfällig vor sich gehen. Wir müssen im Kriege lernen, nicht nur gründlich, sondern auch prompt zu arbeiten. Der Soldat an der Front hat auch nicht wochenlang Zeit, sich eine Maßnahme zu überlegen, sie von Hand zu Hand weiterzugeben oder in den Akten verstauben zu lassen. Er muß sofort handeln, weil er sonst sein Leben verliert. Wir in der Heimat verlieren zwar durch schwerfälliges Arbeiten nicht unser eigenes Leben, aber wir gefährden damit auf die Dauer das Leben unseres Volkes.
Auch alberne Arbeiten, die mit dem Krieg überhaupt nichts zu tun haben, müssen bei Industrie und Verwaltung abgestellt werden. Vieles, was im Frieden schön und erstrebenswert war, wirkt im Kriege nur lächerlich. Wenn sich beispielsweise, wie mir berichtet wurde, eine Reihe von Stellen wochenlang mit der Frage beschäftigen, ob man das Wort Akkumulator durch das Wort Sammler ersetzen solle, und darüber sogar umfangreiche Aktenvorgänge anlegen, so habe ich den Eindruck, und ich glaube, das deutsche Volk teilt diesen, daß Personen, die sich im Kriege mit solchen Kindereien beschäftigen, nicht ganz ausgelastet sind und zweckmäßigerweise in eine Munitionsfabrik gesteckt oder an die Front geschickt würden.
Überhaupt müssen alle, die im Dienste des Volkes tätig sind, dem Volke in der Arbeit sowohl wie in der äußeren und inneren Haltung stets ein leuchtendes Beispiel geben.
Auch an Kleinigkeiten entzündet sich manchmal der öffentliche Unmut. Es ist beispielsweise aufreizend, wenn junge Männer und Frauen morgens um 9 Uhr in Berlin durch den Tiergarten reiten und dabei vielleicht einer Arbeiterfrau begegnen, die eine zehnstündige Nachtschicht hinter sich hat und zu Hause drei oder vier oder fünf Kinder betreuen muß. Das Bild einer wie im vollen Frieden vorbeigaloppierenden Kavalkade kann in der Seele dieser braven Arbeiterfrau nur Bitterkeit erregen. Ich habe deshalb das Reiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen der Reichshauptstadt für die Dauer des Krieges verboten. Ich trage auch damit, glaube ich, den psychologischen Forderungen des Krieges Rechnung und wohl auch den Forderungen der Rücksichtnahme auf die Front. Der Soldat, der für ein paar Tage von der Ostfront nach Hause in Urlaub fährt und vielleicht in Berlin einen Tag Pause macht, wird durch den Anblick eines solchen Schauspiels einen ganz falschen Eindruck von der Reichshauptstadt bekommen. Er sieht ja nicht die in den Rüstungsfabriken täglich zwölf, vierzehn und manchmal sechzehn Stunden werkenden Hunderttausende fleißiger und anständiger Arbeiter und Arbeiterrinnen, sondern eine fröhliche Reitgesellschaft. Man kann sich denken, welche Eindrücke aus der Heimat er an die Front weitervermittelt. Überhaupt muß jeder es sich zu einem selbstverständlichen Gebot der Kriegsmoral machen, auf die berechtigten Forderungen des arbeitenden und kämpfenden Volkes die größte Rücksicht zu nehmen. Wir sind keine Spielverderber, aber wir lassen uns auch nicht das Spiel verderben.
Wenn beispielsweise gewisse Männer und Frauen sich wochenlang in den Kurorten herumräkeln, sich dort Gerüchte zutratschen und schwer Kriegsversehrten und Arbeitern and Arbeiterinnen, die nach einjährigem, hartem Einsatz Anspruch auf Urlaub haben, den Platz wegnehmen, so ist das unerträglich und deshalb abgestellt worden. Der Krieg ist nicht die richtige Zeit für einen gewissen Amüsierpöbel. Unsere Freude ist bis zu seinem Ende die Arbeit und der Kampf, darin finden wir unsere tiefe innere Genugtuung. Wer das nicht aus eigenem Pflichtgefühl versteht, der muß zu diesem Pflichtgefühl erzogen, wenn nötig auch gezwungen werden. Hier hilft nur hartes Durchgreifen.
Es macht zB. auf das Volk keinen guten Eindruck, wenn wir mit einer Riesenpropaganda die Parole ausgeben: ,,Räder müssen rollen für den Sieg!”, das ganze Volk daraus die Folgerung zieht und keine unnützen Reisen antritt, dagegen arbeitslose Vergnügungsreisende dadurch nur mehr Platz in der Eisenbahn bekommen. Die Eisenbahn dient heute kriegswichtigen Transporten und kriegsnotwendigen Geschäftsreisen.
Urlaub hat nur der zu beanspruchen, der sonst in seiner Arbeits- oder Kampfkraft schwer gefährdet würde. Der Führer hat seit Beginn des Krieges und lange vorher nicht einen Tag Urlaub gehabt. Wenn also der erste Mann im Staate seine Pflicht so ernst und so verantwortungsvoll auffaßt, dann muß das für jeden Bürger und jede Bürgerin des Staates eine stumme, aber doch unüberhörbare Aufforderung sein, sich auch danach zu richten.
Die Regierung tut andererseits alles, um dem arbeitenden Volke in dieser schweren Zeit die nötigen Entspannungsmöglichkeiten zu erhalten. Theater, Kinos, Musiksäle bleiben voll im Betrieb. Der Rundfunk wird bestrebt sein, sein Programm noch zu erweitern und zu vervollkommnen. Wir haben durchaus nicht die Absicht, über unser Volk eine graue Winterstimmung heraufzubeschwören. Was dem Volke dient, was seine Kampf- und Arbeitskraft erhält, stählt und vermehrt, das ist gut und kriegswichtig. Das Gegenteil ist abzuschaffen. Ich habe deshalb als Ausgleich gegen die eben geschilderten Maßnahmen angeordnet, daß die geistigen und seelischen Erholungsstätten des Volkes nicht vermindert, sondern vermehrt werden. Soweit sie unseren Kriegsanstrengungen nicht schaden, sondern sie fördern, müssen sie auch von Seiten der Staats- und Volksführung eine entsprechende Förderung erfahren.
Das gilt auch für den Sport.
Der Sport ist heute keine Angelegenheit bevorzugter Kreise, sondern eine Angelegenheit des ganzen Volkes. Uk.-Stellungen sind auf dem Sportgebiet gänzlich sinnlos. Der Sport hat ja die Aufgabe, die Körperkraft zu stählen, doch wohl in der Hauptsache zu dem Zweck, sie wenigstens in der schlimmsten Notzeit des Volkes zum Einsatz zu bringen.
Das alles will auch die Front. Das fordert mit stürmischer Zustimmung das ganze deutsche Volk. Es will jetzt nichts mehr hören von kriegsunwichtiger Betriebsamkeit und ähnlichen Wichtigtuereien, die nur Zeit und Aufwand erfordern. Es will nichts mehr hören von einem überspannten umständlichen Fragebogenunwesen für jeden Unsinn. Es will sich nicht in tausend Kleinigkeiten verzetteln, die für den Frieden vielleicht wichtig waren, für den Krieg aber keine Bedeutung besitzen. Es braucht auch nicht unter dauernder Erinnerung an das schwere Opfer unserer Soldaten in Stalingrad an seine Pflicht gemahnt zu werden. Es weiß, was es zu tun und was es zu lassen hat. Es will eine spartanische Lebensführung für alle, für hoch und niedrig, und arm und reich. So wie der Führer dem ganzen Volke ein Beispiel gibt, so muß das ganze Volk in allen seinen Schichten sich dieses Beispiel auch zum Vorbild nehmen. Wenn er nur Arbeit und Sorgen kennt, so wollen wir ihm Arbeit und Sorgen nicht allein überlassen, sondern den Teil, den wir ihm abnehmen können, auch auf uns nehmen.
Die Zeit, die wir heute durchleben, hat in ihrer ganzen Anlage für jeden echten Nationalsozialisten eine verblüffende Ähnlichkeit mit der Kampzeit. Da und immer haben wir so gehandelt. Wir sind immer mit dem Volke durch dick und dünn gegangen, und darum ist das Volk uns auch auf allen Wegen gefolgt. Wir haben immer mit dem Volke gemeinsam alle Lasten getragen, und deshalb schienen uns die Lasten nicht schwer, sondern leicht zu sein. Das Volk will geführt werden. Noch niemals gab es in der Geschichte ein Beispiel dafür, daß in einer kritischen Stunde des nationalen Lebens das Volk einer tapferen und entschlossenen Führung die Gefolgschaft versagt hätte.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch über einige praktische Maßnahmen des totalen Krieges, die wir bereits getroffen haben, ein paar Worte verlieren.
Das Problem, um das es sich dabei handelt, heißt: Freimachung von Soldaten für die Front, Freimachung von Arbeitern und Arbeiterinnen für die Rüstungswirtschaft. Diesen beiden Zielen müssen alle anderen Bedürfnisse untergeordnet werden, selbst auf Kosten unseres sozialen Lebensniveaus während des Krieges. Das soll nicht eine endgültige Stabilisierung unseres Lebensstandards darstellen, sondern gilt nur als Mittel zur Erreichung des Zweckes, nämlich des eines totalen Sieges.
Es müssen im Rahmen dieser Aktion Hunderttausende von Uk.-Stellungen in der Heimat aufgehoben werden. Diese Uk.-Stellungen waren bisher notwendig, weil wir nicht ausreichend Fach- und Schlüsselkräfte zur Verfügung hatten, die die durch Aufhebung der Uk.-Stellungen leer werdenden Plätze besetzen konnten. Es ist der Sinn der getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen, die dafür benötigten Arbeitskräfte zu mobilisieren. Darum geht unser Appell an die noch außerhalb der Kriegswirtschaft stehenden Männer und die bisher noch außerhalb des Arbeitsprozesses stehenden Frauen. Sie werden sich diesem Appell nicht versagen wollen und auch nicht versagen können. Die Arbeitspflicht für Frauen ist sehr weitschichtig gefaßt worden Das heißt aber nicht, daß nur diejenigen, die im Gesetz genannt worden sind, arbeiten dürfen. Jeder ist uns willkommen, und je mehr sich für den großen Umschichtungsprozeß in der inneren Wirtschaft zur Verfügung stellen, um so mehr Soldaten können wir für die Front freimachen.
Unsere Feinde behaupten, die deutschen Frauen seien nicht in der Lage, den Mann in der Kriegswirtschaft zu ersetzen. Das mag für bestimmte schwere körperliche Arbeiten unserer Kriegsfertigung zutreffen. Darüber hinaus aber bin ich der Überzeugung, daß die deutsche Frau fest entschlossen ist, den Platz, den der Mann, der an die Front geht, freimacht, in kürzester Frist voll auszufüllen. Wir brauchen uns da gar nicht auf bolschewistische Beispiele zu berufen. Auch in der deutschen Kriegswirtschaft sind seit Jahren schon Millionen bester deutscher Frauen mit größtem Erfolg tätig, und sie warten mit Ungeduld darauf, daß ihre Reihen baldigst durch neuen Zuzug vermehrt und ergänzt werden. Alle die, die sich für diese Arbeit zur Verfügung stellen, erfüllen damit nur eine Dankespflicht der Front gegenüber. Hunderttausende sind schon gekommen, hunderttausende werden noch kommen. In kürzester Zeit hoffen wir damit Armeen von Arbeitskräften freizumachen, die ihrerseits wieder Armeen von kämpfenden Frontsoldaten freistellen werden.
Ich müßte mich sehr in den deutschen Frauen täuschen, wenn ich annehmen sollte, daß sie den hiermit an sie ergehenden Appell überhören wollten. Sie werden sich nicht in engherzigster Weise an das Gesetz anklammern oder gar noch versuchen, durch seine Maschen zu entschlüpfen. Im übrigen würden die wenigen, die solche Absichten verfolgen, damit bei uns nicht landen. Ärztliche Atteste werden statt der aufgerufenen Arbeitskraft nicht als vollwertig angenommen. Auch eine etwaige Alibi-Arbeit, die man sich beim Mann oder beim Schwager oder bei einem guten Bekannten verschafft, um sich unbeaufsichtigt weiter an der Arbeit vorbeidrücken zu können, wird von uns mit entsprechenden Gegenmaßnahmen beantwortet werden. Die wenigen, die solche Pläne verfolgen, können sich damit in der öffentlichen Wertung nur selbst erledigen. Das Volk wird ihnen die größte Verachtung zollen. Niemand verlangt, daß eine Frau, die dazu nicht die nötigen körperlichen Voraussetzungen mitbringt, in die schwere Fertigung einer Panzerfabrik geht. Es gibt aber eine Unmenge von Fertigungen auch in der Kriegsindustrie, die ohne allzu starke körperliche Anstrengung geleistet werden können und für die sich eine Frau, auch wenn sie aus bevorzugten Kreisen stammt, ruhig zur Verfügung stellen kann. Niemand ist dafür zu gut, und wir haben ja nur die Wahl, hier etwas Ganzes zu tun oder das Ganze zu verlieren.
Es wäre auch angebracht, daß Frauen, die Dienstpersonal beschäftigen, jetzt schon diese Frage einer Überprüfung unterzögen. Man kann sehr wohl sich selbst dem Haushalt und den Kindern widmen und sein Dienstmädchen freigeben oder den Haushalt und die Kinder dem Dienstmädchen oder der NSV. überantworten und sich selbst zur Arbeit melden. Allerdings ist dann das Leben nicht mehr so gemütlich wie im Frieden. Aber wir leben ja auch nicht im Frieden, sondern im Kriege. Gemütlich werden wir es uns wieder machen, wenn wir den Sieg in Händen haben.
Jetzt aber müssen wir für den Sieg unter weitestgehender Aufopferung unserer Bequemlichkeit kämpfen.
Auch und gerade die Kriegerfrauen werden das verstehen. Sie werden es für ihre höchste Verpflichtung halten, ihren Männern draußen an der Front dadurch zur Seite zu treten, daß sie sich einer kriegswichtigen Arbeit zur Verfügung stellen. Das betrifft vor allem die Landwirtschaft. Die Frauen der Landarbeiter haben hier ein gutes Beispiel zu geben. Es gilt für alle Männer und Frauen der Grundsatz, daß es für niemanden angebracht ist, im Kriege sogar noch weniger zu tun als im Frieden; die Arbeit muß auf allen Gebieten vermehrt werden.
Man darf übrigens nicht den Fehler machen, alles, was jetzt nötig ist, auf die Regierung zu schieben. Die Regierung kann nur die großen Rahmengesetze schaffen. Den Rahmengesetzen Leben und Inhalt zu geben, ist Aufgabe des arbeitenden Volkes; und zwar soll das unter der befeuernden Führung der Partei geschehen. Schnelles Handeln ist hier erstes Gebot.
Über die gesetzliche Verpflichtung hinaus also gilt jetzt die
Parole: Freiwillige vor!
Hier appelliere ich vor allem als Berliner Gauleiter an meine Berliner Mitbürgerinnen. Sie haben im Verlaufe dieses Krieges schon so viele edle Beispiele einer tapferen Lebensgesinnung gegeben, daß sie sich gewiß auch dieser Forderung gegenüber nicht beschämen lassen wollen. Sie haben sich durch ihre praktische Lebensart, sowie durch die Frische ihrer Lebensauffassung auch im Kriege in der ganzen Welt einen guten Namen erworben. Diesen guten Namen gilt es jetzt durch eine großzügige Handlungsweise zu erhalten und zu verstärken. Wenn ich also meine Berliner Mitbürgerinnen aufrufe, sich schnell, prompt und ohne viel Einwendungen einer kriegswichtigen Arbeit zur Verfügung zu stellen, so weiß ich, daß alle diesem Appell Folge leisten werden. Wir wollen jetzt nicht über die Schwere der Zeit klagen oder uns einander etwas vorräsonnieren, wir wollen, wie das nicht nur Berliner, sondern deutsche Art ist, zupacken, handeln, die Initiative ergreifen, selbst etwas tun und nicht alles den anderen zu tun überlassen.
Welche deutsche Frau wollte es übers Herz bringen, sich einem solchen Appell, den ich vor allem für die kämpfende Front an die deutsche Frauenwelt richte, zu entziehen? Wer wollte jetzt eine spießige Bequemlichkeit über das nationale Pflichtgebot stellen? Wer wollte jetzt noch angesichts der schweren Bedrohung, der wir alle ausgesetzt sind, an seine egoistischen privaten Bedürfnisse denken und nicht an die über alledem stehenden Notwendigkeiten des Krieges?
Ich weise mit Verachtung den Vorwurf, den uns unsere Feinde machen, zurück, daß das eine Nachahmung des Bolschewismus sei. Wir wollen den Bolschewismus nicht nachahmen, wir wollen ihn besiegen, und zwar mit Mitteln und Methoden, die ihm gewachsen sind. Die deutsche Frau wird das am ehesten verstehen, denn sie hat längst erkannt, daß der Krieg, den heute unsere Männer führen, ein Krieg vor allem zum Schutze ihrer Kinder ist. Ihr heiligstes Gut wird also in diesem Kriege durch den Einsatz des kostbarsten Blutes unseres Volkes beschirmt. Mit diesem Kampf der Männer muß die deutsche Frau auch nach außen hin spontan ihre Solidarität bekunden. Sie muß sich lieber morgen als übermorgen in die Reihen der Millionen schaffender Angestellten und Arbeiterinnen einreihen und das Heer der arbeitenden Heimat auch durch ihre eigene Person vermehren. Es muß wie ein Strom der Bereitschaft durch das deutsche Volk gehen. Ich erwarte, daß sich nun ungezählte Frauen und vor allem auch Männer, die bisher noch keine kriegswichtige Arbeit taten, bei den Meldestellen melden. Wer sich schnell gibt, der gibt sich doppelt.
Daneben vollziehen sich großzügige Zusammenlegungen in unserer allgemeinen Wirtschaft.
Ich weiß, daß große Teile unseres Volkes dabei schwere Opfer bringen müssen. Ich habe Verständnis für diese Opfer, und die Volksführung ist bemüht, diese auf ein Mindestmaß zu beschränken. Aber ein gewisser Rest wird übrigbleiben, der getragen werden muß. Nach dem Kriege werden wir das, was wir heute auflösen, größer und schöner denn je wieder neu aufbauen, und der Staat wird dazu seine helfende Hand leihen.
Ich wende mich in diesem Zusammenhang eindringlich gegen die Behauptung, daß mit unseren Maßnahmen eine Stillegung des Mittelstandes oder eine Monopolisierung unserer Wirtschaft bezweckt würde. Nach dem Kriege wird der Mittelstand sofort wieder in größtem Umfange wirtschaftlich and sozial wiederhergestellt.
Die augenblicklichen Maßnahmen sind ausschließlich Notmaßnahmen für die Kriegszwecke und Kriegsbedürfnisse. Sie streben nicht eine strukturelle Veränderung der Wirtschaft an, sondern sind lediglich auf das Ziel ausgerichtet, den Sieg so schnell und so gründlich wie möglich erkämpfen zu helfen. Denn hier liegt der weg zum Siege.
Ich streite nicht ab, daß uns auch angesichts der Durchführung der eben geschilderten Maßnahmen noch sorgenvolle Wochen bevorstehen. Aber damit schaffen wir jetzt endgültig Luft. Wir stellen diese Maßnahmen auf die Aktionen des kommenden Sommers ein und begeben uns heute, ohne den Drohungen und Großsprechereien des Feindes irgendeine Beachtung zu schenken, an die Arbeit. Ich bin glücklich, dieses Programm des Sieges (stürmischer Beifall) einem deutschen Volke vortragen zu dürfen, das diese Maßnahmen nicht nur willig auf sich nimmt, sondern sie fordert, und zwar dringender, als das je im Verlaufe dieses Krieges der Fall gewesen ist. Das Volk will, daß durchgreifend und schnell gehandelt wird. Es ist Zeit! Wir müssen den Augenblick und die Stunde nützen, damit wir vor kommenden Überraschungen gesichert sind.
Wir haben uns in den vergangenen Jahren oft in unseren Zeitungen und Reden auf das friderizianische Beispiel berufen. Wir hatten gar keine Berechtigung dazu. Friedrich II. stand im Dritten Schlesischen Krieg zeitweilig mit fünf Millionen Preußen, wie Schlieffen berechnet, 90 Millionen Europäern gegenüber. Und schon im zweiten der sieben höllischen Jahre erlitt er eine Niederlage, die den ganzen preußischen Staat ins Wanken brachte. Er hat niemals genug Soldaten und Waffen gehabt, um seine Schlachten ohne größtes Risiko zu schlagen. Er trieb seine Strategie immer als ein System der Aushilfen. Aber er verfolgte dabei den Grundsatz, den Feind anzugreifen, wo sich ihm eine Gelegenheit dazu bot, und ihn zu schlagen, wo er sich ihm stellte. Daß er Niederlagen erlitt, ist nicht das Entscheidende. Entscheidend ist vielmehr, daß der große König in allen Schicksalsschlägen ungebrochen blieb, daß er unerschütterlich das schwankende Kriegsglück auf sich nahm und sein ehernes Herz jede Gefahr überwand. Am Ende der sieben Jahre stand er, 51jährig, ein zahnloser, gichtkranker und von tausend Schmerzen gepeinigter Greis, doch als Sieger auf dem verwüsteten Schlachtfeld. Was haben wir denn dem entgegenzusetzen?! Höchstens nur den Willen und die Entschlußkraft, es ihm, wenn die Stunde das gebietet, gleichzutun, wie er unerschütterlich zu bleiben in allen Fügungen des Schicksals, wie er den Sieg auch unter den ungünstigsten Umständen herbeizuzwingen, und niemals an der großen Sache, die wir verfechten, zu verzweifeln.
Ich gebe meiner tiefen Überzeugung Ausdruck, daß das deutsche Volk durch den tragischen Schicksalsschlag von Stalingrad innerlich auf das tiefste geläutert worden ist. Es hat dem Krieg in sein hartes und erbarmungsloses Antlitz hineingeschaut. Es weiß nun die grausame Wahrheit und ist entschlossen, mit dem Führer durch dick und dünn zu gehen.
(Wie ein Meer erhebt sich die begeisterte Menge und nicht endenwollende Sprechchöre "Führer befiehl, wir folgen dir!", "Heil unserem Führer!" hindern den Minister minutenlang am Weiterreden.)
An unserer Seite stehen treue und zuverlässige Bundesgenossen. Das italienische Volk wird mit uns unter der Führung seines großen Duce unbeirrt den Weg zum Siege fortsetzen. Die faschistische Lehre hat es reif für alle großen Schicksalsproben gemacht. (In diesem Augenblick bringt die Menge der italienischen Abordnung, die vom Mitglied des Faschistischen Großrates, Exzellenz Alfieri, geführt wird, eine stürmische Kundgebung, für die Alfieri mit großer Herzlichkeit dankt.) In Ostasien fügt das tapfere japanische Schlag auf Schlag zu. (Erneuter herzlicher Beifall.) Drei Welt- und Großmächte zusammen mit ihren Verbündeten führen den Kampf gegen die plutokratische Tyrannei und die bolschewistische Bedrohung. Was kann uns geschehen, wenn wir uns den harten Proben dieses Krieges unterziehen! An der Sicherheit unseres Sieges gibt es bei uns keinen Zweifel. Während unsere Fronten im Osten ihre gigantischen Abwehrschlachten gegen den Ansturm der Steppe schlagen, rast der Krieg unserer U-Boote über die Weltmeere. Der feindliche Tonnageraum erleidet Einbußen, die auch durch künstlich noch so hochgeschraubte Ersatz- und Neubauten bei weitem nicht wieder wettgemacht werden können. Im übrigen aber wird der Feind uns kennenlernen! Das deutsche Volk ist entschlossen, dem Führer dazu unter Aufbietung all seiner Energien die nötige Möglichkeit zu verschaffen.
In diesen Tagen hat sich die englische und amerikanische Presse sehr ausgiebig mit der Haltung des deutschen Volkes in der gegenwärtigen Krise befaßt. Die Engländer kennen das deutsche Volk nach Ihren Angebereien bekanntlich viel besser, als wir, seine eigene Führung. Sie geben uns scheinheilig Ratschläge, was wir zu tun und zu lassen hätten, immer in der irrigen Ansicht, das deutsche Volk von heute gleiche dem deutschen Volk vom November 1918, das auf ihre Verführungskünste hereinfiel. Ich habe es nicht nötig, gegen diese Annahme den Gegenbeweis zu führen. Der Gegenbeweis wird vom kämpfenden und arbeitenden deutschen Volke jeden Tag aufs Neue erhärtet.
Ich möchte aber zur Steuer der Wahrheit an euch, meine deutschen Volksgenossen und Volksgenossinnen, eine Reihe von Fragen richten, die Ihr mir nach bestem Wissen und Gewissen beantworten müßt. Als mir meine Zuhörer auf meine Forderungen vom 30. Januar spontan ihre Zustimmung bekundeten, behauptete die englische Presse am anderen Tag, das sei ein Propagandatheater gewesen und entspreche in keiner Weise der wahren Stimmung des deutschen Volkes. (Spontane Rufe: Pfui! Lüge! Sie sollen nur herkommen! Die werden uns kennenlernen!) Ich habe heute zu dieser Versammlung nun einen Ausschnitt des deutschen Volkes im besten Sinne des Wortes eingeladen. (Die Aufzählung des Ministers wird von stürmischen Kundgebungen begleitet, die sich in einem nicht endenwollenden Beifall und stärkster Zustimmung für die im Sportpalast anwesenden Vertreter der Wehrmacht kundtun.) Vor mir sitzen reihenweise deutsche Verwundete von der Ostfront, Bein- und Armamputierte, mit zerschossenen Gliedern, Kriegsblinde, die mit ihren Rote-Kreuz-Schwestern gekommen sind, Männer in der Blüte ihrer Jahre, die vor sich ihre Krücken zu stehen haben. Dazwischen zähle ich an die fünfzig Träger des Eichenlaubes und des Ritterkreuzes, eine glänzende Abordnung unserer kämpfenden Front. Hinter ihnen erhebt sich ein Block von Rüstungsarbeitern und -arbeiterinnen aus den Berliner Panzerwerken. Wieder hinter ihnen sitzen Männer aus der Parteiorganisation, Soldaten aus der kämpfenden Wehrmacht, Ärzte, Wissenschaftler, Künstler, Ingenieure und Architekten, Lehrer, Beamte und Angestellte aus den Ämtern und Büros, eine stolze Vertreterschaft unseres geistigen Lebens in all seinen Schichtungen, dem das Reich gerade jetzt im Kriege Wunder der Erfindung und des menschlichen Genies verdankt. Über das ganze Rund des Sportpalastes verteilt sehe ich Tausende von deutschen Frauen. Die Jugend ist hier vertreten und das Greisenalter. Kein Stand, kein Beruf und kein Lebensjahr blieb bei der Einladung unberücksichtigt. Ich kann also mit Fug und Recht sagen: Was hier vor mir sitzt, ist ein Ausschnitt aus dem ganzen deutschen Volk an der Front und in der Heimat. (Der Sportpalast erlebt im Augenblick dieser Fragenstellung eine Kundgebung, wie sie selbst diese alte Kampfstätte des Nationalsozialismus nur an besonderen Höhepunkten nationalen Geschehens erlebt hat. Die Masse springt wie elektrisiert von ihren Plätzen. Wie ein Orkan braust ein vieltausendstimmiges Ja durch das weite Rund. Was die Teilnehmer dieser Kundgebung erleben, ist eine Volksabstimmung und Willensäußerung, wie sie spontaner keinen Ausdruck finden kann.)
Ihr also, meine Zuhörer, repräsentiert in diesem Augenblick die Nation. Und an euch möchte ich zehn Fragen richten, die Ihr mir mit dem deutschen Volke vor der ganzen Welt, insbesondere aber vor unseren Feinden, die uns auch an ihrem Rundfunk zuhören, beantworten sollt. (Nur mit Mühe kann sich der Minister für die nun folgenden Fragen Gehör verschaffen. Die Masse befindet sich in einem Zustand äußerster Hochstimmung. Messerscharf fallen die einzelnen Fragen. Jeder einzelne fühlt sich persönlich angesprochen. Mit letzter Anteilnahme und Begeisterung gibt die Masse auf jede einzelne Frage die Antwort. Der Sportpalast hallt wider von einem einzigen Schrei der Zustimmung.)
Die Antwort der Nation
Die Engländer behaupten, das deutsche Volk habe den Glauben an den Sieg verloren.
Ich frage euch: Glaubt ihr mit dem Führer und mit uns an den endgültigen totalen Sieg des deutschen Volkes?
Ich frage euch: Seid ihr entschlossen, dem Führer in der Erkämpfung des Sieges durch dick und dünn und unter Aufnahme auch der schwersten persönlichen Belastungen zu folgen?
Zweitens: Die Engländer behaupten, das deutsche Volk ist des Kampfes müde.
Ich frage euch: Seid ihr bereit, mit dem Führer als Phalanx der Heimat hinter der kämpfenden Wehrmacht stehend diesen Kampf mit wilder Entschlossenheit und unbeirrt durch alle Schicksalsfügungen fortzusetzen, bis der Sieg in unseren Händen ist?
Drittens: Die Engländer behaupten, das deutsche Volk hat keine Lust mehr, sich der überhand nehmenden Kriegsarbeit, die die Regierung von ihm fordert, zu unterziehen.
Ich frage euch: Seid ihr und ist das deutsche Volk entschlossen, wenn der Führer es befiehlt, zehn, zwölf, und wenn nötig vierzehn und sechzehn Stunden täglich zu arbeiten und das Letzte herzugeben für den Sieg?
Viertens: Die Engländer behaupten, das deutsche Volk wehrt sich gegen die totalen Kriegsmaßnahmen der Regierung. Es will nicht den totalen Krieg, sondern die Kapitulation. (Zurufe: Niemals! Niemals ! Niemals !)
Ich frage euch: Wollt ihr den totalen Krieg? Wollt ihr ihn, wenn nötig, totaler und radikaler, als wir ihn uns heute überhaupt noch vorstellen können?
Fünftens: Die Engländer behaupten, das deutsche Volk hat sein Vertrauen zum Führer verloren.
Ich frage euch: Ist euer Vertrauen zum Führer heute größer, gläubiger und unerschütterlicher denn je? Ist eure Bereitschaft, ihm auf allen seinen Wegen zu folgen und alles zu tun, was nötig ist, um den Krieg zum siegreichen Ende zu führen, eine absolute und uneingeschränkte?
(Die Menge erhebt sich wie ein Mann. Die Begeisterung der Masse entlädt sich in einer Kundgebung nicht dagewesenen Ausmaßes. Vieltausendstimmige Sprechchöre brausen durch die Halle: „Führer befiehl, wir folgen!“ Eine nicht abebbende Woge von Heilrufen auf den Führer braust auf. Wie auf ein Kommando erheben sich nun die Fahnen und Standarten, höchster Ausdruck des weihevollen Augenblicks, in dem die Masse dem Führer huldigt.)
Ich frage euch als sechstes: Seid ihr bereit, von nun ab eure ganze Kraft einzusetzen und der Ostfront die Menschen und Waffen zur Verfügung zu stellen, die sie braucht, um dem Bolschewismus den tödlichen Schlag zu versetzen?
Ich frage euch siebentens: Gelobt ihr mit heiligem Eid der Front, daß die Heimat mit starker Moral hinter ihr steht und ihr alles geben wird, was sie nötig hat, um den Sieg zu erkämpfen?
Ich frage euch achtens: Wollt ihr, insbesondere ihr Frauen selbst, daß die Regierung dafür sorgt, daß auch die deutsche Frau ihre ganze Kraft der Kriegführung zur Verfügung stellt und überall da, wo es nur möglich ist, einspringt, um Männer für die Front frei zu machen und damit ihren Männern an der Front zu helfen?
Ich frage euch neuntens: Billigt ihr, wenn nötig, die radikalsten Maßnahmen gegen einen kleinen Kreis von Drückebergern und Schiebern, die mitten im Kriege Frieden spielen und die Not des Volkes zu eigensüchtigen Zwecken ausnutzen wollen? Seid Ihr damit einverstanden, daß, wer sich am Krieg vergeht, den Kopf verliert?
Ich frage euch zehntens und zuletzt: Wollt ihr, daß, wie das nationalsozialistische Parteiprogramm es gebietet, gerade im Kriege gleiche Rechte und gleiche Pflichten vorherrschen, daß die Heimat die schweren Belastungen des Krieges solidarisch auf ihre Schultern nimmt und daß sie für hoch und niedrig und arm und reich in gleicher Weise verteilt werden?
Ich habe euch gefragt; ihr habt mir eure Antwort gegeben. Ihr seid ein Stück Volk, durch euren Mund hat sich damit die Stellungnahme des deutschen Volkes manifestiert. Ihr habt unseren Feinden das zugerufen, was sie wissen müssen, damit sie sich keinen Illusionen und falschen Vorstellungen hingeben.
Somit sind wir, wie von der ersten Stunde unserer Macht an und durch all die zehn Jahre hindurch, fest und brüderlich mit dem deutschen Volk vereint. Der mächtigste Bundesgenosse, den es auf dieser Welt gibt, das Volk selbst, steht hinter uns und ist entschlossen, mit dem Führer, koste es was es wolle, und unter Aufnahme auch der schwersten Opfer den Sieg kämpfend zu erstreiten. Welche Macht der Welt könnte uns jetzt noch hindern, alles das durchzusetzen und zu erfüllen, was wir uns als Ziel gesteckt haben. Jetzt wird und muß es uns gelingen! Ich stehe hier vor euch nicht nur als Sprecher der Regierung, sondern auch als Sprecher des Volkes. Um mich herum sitzen meine alten Freunde aus der Partei, die hohe Ämter in der Führung von Volk und Staat bekleiden. Neben mir sitzt Parteigenosse Speer, der vom Führer den geschichtlichen Auftrag erhalten hat, die deutsche Rüstungswirtschaft zu mobilisieren und der Front Waffen in Hülle und Fülle zu liefern. Neben mir sitzt Parteigenosse Dr. Ley, der vom Führer den Auftrag erhalten hat, die Führung der deutschen Arbeiterschaft durchzuführen und sie in unermüdlichem Einsatz für ihre Kriegspflichten zu schulen und zu erziehen. Wir fühlen uns verbunden mit unserem Parteigenossen Sauckel, der vom Führer den Auftrag erhalten hat, ungezählte Hunderttausende von Arbeitskräften ins Reich zu bringen, die einen Zuschuß an die nationale Wirtschaft darstellen, der vom Feind überhaupt nicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus sind mit uns vereinigt alle Führer der Partei, der Wehrmacht und des Staates.
Wir alle, Kinder unseres Volkes, zusammengeschweißt mit dem Volke in der größten Schicksalsstunde unserer nationalen Geschichte, wir geloben euch, wir geloben der Front, und wir geloben dem Führer, daß wir die Heimat zu einem Willensblock zusammenschweißen wollen, auf den sich der Führer und seine kämpfenden Soldaten unbedingt und blindlings verlassen können. Wir verpflichten uns, in unserem Leben und Arbeiten alles zu tun, was zum Siege nötig ist. Unsere Herzen wollen wir erfüllen mit jener politischen Leidenschaft, die uns immer in den großen Kampfzeiten der Partei und des Staates wie ein ewig brennendes Feuer verzehrte. Nie wollen wir in diesem Kriege jener falschen und scheinheiligen Objektivitätsduselei verfallen, der die deutsche Nation in ihrer Geschichte schon so viel Unglück zu verdanken hat.
Als dieser Krieg begann, haben wir unsere Augen einzig und allein auf die Nation gerichtet. Was ihr und ihrem Lebenskampf dient, das ist gut und muß erhalten und gefördert werden. Was ihr und ihrem Lebenskampfe schadet, das ist schlecht und muß beseitigt und abgeschnitten werden. Mit heißem Herzen und kühlem Kopf wollen wir an die Bewältigung der großen Probleme dieses Zeitabschnittes des Krieges herantreten. Wir beschreiten damit den Weg zum endgültigen Sieg. Er liegt begründet im Glauben an den Führer. So stelle ich denn an diesem Abend der ganzen Nation noch einmal ihre große Pflicht vor Augen.
Der Führer erwartet von uns eine Leistung, die alles bisher Dagewesene in den Schatten stellt. Wir wollen uns seiner Forderung nicht versagen. Wie wir stolz auf ihn sind, so soll er stolz auf uns sein können.
In den größten Krisen und Erschütterungen des nationalen Lebens erst bewähren sich die wahren Männer, aber auch die wahren Frauen. Da hat man nicht mehr das Recht, vom schwachen Geschlecht zu sprechen, da beweisen beide Geschlechter die gleiche Kampfentschlossenheit und Seelenstärke. Die Nation ist zu allem bereit. Der Führer hat befohlen, wir werden ihm folgen. Wenn wir je treu und unverbrüchlich an den Sieg geglaubt haben, dann in dieser Stunde der nationalen Besinnung und der inneren Aufrichtung. Wir sehen ihn greifbar nahe vor uns liegen; wir müssen nur zufassen. Wir müssen nur die Entschlußkraft aufbringen, alles andere seinem Dienst unterzuordnen. Das ist das Gebot der Stunde. Und darum lautet die Parole:
Nun Volk steh' auf und Sturm brich los!
(Die letzten Worte des Ministers gehen in nicht endenwollenden stürmischen Beifallskundgebungen unter.)
Hier nach: Kundgebung der NSDAP, Gau Berlin, im Berliner Sportpalast, Joseph Goebbels, 18. Februar 1943, Auszug aus der Rundfunkübertragung, DRA-Nr. 2600052.
Meine deutschen Volksgenossen und Volksgenossinnen!
Es ist jetzt knapp drei Wochen her, daß ich das letztemal bei Gelegenheit der Verlesung der Proklamation des Führers zum Zehnjahrestag der Machtergreifung von dieser Stelle aus zu Ihnen und zum deutschen Volke gesprochen habe. Die Krise, in der sich unsere Ostfront augenblicklich befindet, stand damals auf dem Höhepunkt. Wir hatten uns im Zeichen des harten Unglücksschlages, von dem die Nation im Kampf um die Wolga betroffen wurde, am 30. Januar dieses Jahres zusammengefunden zu einer Kundgebung der Einheit, der Geschlossenheit, aber auch der festen Willenskraft, mit den Schwierigkeiten, die dieser Krieg in seinem vierten Jahre vor uns auftürmt, fertig zu werden.
Es war für mich und wohl auch für Sie alle erschütternd, einige Tage später zu vernehmen, daß die letzten heldenhaften Kämpfer von Stalingrad, in dieser Stunde durch die Ätherwellen mit uns verbunden, an unserer erhebenden Sportpalastkundgebung teilgenommen haben. Sie funkten in ihrem Schlußbericht, daß sie die Proklamation des Führers vernommen und vielleicht zum letzten Male in ihrem Leben mit uns zusammen mit erhobenen Händen die Nationalhymnen gesungen hätten. Welch eine Haltung deutschen Soldatentums in dieser großen Zeit! Welche Verpflichtung aber schließt diese Haltung auch für uns alle, insbesondere für die ganze deutsche Heimat in sich ein! Stalingrad war und ist der große Alarmruf des Schicksals an die deutsche Nation. Ein Volk, das die Stärke besitzt, ein solches Unglück zu ertragen und auch zu überwinden, ja, daraus noch zusätzliche Kraft zu schöpfen, ist unbesiegbar. Das Gedächtnis an die Helden von Stalingrad soll also auch heute bei meiner Rede vor Ihnen und vor dem deutschen Volke eine tiefe Verpflichtung für mich und für uns alle sein.
Ich weiß nicht, wie viele Millionen Menschen, über die Ätherwellen mit uns verbunden, heute abend an der Front und in der Heimat an dieser Kundgebung teilnehmen und meine Zuhörer sind. Ich möchte zu Ihnen allen aus tiefstem Herzen zum tiefsten Herzen sprechen. Ich glaube, das ganze deutsche Volk ist mit heißer Leidenschaft bei der Sache, die ich Ihnen heute abend vorzutragen habe. Ich will deshalb meine Ausführungen auch mit dem ganzen heiligen Ernst und dem offenen Freimut, den die Stunde von uns erfordert, ausstatten. Das im Nationalsozialismus erzogene, geschulte und disziplinierte deutsche Volk kann die volle Wahrheit vertragen. Es weiß, wie ernst es um die Lage des Reiches bestellt ist, und seine Führung kann es deshalb gerade auch auffordern, aus der Bedrängtheit der Situation die nötigen harten, ja auch härtesten Folgerungen zu ziehen.
Wir Deutschen sind gewappnet gegen Schwäche und Anfälligkeit, und Schläge und Unglücksfälle des Krieges verleihen uns nur zusätzliche Kraft, feste Entschlossenheit und eine seelische und kämpferische Aktivität, die bereit ist, alle Schwierigkeiten und Hindernisse mit revolutionärem Elan zu überwinden.
Es ist jetzt nicht der Augenblick, danach zu fragen, wie alles gekommen ist. Das wird einer späteren Rechenschaftslegung überlassen bleiben, die in voller Offenheit erfolgen soll und dem deutschen Volk und der Weltöffentlichkeit zeigen wird, daß das Unglück, das uns in den letzten Wochen betroffen hat, seine tiefe, schicksalhafte Bedeutung besitzt. Das große Heldenopfer, das unsere Soldaten in Stalingrad brachten, ist für die ganze Ostfront von einer ausschlaggebenden geschichtlichen Bedeutung gewesen. Es war nicht umsonst. Warum, das wird die Zukunft beweisen!
Wenn ich nunmehr über die jüngste Vergangenheit hinaus den Blick wieder nach vorne lenke, so tue ich das mit voller Absicht.
Die Stunde drängt!
Sie läßt keine Zeit mehr offen für fruchtlose Debatten. Wir müssen handeln, und zwar unverzüglich, schnell und gründlich, so wie es seit jeher nationalsozialistische Art gewesen ist.
Von ihrem Anfang an ist die Bewegung in den vielen Krisen, die sie durchzustehen und durchzukämpfen hatte, so verfahren. Und auch der nationalsozialistische Staat hat sich, wenn eine Bedrohung vor ihm auftauchte, ihr mit entschlossener Willenskraft entgegengeworfen. Wir gleichen nicht dem Vogel Strauß, der den Kopf in den Sand steckt, um die Gefahr nicht zu sehen. Wir sind mutig genug, sie unmittelbar ins Auge zu nehmen, sie kühl und rücksichtslos abzumessen und ihr dann erhobenen Hauptes und mit fester Entschlußkraft entgegenzutreten. Erst dann entwickelten wir als Bewegung und als Volk immer auch unsere höchsten Tugenden, nämlich einen wilden und entschlossenen Willen, die Gefahr zu brechen und zu bannen, eine Stärke des Charakters, die alle Hindernisse überwindet, zähe Verbissenheit in der Verfolgung des einmal erkannten Zieles und ein ehernes Herz, das gegen alle inneren und äußeren Anfechtungen gewappnet ist. So soll es auch heute sein. Ich habe die Aufgabe, Ihnen ein ungeschminktes Bild der Lage zu entwerfen und daraus die harten Konsequenzen für das Handeln der deutschen Führung, aber auch für das Handeln des deutschen Volkes zu ziehen.
Wir durchleben im Osten augenblicklich eine schwere militärische Belastung. Diese Belastung hat zeitweilig größere Ausmaße angenommen und gleicht, wenn nicht in der Art der Anlage, so doch in ihrem Umfang der des vergangenen Winters. Über ihre Ursachen wird später einmal zu sprechen sein. Heute bleibt uns nichts anderes übrig, als ihr Vorhandensein festzustellen und die Mittel und Wege zu überprüfen und anzuwenden bzw. einzuschlagen, die zu ihrer Behebung führen. Es hat deshalb auch gar keinen Zweck, diese Belastung selbst zu bestreiten. Ich bin mir zu gut dazu, Ihnen ein täuschendes Bild der Lage zu geben, das nur zu falschen Folgerungen führen könnte und geeignet wäre, das deutsche Volk in eine Sicherheit seiner Lebensführung und seines Handelns einzuwiegen, die der gegenwärtigen Situation durchaus unangepaßt wäre.
Der Ansturm der Steppe gegen unseren ehrwürdigen Kontinent ist in diesem Winter mit einer Wucht losgebrochen, die alle menschlichen und geschichtlichen Vorstellungen in den Schatten stellt. Die deutsche Wehrmacht bildet dagegen mit ihren Verbündeten den einzigen überhaupt in Frage kommenden Schutzwall. Der Führer hat schon in seiner Proklamation zum 30. Januar mit ernsten und eindringlichen Worten die Frage aufgeworfen, was aus Deutschland und aus Europa geworden wäre, wenn am 30. Januar 1933 statt der nationalsozialistischen Bewegung ein bürgerliches oder ein demokratisches Regime die Macht übernommen hätte! Welche Gefahren wären dann, schneller als wir es damals ahnen konnten, über das Reich hereingebrochen, und welche Abwehrkräfte hätten uns noch zur Verfügung gestanden, um ihnen zu begegnen? Zehn Jahre Nationalsozialismus haben genügt, das deutsche Volk über den Ernst der schicksalhaften Problematik, die aus dem östlichen Bolschewismus entspringt, vollkommen aufzuklären. Man wird jetzt auch verstehen, warum wir unsere Nürnberger Parteitage so oft unter das Signum des Kampfes gegen den Bolschewismus gestellt haben. Wir erhoben damals unsere warnende Stimme vor dem deutschen Volk und vor der Weltöffentlichkeit, um die von einer Willens- und Geisteslähmung ohnegleichen befallene abendländische Menschheit zum Erwachen zu bringen und ihr die Augen zu öffnen für die grauenerregenden geschichtlichen Gefahren, die aus dem Vorhandensein des östlichen Bolschewismus erwachsen, der ein Volk von fast 200 Millionen dem jüdischen Terror dienstbar gemacht hatte und es zum Angriffskrieg gegen Europa vorbereitete.
Als der Führer die deutsche Wehrmacht am 22. Juni 1941 im Osten zum Angriff antreten ließ, waren wir uns alle im klaren darüber, daß damit überhaupt der entscheidende Kampf dieses gigantischen Weltringens anbrach. Wir wußten, welche Gefahren und Schwierigkeiten er für uns mit sich bringen würde. Wir waren uns aber auch klar darüber, daß die Gefahren und Schwierigkeiten bei längerem Zuwarten nur wachsen, niemals aber abnehmen könnten.
Es war zwei Minuten vor zwölf!
Ein weiteres Zögern hätte leicht zur Vernichtung des Reiches und zur vollkommenen Bolschewisierung des europäischen Kontinents geführt.
Es ist verständlich, daß wir bei den groß angelegten Tarnungs- und Bluffmanövern des bolschewistischen Regimes das Kriegspotential der Sowjetunion nicht richtig eingeschätzt haben. Erst jetzt offenbart es sich uns in seiner ganzen wilden Größe. Dementsprechend ist auch der Kampf, den unsere Soldaten im Osten zu bestehen haben, über alle menschlichen Vorstellungen hinaus hart, schwer und gefährlich. Er erfordert die Aufbietung unserer ganzen nationalen Kraft. Hier ist eine Bedrohung des Reiches und des europäischen Kontinents gegeben, die alle bisherigen Gefahren des Abendlandes weit in den Schatten stellt. Würden wir in diesem Kampf versagen, so verspielten wir damit überhaupt unsere geschichtliche Mission. Alles, was wir bisher aufgebaut und geleistet haben, verblaßt angesichts der gigantischen Aufgabe, die hier der deutschen Wehrmacht unmittelbar und dem deutschen Volke mittelbar gestellt ist.
Ich wende mich in meinen Ausführungen zuerst an die Weltöffentlichkeit und proklamiere ihr gegenüber drei Thesen unseres Kampfes gegen die bolschewistische Gefahr im Osten.
Die erste dieser Thesen lautet: Wäre die deutsche Wehrmacht nicht in der Lage, die Gefahr aus dem Osten zu brechen, so wäre damit das Reich und in kurzer Folge ganz Europa dem Bolschewismus verfallen.
Die zweite dieser Thesen lautet: Die deutsche Wehrmacht und das deutsche Volk allein besitzen mit ihren Verbündeten die Kraft, eine grundlegende Rettung Europas aus dieser Bedrohung durchzuführen.
Die dritte dieser Thesen lautet: Gefahr ist im Verzuge. Es muß schnell und gründlich gehandelt werden, sonst ist es zu spät.
Zur ersten These habe ich im einzelnen zu bemerken: Der Bolschewismus hat seit jeher ganz offen das Ziel proklamiert, nicht nur Europa, sondern die ganze Welt zu revolutionieren und sie in ein bolschewistisches Chaos zu stürzen. Dieses Ziel ist seit Beginn der bolschewistischen Sowjetunion seitens des Kreml ideologisch vertreten und praktisch verfochten worden. Es ist klar, daß Stalin und die anderen Sowjetgrößen, je mehr sie glauben, sich der Verwirklichung ihrer weltzerstörerischen Absichten zu nähern, um so mehr auch bestrebt sind, diese zu tarnen und zu verschleiern. Das kann uns nicht beirren. Wir gehören nicht zu jenen furchtsamen Gemütern, die wie das hypnotisierte Kaninchen auf die Schlange schauen, bis sie es verschlingt. Wir wollen die Gefahr rechtzeitig erkennen und ihr auch rechtzeitig mit wirksamen Mitteln entgegentreten. Wir durchschauen nicht nur die Ideologie, sondern auch die Praktiken des Bolschewismus, denn wir haben uns schon einmal mit ihnen, und zwar mit denkbar größtem Erfolg, auf innerpolitischem Felde auseinandergesetzt. Uns kann der Kreml nichts vormachen. Wir haben in einem vierzehnjährigem Kampf vor der Machtübernahme und in einem zehnjährigem Kampf nach der Machtübernahme seine Absichten und infamen Weltbetrugsmanöver demaskiert.
Das Ziel des Bolschewismus ist die Weltrevolution der Juden.
Sie wollen das Chaos über das Reich und über Europa hereinführen, um in der daraus entstehenden Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung der Völker ihre internationale, bolschewistisch verschleierte kapitalistische Tyrannei aufzurichten. (Die Menge gibt ihrer Entrüstung durch laute Pfui-Rufe Ausdruck.)
Was das für das deutsche Volk bedeuten würde, braucht nicht näher erläutert zu werden. Es würde mit der Bolschewisierung des Reiches eine Liquidierung unserer gesamten Intelligenz- und Führungsschicht und als Folge davon die Überführung der arbeitenden Massen in die bolschewistisch-jüdische Sklaverei nach sich ziehen. Man sucht in Moskau Zwangsarbeitsbataillone, wie der Führer in seiner Proklamation zum 30. Januar schon sagte, für die sibirischen Tundren. Der Aufstand der Steppe macht sich vor unseren Fronten bereit, und der Ansturm des Ostens, der in täglich sich steigender Stärke gegen unsere Linien anbrandet, ist nichts anderes als die versuchte Wiederholung der geschichtlichen Verheerungen, die früher schon so oft unseren Erdteil gefährdet haben.
Damit aber ist auch eine unmittelbare akute Lebensbedrohung für alle europäischen Mächte gegeben. Man soll nicht glauben, daß der Bolschewismus, hätte er die Gelegenheit, seinen Siegeszug über das Reich anzutreten, irgendwo an unseren Grenzen haltmachen würde. Er treibt eine Aggressionspolitik und Aggressionskriegführung, die ausgesprochen auf die Bolschewisierung aller Länder und Völker ausgeht.
Papierene Erklärungen, die von seiten des Kreml oder als Garantieverpflichtungen von seiten Londons oder Washingtons gegen diese nicht zu bestreitenden Absichten abgegeben werden, imponieren uns nicht. Wir wissen, daß wir es im Osten mit einer infernalischen politischen Teufelei zu tun haben, die die sonst unter Menschen und Staaten üblichen Beziehungen nicht anerkennt. Wenn beispielsweise der englische Lord Beaverbrook erklärt, daß Europa dem Sowjetismus zur Führung überantwortet werden müsse, wenn ein maßgeblicher amerikanisch-jüdischer Journalist Brown diese These durch die zynische Verlautbarung ergänzt, daß eine Bolschewisierung Europas vielleicht überhaupt die Lösung unseres kontinentalen Problems darstellte, so wissen wir genau, was damit gemeint ist. (Beim Namen Beaverbrook erheben sich Pfui-Rufe, die sich zu lauten Mißfallenskundgebungen steigern.)
Die europäischen Mächte stehen hier vor ihrer entscheidenden Lebensfrage. Das Abendland ist in Gefahr. Ob ihre Regierungen und ihre Intelligenzschichten das einsehen wollen oder nicht, ist dabei gänzlich unerheblich.
Das deutsche Volk jedenfalls ist nicht gewillt, sich dieser Gefahr auch nur versuchsweise preiszugeben. Hinter den anstürmenden Sowjetdivisionen sehen wir schon die jüdischen Liquidationskommandos, hinter diesen aber erhebt sich der Terror, das Gespenst des Millionenhungers und einer vollkommenen Anarchie. Hier erweist sich wiederum das internationale Judentum als das teuflische Ferment der Dekomposition, das eine geradezu zynische Genugtuung dabei empfindet, die Welt in ihre tiefste Unordnung zu stürzen und damit den Untergang jahrtausendealter Kulturen, an denen es niemals einen inneren Anteil hatte, herbeizuführen. Wir wissen damit also, vor welcher geschichtlichen Aufgabe wir stehen. Eine zweitausendjährige Aufbauarbeit der abendländischen Menschheit ist in Gefahr. Man kann diese Gefahr gar nicht ernst genug schildern, aber es ist auch bezeichnend, daß, wenn man sie nur beim Namen nennt, das internationale Judentum in allen Ländern dagegen mit lärmenden Ausführungen Protest erhebt. So weit also ist es in Europa schon gekommen, daß man eine Gefahr nicht mehr eine Gefahr nennen darf, wenn sie eben vom Judentum ausgeht. Das aber hindert uns nicht daran, die dazu notwendigen Feststellungen zu treffen.
Wir haben niemals Angst vor den Juden gehabt und haben sie heute weniger denn je. (Aus der Versammlung wird spontan in stürmischen Rufen die Forderung laut: Juden raus!)
Wir haben das auch früher in unserem innerpolitischen Kampfe getan, als das kommunistische Judentum sich des demokratischen Judentums im ,"Berliner Tageblatt" und in der ,"Vossischen Zeitung" bediente, um eine Gefahr, die von Tag zu Tag drohender wurde, zu verniedlichen und zu bagatellisieren, um damit die von ihr bedrohten Teile unseres Volkes in Sicherheit einzuwiegen und ihre Abwehrkräfte einzuschläfern. Wir sähen, wenn wir dieser Gefahr nicht Herr würden, im Geiste schon das Gespenst des Hungers, des Elends und einer Millionenzwangsarbeit für das deutsche Volk heraufziehen, sähen den ehrwürdigsten Erdteil in seinen Grundfesten wanken und unter seinen Trümmern das geschichtliche Erbe der abendländischen Menschheit begraben. Das ist das Problem, vor dem wir stehen.
Meine zweite These lautet: Allein das Deutsche Reich mit seinen Verbündeten ist in der Lage, die eben geschilderte Gefahr zu bannen. Die europäischen Staaten einschließlich Englands behaupten, stark genug zu sein, einer Bolschewisierung des europäischen Kontinents, sollte sie einmal praktisch gegeben sein, rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten. Diese Erklärung ist kindisch und verdient überhaupt keine Widerlegung.
Sollte die stärkste Militärmacht der Welt nicht in der Lage sein, die Drohung des Bolschewismus zu brechen, wer brächte dann noch die Kraft dazu auf?
(Stürmische Rufe aus der Menge: Niemand!)
Die neutralen europäischen Staaten besitzen weder das Potential noch die militärischen Machtmittel noch die geistige Einstellung ihrer Völker, um dem Bolschewismus auch nur den geringsten Widerstand entgegenzusetzen. Sie würden im Bedarfsfall von seinen motorisierten Roboterdivisionen in wenigen Tagen überfahren werden. In den Hauptstädten der mittleren und kleinen europäischen Staaten tröstet man sich mit der Absicht, man müsse sich gegen die bolschewistische Gefahr seelisch rüsten. (Heiterkeit.) Das erinnert verzweifelt an die Erklärungen der Mittelparteien aus dem Jahre 1932, daß der Kampf gegen den Kommunismus nur mit geistigen Waffen ausgefochten und gewonnen werden könne. Diese Behauptung war uns auch damals zu albern, als daß wir uns damit auseinandergesetzt hätten. Der östliche Bolschewismus ist nicht nur eine terroristische Lehre, sondern auch eine terroristische Praxis. Er verfolgt seine Ziele und Zwecke mit einer infernalischen Gründlichkeit, unter restloser Ausschöpfung seines inneren Potentials und ohne jede Rücksichtnahme auf Glück, Wohlstand und Frieden der von ihm unterjochten Völkerschaften.
Was wollten England und Amerika tun, wenn der europäische Kontinent im gröbsten Unglücksfall dem Bolschewismus in die Arme fiele? Will man Europa von London aus vielleicht einreden, daß eine solche Entwicklung an der Kanalgrenze haltmachen würde? Ich habe schon einmal darauf hingewiesen, daß der Bolschewismus seine Fremdenlegionen auf dem Boden aller demokratischen Staaten bereits in den kommunistischen Parteien stehen hat. Keiner dieser Staaten kann von sich behaupten, gegen eine innere Bolschewisierung immun zu sein. Eine jüngst vorgenommene Nachwahl zum englischen Unterhaus ergab, daß der unabhängige, dh. kommunistische Kandidat in einem Wahlkreis, der bisher unumschränkte Domäne der Konservativen war, von insgesamt 22 371 Stimmen 10 741 erhielt, das heißt, daß die Rechtsparteien allein in diesem einen Kreise im Verlaufe von nur kurzer Zeit rund 10 000, also die Hälfte aller Wählerstimmen an die Kommunisten verloren, ein Beweis mehr dafür, daß die bolschewistische Gefahr auch in England gegeben ist und daß sie nicht dadurch gebannt wird, daß man sie nicht sehen will. Alle territorialen Verpflichtungen, die die Sowjetunion auf sich nimmt, besitzen in unseren Augen keinen effektiven Wert. Der Bolschewismus pflegt seine Grenzen auch ideologisch und nicht nur militärisch zu ziehen, und darin ist eben seine über die Grenzen der Völker hinwegspringende Gefahr gegeben. Die Welt hat also nicht die Wahl zwischen einem in seine alte Zersplitterung zurückfallenden und einem unter der Achsenführung sich neu ordnenden Europa, sondern nur die zwischen einem unter dem militärischen Schutz der Achse stehenden und einem bolschewistischen Europa.
Darüber hinaus bin ich der festen Überzeugung, daß die lamentierenden Lords und Erzbischöfe in London überhaupt nicht einmal die Absicht haben, der bolschewistischen Gefahr, die bei einem weiteren Vordringen der Sowjetarmeen für die europäischen Staaten gegeben wäre, praktisch entgegenzutreten. Das Judentum hat die angelsächsischen Staaten geistig und politisch schon so tief durchdungen, daß sie diese Gefahr überhaupt nicht mehr sehen und wahr haben wollen. Wie es sich in der Sowjetunion bolschewistisch tarnt, so tarnt es sich in den angelsächsischen Staaten plutokratisch-kapitalistisch. Die Methoden der Mimikry sind bei der jüdischen Rasse bekannt. Sie geht seit jeher darauf aus, ihre Gastvölker einzuschläfern und damit ihre Abwehrkräfte gegen von ihr stammende akute und lebensgefährdende Bedrohungen zu lähmen. (Zurufe aus der Menge: Wir haben sie erlebt!)
Unsere Einsicht in diese Problematik hat uns schon früh die Erkenntnis vermittelt, daß das Zusammengehen zwischen internationaler Plutokratie und internationalem Bolschewismus durchaus keinen Widersinn, sondern einen tiefen und ursächlichen Sinn darstellt. Über unser Land hinweg reicht sich bereits das westeuropäische scheinzivilisierte Judentum und das Judentum des östlichen Gettos die Hände. Damit ist Europa in Todesgefahr.
Ich schmeichle mir nicht, mit diesen Ausführungen die öffentliche Meinung in den neutralen oder gar in den feindlichen Staaten alarmieren zu können. Das ist auch nicht ihr Zweck und ihre Absicht. Ich weiß, daß die englische Presse morgen mit einem wütenden Gekläff über mich herfallen wird, ich hätte angesichts unserer Belastung an der Ostfront die ersten Friedensfühler ausgestreckt. (Stürmisches Gelächter.) Davon kann überhaupt keine Rede sein.
In Deutschland denkt heute kein Mensch an einen faulen Kompromiß, das ganze Volk denkt nur an einen harten Krieg.
Ich beanspruche aber als ein verantwortlicher Sprecher des führenden Landes dieses Kontinents für mich das souveräne Recht, eine Gefahr eine Gefahr zu nennen, wenn sie nicht nur unser eigenes Land, sondern unseren ganzen Erdteil bedroht. Als Nationalsozialisten haben wir die Pflicht, Alarm zu schlagen gegen die versuchte Chaotisierung des europäischen Kontinents durch das internationale Judentum, das sich im Bolschewismus eine terroristische Militärmacht aufgebaut hat, deren Bedrohlichkeit überhaupt nicht überschätzt werden kann.
Die dritte These, die ich hier näher erläutern will, ist die, daß Gefahr unmittelbar im Verzuge ist. Die Lähmungserscheinungen der westeuropäischen Demokratien gegen ihre tödlichste Bedrohung sind herzbeklemmend. Das internationale Judentum fördert sie mit allen Kräften. Genau so, wie der Widerstand gegen den Kommunismus in unserem Kampf um die Macht in unserem eigenen Lande von den jüdischen Zeitungen künstlich eingeschläfert und nur durch den Nationalsozialismus wieder erweckt wurde, genau so ist das heute bei den anderen Völkern der Fall. Das Judentum erweist sich hier wieder einmal als die Inkarnation des Bösen, als plastischer Dämon des Verfalls und als Träger eines internationalen kulturzerstörerischen Chaos.
Man wird, um das hier nur zu erwähnen, in diesem Zusammenhang auch unsere konsequente Judenpolitik verstehen können.
Wir sehen im Judentum für jedes Land eine unmittelbare Gefahr gegeben. Wie andere Völker sich gegen diese Gefahr zur Wehr setzen, ist uns gleichgültig. Wie wir uns aber dagegen zur Wehr setzen, das ist unsere eigene Sache, in die wir keinerlei Einsprüche dulden.
Das Judentum stellt eine infektiöse Erscheinung dar, die ansteckend wirkt. Wenn das feindliche Ausland gegen unsere antijüdische Politik scheinheilig Protest einlegt und über unsere Maßnahmen gegen das Judentum heuchlerische Krokodilstränen vergießt, so kann uns das nicht daran hindern, das Notwendige zu tun. Deutschland jedenfalls hat nicht die Absicht, sich dieser Bedrohung zu beugen, sondern vielmehr die, ihr rechtzeitig und wenn nötig mit den radikalsten Gegenmaßnahmen entgegenzutreten. (Minutenlang ist der Minister durch laute Sprechchöre am Weiterreden gehindert.)
Im Zeichen all dieser Überlegungen steht die militärische Belastung des Reiches im Osten. Der Krieg der mechanisierten Roboter gegen Deutschland und gegen Europa ist auf seinen Höhepunkt gestiegen. Das deutsche Volk erfüllt mit seinen Achsenpartnern im wahrsten Sinne des Wortes eine europäische Mission, wenn es dieser unmittelbaren und ernsten Lebensbedrohung mit den Waffen entgegentritt. Wir lassen uns nicht durch das Geschrei des internationalen Judentums in aller Welt in der mutigen und aufrechten Fortführung des gigantischen Kampfes gegen diese Weltpest beirren. Er kann und darf nur mit Sieg enden. (Laute Zwischenrufe ertönen: "Deutsche Männer, ans Gewehr", "deutsche Frauen an die Arbeit!")
Das Ringen um Stalingrad wurde in seiner tragischen Verwicklung geradezu zu einem Symbol dieses heroischen, männlichen Widerstandes gegen den Aufruhr der Steppe. Es hatte deshalb nicht nur eine militärische, sondern auch eine geistige und seelische Bedeutung für das deutsche Volk von tiefstgreifender Wirkung. Erst hier sind uns unsere Augen für die aus diesem Kriege erwachsende Problematik vollkommen geöffnet worden. Wir wollen jetzt gar nichts mehr von falschen Hoffnungen und Illusionen hören. Wir wollen den Tatsachen, und wenn sie noch so hart und grausam sind, mutig in die Augen schauen. Denn jedesmal noch hat es sich in der Geschichte unserer Partei und unseres Staates erwiesen, daß eine erkannte Gefahr bald schon auch eine gebannte Gefahr ist. Im Zeichen dieses heroischen Widerstandes stehen unsere weiteren schwersten Abwehrkämpfe im Osten. Sie beanspruchen unseren Soldaten und ihre Waffen in einem Umfange, der uns bei allen bisherigen Feldzügen vollkommen unbekannt gewesen ist. Im Osten tobt ein Krieg ohne Gnade. Der Führer hat ihn richtig charakterisiert, als er erklärte, es werden aus ihm nicht Sieger und Besiegte, sondern nur noch Überlebende und Vernichtete hervorgehen.
Das deutsche Volk hat das ganz klar erkannt. Mit seinem gesunden Instinkt hat es sich auf eigene Weise einen Weg durch das Gestrüpp der tagesaktuell bedingten geistigen und seelischen Schwierigkeiten dieses Krieges gebahnt. Wir wissen heute genau, daß der Blitzkrieg des Polen- und Westfeldzuges für den Osten nur noch eine bedingte Gültigkeit hat. Hier kämpft die deutsche Nation um ihr Alles. Wir sind in diesem Kampf zu der Erkenntnis gekommen, daß das deutsche Volk hier seine heiligsten Güter, seine Familien, seine Frauen und seine Kinder, die Schönheit und Unberührtheit seiner Landschaft, seine Städte und Dörfer, das zweitausendjährige Erbe seiner Kultur und alles, was uns das Leben lebenswert macht, zu verteidigen hat.
Für diese Schätze unseres reichen Volkstums hat der Bolschewismus natürlich nicht das geringste Verständnis, und er würde auch im Bedarfsfalle darauf nicht die geringste Rücksicht nehmen. Er tut das ja nicht einmal seinem eigenen Volke gegenüber. Die Sowjetunion hat das bolschewistische Kriegspotential seit 25 Jahren in einem Umfange ausgeschöpft, der für uns gänzlich unvorstellbar war und deshalb von uns auch falsch eingeschätzt wurde. Das terroristische Judentum hat sich in Rußland 200 Millionen Menschen dienstbar gemacht, dabei seine zynischen Methoden und Praktiken mit der stumpfen Zähigkeit der russischen Rasse vermählt, die deshalb eine um so größere Gefahr für die europäischen Kulturvölker darstellt. Im Osten wird ein ganzes Volk zum Kampf gezwungen. Hier werden Männer, Frauen, ja Kinder nicht nur in die Rüstungsfabriken, sondern auch in den Krieg getrieben.
Zweihundert Millionen stehen uns hier teils unter dem Terror der GPU., teils befangen in einer teuflischen Anschauung, mit wilder Stumpfheit gegenüber. Die Massen von Panzern, die in diesem Winter unsere östliche Front berennen, sind das Ergebnis eines fünfundzwanzigjährigen sozialen Unglücks und Elends des bolschewistischen Volkes. Dagegen müssen wir mit entsprechenden Gegenmaßnahmen antreten, wenn wir nicht das Spiel als verloren aufgeben wollen.
Ich gebe meiner festen Überzeugung Ausdruck, daß wir die bolschewistische Gefahr auf die Dauer nur niederringen können, wenn wir ihr, wenn auch nicht mit gleichen, so doch mit gleichwertigen Methoden entgegentreten. Die deutsche Nation steht damit vor der ernstesten Frage dieses Krieges, nämlich der, die Entschlossenheit aufzubringen, alles einzusetzen, um alles, was sie besitzt, zu erhalten, und alles, was sie zum späteren Leben nötig hat, dazuzugewinnen.
Es geht also nicht mehr darum, heute einen hohen Lebensstandard auf Kosten unserer Verteidigungskraft gegen den Osten aufrechtzuerhalten, es geht vielmehr darum, unsere Verteidigungskraft zu stärken auf Kosten eines nicht mehr zeitgemäßen hohen Lebensstandards Das hat durchaus nichts mit Nachahmung bolschewistischer Methoden zu tun. Wir haben auch früher im Kampf gegen die Kommunistische Partei andere Methoden angewandt, als wir sie gegen die bürgerlichen Parteien anwandten. Denn hier trat uns ein Gegner gegenüber, der anders angefaßt werden mußte, wenn man mit ihm fertig werden wollte. Er bediente sich des Terrors, um die nationalsozialistische Bewegung niederzuschlagen. Terror aber wird nicht mit geistigen Argumenten, sondern nur mit Gegenterror gebrochen.
Die geistige Bedrohung, die der Bolschewismus darstellt, ist bekannt; sie wird auch im neutralen Ausland nicht bestritten. Über die geistige Bedrohung hinaus aber stellt er nun für uns und Europa eine unmittelbare militärische Bedrohung dar. Ihr nur mit geistigen Argumenten entgegentreten zu wollen, würde bei den Kreml-Gewaltigen wahrscheinlich stürmische Heiterkeit auslösen. Wir sind nicht so dumm und so kurzsichtig, den Kampf gegen den Bolschewismus mit derartig unzulänglichen Mitteln auch nur zu versuchen. Wir wollen auch nicht auf uns das Wort angewandt sehen, daß nur die allergrößten Kälber sich ihre Metzger selber wählen. Wir sind entschlossen, unser Leben mit allen Mitteln zu verteidigen ohne Rücksicht darauf, ob die uns umgebende Welt die Notwendigkeit dieses Kampfes einsieht oder nicht.
Der totale Krieg also ist das Gebot der Stunde.
Es muß jetzt zu Ende sein mit den bürgerlichen Zimperlichkeiten, die auch in diesem Schicksalskampf nach dem Grundsatz verfahren wollen: Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß! (Jeder Satz des Ministers wird von wachsendem Beifall und stärkster Zustimmung begleitet.) Die Gefahr, vor der wir stehen, ist riesengroß. Riesengroß müssen deshalb auch die Anstrengungen sein, mit denen wir ihr entgegentreten. Es ist also jetzt die Stunde gekommen, die Glacéhandschuhe auszuziehen und die Faust zu bandagieren. (Wie ein einziger Schrei erbebt sich ein orkanartiger Beifall. Sprechchöre von den Galerien und Rängen bestätigen die volle Zustimmung der Menge.)
Es geht nicht mehr an, das Kriegspotential nicht nur unseres eigenen Landes, sondern der uns zur Verfügung stehenden bedeutenden Teile Europas nur flüchtig und an der Oberfläche auszuschöpfen. Es muß ganz zur Ausschöpfung gelangen, und zwar so schnell und so gründlich, als das organisatorisch und sachlich überhaupt nur denkbar ist. Hier wäre eine falsche Rücksichtnahme vollkommen fehl am Orte. Europas Zukunft hängt von unserem Kampf im Osten ab. Wir stehen zu seinem Schutze bereit. Das deutsche Volk stellt sein kostbarstes nationales Blut für diesen Kampf zur Verfügung. Der übrige Teil Europas sollte hierfür wenigstens seine Arbeit zur Verfügung stellen. Wer diesen Kampf im übrigen Europa heute noch nicht versteht, wird uns morgen auf den Knien danken, daß wir ihn mutig und unbeirrt auf uns genommen haben.
Es ärgert uns nicht einmal, wenn unsere Feinde im Ausland behaupten, die Maßnahmen, die wir jetzt zur Totalisierung des Krieges durchführten, kämen denen des Bolschewismus ziemlich nahe. Scheinheilig erklären sie, daraus müsse man also folgern, daß sich unter diesen Umständen der Kampf gegen den Bolschewismus überhaupt erübrige.
Es geht hier nicht um die Methode, mit der man den Bolschewismus zu Boden schlägt sondern um das Ziel, nämlich um die Beseitigung der Gefahr. (Minutenlanger Beifall.)
Die Frage ist also nicht die, ob die Methoden, die wir anwenden, gut oder schlecht sind, sondern ob sie zum Erfolge führen. Jedenfalls sind wir als nationalsozialistische Volksführung jetzt zu allem entschlossen. Wir packen zu, ohne Rücksicht auf die Einsprüche des einen oder des anderen. (Zuruf: Sofort!)
Wir wollen nicht im Interesse der Aufrechterhaltung eines hohen, manchmal fast friedensmäßigen inneren Lebensstandards für eine bestimmte Volksschicht das deutsche Kriegspotential schwächen und damit unsere Kriegführung gefährden. Im Gegenteil, wir verzichten freiwillig auf einen bedeutenden Teil dieses Lebensstandards, um das Kriegspotential so schnell und so gründlich wie möglich zu erhöhen.
Im übrigen herrscht darüber, wie mir aus ungezählten Briefen aus der Heimat und Zustimmungskundgebungen von der Front mitgeteilt wird, im ganzen deutschen Volke überhaupt nur eine Meinung. Jedermann weiß, daß dieser Krieg, wenn wir ihn verlören, uns alle vernichten würde. Und darum ist das Volk mit seiner Führung entschlossen, nunmehr zur radikalsten Selbsthilfe zu greifen. Die breiten arbeitenden Massen unseres Volkes machen der Regierung nicht zum Vorwurf, daß sie zu rücksichtslos, sondern höchstens, daß sie zu rücksichtsvoll vorgeht. Man frage landauf, landab das deutsche Volk, man wird überall nur die eine Antwort erhalten: Das Radikalste ist heute eben radikal, und das Totalste ist heute eben total genug, um den Sieg zu erringen. Darum ist die totale Kriegführung eine Sache des ganzen deutschen Volkes. Niemand kann sich auch nur mit einem Schein von Berechtigung an ihren Forderungen vorbeidrücken.
Als ich in meiner Rede vom 30. Januar von dieser Stelle aus den totalen Krieg proklamierte, schwollen mir aus den um mich versammelten Menschenmassen Orkane der Zustimmung zu. Ich kann also feststellen, daß die Führung sich in ihren Maßnahmen in vollkommener Übereinstimmung mit dem ganzen deutschen Volk in der Heimat und an der Front befindet. Das Volk will alle, auch die schwersten Belastungen auf sich nehmen und ist bereit, jedes Opfer zu bringen, wenn damit dem großen Ziel des Sieges gedient wird. (Lebhafte Zurufe.)
Die Voraussetzung dazu aber ist selbstverständlich die, daß die Lasten gerecht verteilt werden. Es darf nicht geduldet werden, daß der weitaus größte Teil des Volkes die ganze Bürde des Krieges trägt, und ein kleiner passiver Teil sich an den Lasten und an der Verantwortung des Krieges vorbeizudrücken versucht. Die Maßnahmen, die wir getroffen haben und noch treffen müssen, werden deshalb vom Geiste einer nationalsozialistischen Gerechtigkeit erfüllt sein.
Wir nehmen keine Rücksicht auf Stand und Beruf!
Arm und reich und hoch und niedrig müssen in gleicher Weise beansprucht werden. Jedermann wird in dieser ernstesten Phase unseres Schicksalskampfes zur Erfüllung seiner Pflicht der Nation gegenüber angehalten, wenn nötig, gezwungen werden. Wir wissen uns auch dabei in voller Übereinstimmung mit dem nationalen Willen unseres Volkes. Wir wollen lieber zuviel als zu wenig Kraft zur Erringung des Sieges anwenden. Noch niemals ist ein Krieg in der Geschichte der Völker verlorengegangen, weil die Führung zuviel Soldaten und Waffen hatte. Sehr viele aber gingen verloren, weil das Umgekehrte der Fall war.
Ich habe schon in der Öffentlichkeit erklärt, daß die kriegsentscheidende Aufgabe der Gegenwart darin besteht, dem Führer durch einschneidendste Maßnahmen in der Heimat eine operative Reserve bereitzustellen, die ihm die Möglichkeit gibt, im kommenden Frühjahr und Sommer die Offensive aufs neue aufzunehmen und den Versuch zu machen, dem sowjetischen Bolschewismus den entscheidenden Schlag zu versetzen. Je mehr wir dem Führer an Kraft in die Hand geben, um so vernichtender wird dieser Schlag sein. Es ist also nicht mehr angebracht, unzeitgemäßen Friedensvorstellungen zu huldigen. Das deutsche Volk hat alle Veranlassung, nur an den Krieg zu denken. Das trägt nicht zu seiner Verlängerung, sondern nur zu seiner Beschleunigung bei. Der totalste und radikalste Krieg ist auch der kürzeste. Wir müssen im Osten wieder offensiv werden! Wir müssen dazu die nötigen Kräfte, die im Lande noch im reichen Maße vorhanden sind, mobilisieren, und zwar nicht nur auf organisatorische, sondern auch auf improvisatorische Weise. Ein umständliches bürokratisches Verfahren führt hier nur langsam zum Ziel. Die Stunde aber drängt; Eile ist ihr Gebot. Auch früher im Kampf der nationalsozialistischen Bewegung gegen den demokratischen Staat haben wir nicht nach einem schwerfälligen Verfahren gearbeitet. Auch damals lebten wir oft von der Hand in den Mund und trieben unsere politische Strategie als System der ewig sich wiederholenden Aushilfen. Das muß heute wieder der Fall sein.
Es ist also an der Zeit, den Säumigen Beine zu machen. Sie müssen aus ihrer bequemen Ruhe aufgerüttelt werden. Wir können nicht warten, bis sie von selbst zur Besinnung kommen und es dann vielleicht zu spät ist. Es muß wie ein
Alarmruf durch das ganze Volk
gehen. Eine Arbeit von Millionen Händen hat einzusetzen, und zwar landauf, landab. Die Maßnahmen, die wir bereits getroffen haben und noch treffen müssen und die ich im weiteren Teil meiner Ausführungen des näheren erläutern werde, sind einschneidend für das gesamte private und öffentliche Leben. Die Opfer, die der einzelne Bürger dabei zu bringen hat, sind manchmal schwer; aber sie bedeuten nur wenig den Opfern gegenüber, die er bringen müßte, wenn er sich zu diesen Opfern weigerte und damit das größte nationale Unglück über unser Volk heraufbeschwörte. Es ist besser, zur rechten Zeit einen Schnitt zu tun, als zuzuwarten und die Krankheit sich erst richtig festsetzen zu lassen. Man darf aber dem Operateur, der den Schnitt tut, nicht in den Arm fallen oder ihn gar wegen Körperverletzung anklagen. Er schneidet nicht, um zu töten, sondern um das Leben des Patienten zu retten.
Wiederum muß ich hier betonen, daß, je schwerer die Opfer sind, die das deutsche Volk zu bringen hat, um so dringender die Forderung erhoben werden muß, daß sie gerecht verteilt werden. Das will auch das Volk. Niemand sträubt sich heute gegen die Übernahme von auch schwersten Kriegslasten. Aber es muß natürlich auf jeden aufreizend wirken, wenn gewisse Leute immer wieder versuchen, sich an den Lasten überhaupt vorbeizudrücken. Die nationalsozialistische Staatsführung hat die moralische, aber auch staatspolitische Pflicht, solchen Versuchen mannhaft, wenn nötig mit drakonischen Strafen entgegenzutreten. Schonung wäre hier vollkommen fehl am Platze und würde allmählich zu einer Verwirrung der Gefühle und Ansichten unseres Volkes führen, die eine schwere Gefährdung unserer öffentlichen Kriegsmoral nach sich ziehen müßte.
Wir sind somit auch gezwungen, eine Reihe von Maßnahmen zu treffen, die zwar für die Kriegführung an sich nicht von lebenswichtiger Bedeutung sind, die aber für die Aufrechterhaltung der Kriegsmoral in der Heimat und an der Front erforderlich erscheinen. Auch die Optik des Krieges, dh. das äußere Bild der Kriegführung ist im vierten Kriegsjahr von ausschlaggebender Wichtigkeit.
Die Front hat angesichts der übermenschlichen Opfer, die sie täglich zu bringen hat, ein elementares Anrecht darauf, daß auch nicht ein einziger in der Heimat das Recht für sich in Anspruch nimmt, am Kriege und seinen Pflichten vorbeizuleben. Aber nicht nur die Front fordert das, sondern auch der weitaus überwiegende anständige Teil der Heimat. Die Fleißigen besitzen einen Anspruch darauf, daß, wenn sie zehn und zwölf und manchmal vierzehn Stunden täglich arbeiten, sich direkt neben ihnen nicht die Faulenzer räkeln und gar noch die anderen für dumm und nicht raffiniert genug halten. Die Heimat muß in ihrer Gesamtheit sauber und intakt bleiben. Nichts darf ihr kriegsgemäßes Bild trüben.
Es sind deshalb eine Reihe von Maßnahmen getroffen worden, die dieser neuen Optik des Krieges Rechnung tragen. Wir haben beispielsweise die Schließung der Bars und Nachtlokale angeordnet. Ich kann mir nicht vorstellen, daß es heute noch Menschen gibt, die ihre Kriegspflichten voll erfüllen und gleichzeitig bis tief in die Nacht in Amüsierlokalen herumsitzen. Ich muß daraus nur folgern, daß sie es mit ihren Kriegspflichten nicht allzu genau nehmen. Wir haben diese Amüsierlokale geschlossen, weil sie anfingen, uns lästig zu fallen, und das Bild des Krieges trübten. Wir verfolgen damit durchaus keine muckerischen Ziele. Nach dem Kriege wollen wir gern wieder nach dem Grundsatz verfahren: Leben und leben lassen. Während des Krieges aber gilt der Grundsatz: Kämpfen und kämpfen lassen!
Auch Luxusrestaurants, deren Aufwand in keinem Verhältnis zum erzielten Effekt steht, sind der Schließung verfallen. Es mag sein, daß der eine oder der andere auch während des Krieges noch in der Pflege des Magens eine Hauptaufgabe sieht. Auf ihn können wir dabei keine Rücksicht nehmen. Wenn an der Front unsere kämpfenden Truppen vom Grenadier bis zum Generalfeldmarschall aus der Feldküche essen, so glaube ich, ist es nicht zu viel verlangt, wenn wir in der Heimat jeden zwingen, wenigstens auf die elementarsten Gebote des Gemeinschaftsdenkens Rücksicht zu nehmen. Feinschmecker wollen wir wieder nach dem Kriege werden. Heute haben wir Wichtigeres zu tun, als den Magen zu pflegen. Auch ungezählte Luxus- und Repräsentationsgeschäfte sind mittlerweile zur Auflösung gekommen. Sie waren für das kaufende Publikum vielfach ein ständiger Stein des Anstoßes. Zu kaufen gab es dort praktisch kaum noch etwas, höchstens einmal, wenn man hier und da statt mit Geld, mit Butter oder mit Eiern bezahlte. Was haben Geschäfte für einen Zweck, die keine Waren mehr verkaufen und nur elektrisches Licht, Heizung und menschliche Arbeitskraft verbrauchen, die uns anderswo, vor allem in der Rüstungsproduktion, an allen Ecken und Enden fehlen.
Man wende hier nicht ein, die Aufrechterhaltung eines holden Friedensscheines imponiere dem Auslande.
Dem Ausland imponiert nur ein deutscher Sieg!
Wenn wir gesiegt haben, wird jedermann unser Freund sein wollen. Würden wir aber einmal unterliegen, so könnten wir unsere Freunde an den Fingern einer Hand abzählen. Wir haben deshalb mit diesen falschen Illusionen, die das Kriegsbild verwischen, Schluß gemacht. Wir werden die Menschen, die dort untätig in den leeren Geschäften herumstanden, einer nutzbringenderen Tätigkeit in der öffentlichen Kriegswirtschaft zuführen. Dieser Prozeß ist eben im Gange und wird bis zum 15. März abgeschlossen sein. Er stellt natürlich eine riesige Umorganisation unseres ganzen wirtschaftlichen Lebens dar. Wir gehen dabei nicht planlos vor. Wir wollen auch niemanden zu Unrecht anklagen oder Tadel und Vorwurf nach allen Seiten verteilen. Wir tun lediglich das, was notwendig ist. Das aber tun wir schnell und gründlich.
Wir wollen lieber ein paar Jahre geflickte Kleider tragen, als einen Zustand heraufbeschwören, in dem unser Volk ein paar Jahrhunderte in Lumpen herumlaufen müßte. Was sollen heute noch Modesalons, die Licht, Heizung und menschliche Arbeitskraft verbrauchen. Sie werden nach dem Kriege, wenn wir wieder Zeit und Lust dazu haben, neu erstehen. Was sollen Frisiersalons, in denen ein Schönheitskult gepflegt wird, der ungeheuer viel Zeit und Arbeitskraft beansprucht, der für den Frieden zwar sehr schön und angenehm, für den Krieg aber überflüssig ist. Unsere Frauen und Mädchen werden einmal unseren siegreich heimkehrenden Soldaten auch ohne friedensmäßige Aufmachung gefallen.
In den öffentlichen Ämtern wird in Zukunft etwas schneller und unbürokratischer gearbeitet werden. Es ergibt durchaus kein gutes Bild, wenn dort nach achtstündiger Arbeitszeit auf die Minute genau Schluß gemacht wird. Nicht das Volk ist für die Ämter, sondern die Ämter sind für das Volk da. Man arbeite also solange, bis die Arbeit erledigt ist. Das ist das Gebot des Krieges. Wenn der Führer das kann, so werden auch die Diener des Staates das können. Ist für eine längere Arbeitszeit nicht genügend Arbeit da, so gibt man 10 oder 20 oder 30 Prozent der Mitarbeiter an die kriegswichtige Wirtschaft ab und stellt damit wieder eine entsprechende Anzahl Männer für die Front frei. Das gilt für alle Dienststellen in der Heimat. Vielleicht wird gerade dadurch auch die Arbeit in den Ämtern etwas schneller und etwas weniger schwerfällig vor sich gehen. Wir müssen im Kriege lernen, nicht nur gründlich, sondern auch prompt zu arbeiten. Der Soldat an der Front hat auch nicht wochenlang Zeit, sich eine Maßnahme zu überlegen, sie von Hand zu Hand weiterzugeben oder in den Akten verstauben zu lassen. Er muß sofort handeln, weil er sonst sein Leben verliert. Wir in der Heimat verlieren zwar durch schwerfälliges Arbeiten nicht unser eigenes Leben, aber wir gefährden damit auf die Dauer das Leben unseres Volkes.
Auch alberne Arbeiten, die mit dem Krieg überhaupt nichts zu tun haben, müssen bei Industrie und Verwaltung abgestellt werden. Vieles, was im Frieden schön und erstrebenswert war, wirkt im Kriege nur lächerlich. Wenn sich beispielsweise, wie mir berichtet wurde, eine Reihe von Stellen wochenlang mit der Frage beschäftigen, ob man das Wort Akkumulator durch das Wort Sammler ersetzen solle, und darüber sogar umfangreiche Aktenvorgänge anlegen, so habe ich den Eindruck, und ich glaube, das deutsche Volk teilt diesen, daß Personen, die sich im Kriege mit solchen Kindereien beschäftigen, nicht ganz ausgelastet sind und zweckmäßigerweise in eine Munitionsfabrik gesteckt oder an die Front geschickt würden.
Überhaupt müssen alle, die im Dienste des Volkes tätig sind, dem Volke in der Arbeit sowohl wie in der äußeren und inneren Haltung stets ein leuchtendes Beispiel geben.
Auch an Kleinigkeiten entzündet sich manchmal der öffentliche Unmut. Es ist beispielsweise aufreizend, wenn junge Männer und Frauen morgens um 9 Uhr in Berlin durch den Tiergarten reiten und dabei vielleicht einer Arbeiterfrau begegnen, die eine zehnstündige Nachtschicht hinter sich hat und zu Hause drei oder vier oder fünf Kinder betreuen muß. Das Bild einer wie im vollen Frieden vorbeigaloppierenden Kavalkade kann in der Seele dieser braven Arbeiterfrau nur Bitterkeit erregen. Ich habe deshalb das Reiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen der Reichshauptstadt für die Dauer des Krieges verboten. Ich trage auch damit, glaube ich, den psychologischen Forderungen des Krieges Rechnung und wohl auch den Forderungen der Rücksichtnahme auf die Front. Der Soldat, der für ein paar Tage von der Ostfront nach Hause in Urlaub fährt und vielleicht in Berlin einen Tag Pause macht, wird durch den Anblick eines solchen Schauspiels einen ganz falschen Eindruck von der Reichshauptstadt bekommen. Er sieht ja nicht die in den Rüstungsfabriken täglich zwölf, vierzehn und manchmal sechzehn Stunden werkenden Hunderttausende fleißiger und anständiger Arbeiter und Arbeiterrinnen, sondern eine fröhliche Reitgesellschaft. Man kann sich denken, welche Eindrücke aus der Heimat er an die Front weitervermittelt. Überhaupt muß jeder es sich zu einem selbstverständlichen Gebot der Kriegsmoral machen, auf die berechtigten Forderungen des arbeitenden und kämpfenden Volkes die größte Rücksicht zu nehmen. Wir sind keine Spielverderber, aber wir lassen uns auch nicht das Spiel verderben.
Wenn beispielsweise gewisse Männer und Frauen sich wochenlang in den Kurorten herumräkeln, sich dort Gerüchte zutratschen und schwer Kriegsversehrten und Arbeitern and Arbeiterinnen, die nach einjährigem, hartem Einsatz Anspruch auf Urlaub haben, den Platz wegnehmen, so ist das unerträglich und deshalb abgestellt worden. Der Krieg ist nicht die richtige Zeit für einen gewissen Amüsierpöbel. Unsere Freude ist bis zu seinem Ende die Arbeit und der Kampf, darin finden wir unsere tiefe innere Genugtuung. Wer das nicht aus eigenem Pflichtgefühl versteht, der muß zu diesem Pflichtgefühl erzogen, wenn nötig auch gezwungen werden. Hier hilft nur hartes Durchgreifen.
Es macht zB. auf das Volk keinen guten Eindruck, wenn wir mit einer Riesenpropaganda die Parole ausgeben: ,,Räder müssen rollen für den Sieg!”, das ganze Volk daraus die Folgerung zieht und keine unnützen Reisen antritt, dagegen arbeitslose Vergnügungsreisende dadurch nur mehr Platz in der Eisenbahn bekommen. Die Eisenbahn dient heute kriegswichtigen Transporten und kriegsnotwendigen Geschäftsreisen.
Urlaub hat nur der zu beanspruchen, der sonst in seiner Arbeits- oder Kampfkraft schwer gefährdet würde. Der Führer hat seit Beginn des Krieges und lange vorher nicht einen Tag Urlaub gehabt. Wenn also der erste Mann im Staate seine Pflicht so ernst und so verantwortungsvoll auffaßt, dann muß das für jeden Bürger und jede Bürgerin des Staates eine stumme, aber doch unüberhörbare Aufforderung sein, sich auch danach zu richten.
Die Regierung tut andererseits alles, um dem arbeitenden Volke in dieser schweren Zeit die nötigen Entspannungsmöglichkeiten zu erhalten. Theater, Kinos, Musiksäle bleiben voll im Betrieb. Der Rundfunk wird bestrebt sein, sein Programm noch zu erweitern und zu vervollkommnen. Wir haben durchaus nicht die Absicht, über unser Volk eine graue Winterstimmung heraufzubeschwören. Was dem Volke dient, was seine Kampf- und Arbeitskraft erhält, stählt und vermehrt, das ist gut und kriegswichtig. Das Gegenteil ist abzuschaffen. Ich habe deshalb als Ausgleich gegen die eben geschilderten Maßnahmen angeordnet, daß die geistigen und seelischen Erholungsstätten des Volkes nicht vermindert, sondern vermehrt werden. Soweit sie unseren Kriegsanstrengungen nicht schaden, sondern sie fördern, müssen sie auch von Seiten der Staats- und Volksführung eine entsprechende Förderung erfahren.
Das gilt auch für den Sport.
Der Sport ist heute keine Angelegenheit bevorzugter Kreise, sondern eine Angelegenheit des ganzen Volkes. Uk.-Stellungen sind auf dem Sportgebiet gänzlich sinnlos. Der Sport hat ja die Aufgabe, die Körperkraft zu stählen, doch wohl in der Hauptsache zu dem Zweck, sie wenigstens in der schlimmsten Notzeit des Volkes zum Einsatz zu bringen.
Das alles will auch die Front. Das fordert mit stürmischer Zustimmung das ganze deutsche Volk. Es will jetzt nichts mehr hören von kriegsunwichtiger Betriebsamkeit und ähnlichen Wichtigtuereien, die nur Zeit und Aufwand erfordern. Es will nichts mehr hören von einem überspannten umständlichen Fragebogenunwesen für jeden Unsinn. Es will sich nicht in tausend Kleinigkeiten verzetteln, die für den Frieden vielleicht wichtig waren, für den Krieg aber keine Bedeutung besitzen. Es braucht auch nicht unter dauernder Erinnerung an das schwere Opfer unserer Soldaten in Stalingrad an seine Pflicht gemahnt zu werden. Es weiß, was es zu tun und was es zu lassen hat. Es will eine spartanische Lebensführung für alle, für hoch und niedrig, und arm und reich. So wie der Führer dem ganzen Volke ein Beispiel gibt, so muß das ganze Volk in allen seinen Schichten sich dieses Beispiel auch zum Vorbild nehmen. Wenn er nur Arbeit und Sorgen kennt, so wollen wir ihm Arbeit und Sorgen nicht allein überlassen, sondern den Teil, den wir ihm abnehmen können, auch auf uns nehmen.
Die Zeit, die wir heute durchleben, hat in ihrer ganzen Anlage für jeden echten Nationalsozialisten eine verblüffende Ähnlichkeit mit der Kampzeit. Da und immer haben wir so gehandelt. Wir sind immer mit dem Volke durch dick und dünn gegangen, und darum ist das Volk uns auch auf allen Wegen gefolgt. Wir haben immer mit dem Volke gemeinsam alle Lasten getragen, und deshalb schienen uns die Lasten nicht schwer, sondern leicht zu sein. Das Volk will geführt werden. Noch niemals gab es in der Geschichte ein Beispiel dafür, daß in einer kritischen Stunde des nationalen Lebens das Volk einer tapferen und entschlossenen Führung die Gefolgschaft versagt hätte.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch über einige praktische Maßnahmen des totalen Krieges, die wir bereits getroffen haben, ein paar Worte verlieren.
Das Problem, um das es sich dabei handelt, heißt: Freimachung von Soldaten für die Front, Freimachung von Arbeitern und Arbeiterinnen für die Rüstungswirtschaft. Diesen beiden Zielen müssen alle anderen Bedürfnisse untergeordnet werden, selbst auf Kosten unseres sozialen Lebensniveaus während des Krieges. Das soll nicht eine endgültige Stabilisierung unseres Lebensstandards darstellen, sondern gilt nur als Mittel zur Erreichung des Zweckes, nämlich des eines totalen Sieges.
Es müssen im Rahmen dieser Aktion Hunderttausende von Uk.-Stellungen in der Heimat aufgehoben werden. Diese Uk.-Stellungen waren bisher notwendig, weil wir nicht ausreichend Fach- und Schlüsselkräfte zur Verfügung hatten, die die durch Aufhebung der Uk.-Stellungen leer werdenden Plätze besetzen konnten. Es ist der Sinn der getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen, die dafür benötigten Arbeitskräfte zu mobilisieren. Darum geht unser Appell an die noch außerhalb der Kriegswirtschaft stehenden Männer und die bisher noch außerhalb des Arbeitsprozesses stehenden Frauen. Sie werden sich diesem Appell nicht versagen wollen und auch nicht versagen können. Die Arbeitspflicht für Frauen ist sehr weitschichtig gefaßt worden Das heißt aber nicht, daß nur diejenigen, die im Gesetz genannt worden sind, arbeiten dürfen. Jeder ist uns willkommen, und je mehr sich für den großen Umschichtungsprozeß in der inneren Wirtschaft zur Verfügung stellen, um so mehr Soldaten können wir für die Front freimachen.
Unsere Feinde behaupten, die deutschen Frauen seien nicht in der Lage, den Mann in der Kriegswirtschaft zu ersetzen. Das mag für bestimmte schwere körperliche Arbeiten unserer Kriegsfertigung zutreffen. Darüber hinaus aber bin ich der Überzeugung, daß die deutsche Frau fest entschlossen ist, den Platz, den der Mann, der an die Front geht, freimacht, in kürzester Frist voll auszufüllen. Wir brauchen uns da gar nicht auf bolschewistische Beispiele zu berufen. Auch in der deutschen Kriegswirtschaft sind seit Jahren schon Millionen bester deutscher Frauen mit größtem Erfolg tätig, und sie warten mit Ungeduld darauf, daß ihre Reihen baldigst durch neuen Zuzug vermehrt und ergänzt werden. Alle die, die sich für diese Arbeit zur Verfügung stellen, erfüllen damit nur eine Dankespflicht der Front gegenüber. Hunderttausende sind schon gekommen, hunderttausende werden noch kommen. In kürzester Zeit hoffen wir damit Armeen von Arbeitskräften freizumachen, die ihrerseits wieder Armeen von kämpfenden Frontsoldaten freistellen werden.
Ich müßte mich sehr in den deutschen Frauen täuschen, wenn ich annehmen sollte, daß sie den hiermit an sie ergehenden Appell überhören wollten. Sie werden sich nicht in engherzigster Weise an das Gesetz anklammern oder gar noch versuchen, durch seine Maschen zu entschlüpfen. Im übrigen würden die wenigen, die solche Absichten verfolgen, damit bei uns nicht landen. Ärztliche Atteste werden statt der aufgerufenen Arbeitskraft nicht als vollwertig angenommen. Auch eine etwaige Alibi-Arbeit, die man sich beim Mann oder beim Schwager oder bei einem guten Bekannten verschafft, um sich unbeaufsichtigt weiter an der Arbeit vorbeidrücken zu können, wird von uns mit entsprechenden Gegenmaßnahmen beantwortet werden. Die wenigen, die solche Pläne verfolgen, können sich damit in der öffentlichen Wertung nur selbst erledigen. Das Volk wird ihnen die größte Verachtung zollen. Niemand verlangt, daß eine Frau, die dazu nicht die nötigen körperlichen Voraussetzungen mitbringt, in die schwere Fertigung einer Panzerfabrik geht. Es gibt aber eine Unmenge von Fertigungen auch in der Kriegsindustrie, die ohne allzu starke körperliche Anstrengung geleistet werden können und für die sich eine Frau, auch wenn sie aus bevorzugten Kreisen stammt, ruhig zur Verfügung stellen kann. Niemand ist dafür zu gut, und wir haben ja nur die Wahl, hier etwas Ganzes zu tun oder das Ganze zu verlieren.
Es wäre auch angebracht, daß Frauen, die Dienstpersonal beschäftigen, jetzt schon diese Frage einer Überprüfung unterzögen. Man kann sehr wohl sich selbst dem Haushalt und den Kindern widmen und sein Dienstmädchen freigeben oder den Haushalt und die Kinder dem Dienstmädchen oder der NSV. überantworten und sich selbst zur Arbeit melden. Allerdings ist dann das Leben nicht mehr so gemütlich wie im Frieden. Aber wir leben ja auch nicht im Frieden, sondern im Kriege. Gemütlich werden wir es uns wieder machen, wenn wir den Sieg in Händen haben.
Jetzt aber müssen wir für den Sieg unter weitestgehender Aufopferung unserer Bequemlichkeit kämpfen.
Auch und gerade die Kriegerfrauen werden das verstehen. Sie werden es für ihre höchste Verpflichtung halten, ihren Männern draußen an der Front dadurch zur Seite zu treten, daß sie sich einer kriegswichtigen Arbeit zur Verfügung stellen. Das betrifft vor allem die Landwirtschaft. Die Frauen der Landarbeiter haben hier ein gutes Beispiel zu geben. Es gilt für alle Männer und Frauen der Grundsatz, daß es für niemanden angebracht ist, im Kriege sogar noch weniger zu tun als im Frieden; die Arbeit muß auf allen Gebieten vermehrt werden.
Man darf übrigens nicht den Fehler machen, alles, was jetzt nötig ist, auf die Regierung zu schieben. Die Regierung kann nur die großen Rahmengesetze schaffen. Den Rahmengesetzen Leben und Inhalt zu geben, ist Aufgabe des arbeitenden Volkes; und zwar soll das unter der befeuernden Führung der Partei geschehen. Schnelles Handeln ist hier erstes Gebot.
Über die gesetzliche Verpflichtung hinaus also gilt jetzt die
Parole: Freiwillige vor!
Hier appelliere ich vor allem als Berliner Gauleiter an meine Berliner Mitbürgerinnen. Sie haben im Verlaufe dieses Krieges schon so viele edle Beispiele einer tapferen Lebensgesinnung gegeben, daß sie sich gewiß auch dieser Forderung gegenüber nicht beschämen lassen wollen. Sie haben sich durch ihre praktische Lebensart, sowie durch die Frische ihrer Lebensauffassung auch im Kriege in der ganzen Welt einen guten Namen erworben. Diesen guten Namen gilt es jetzt durch eine großzügige Handlungsweise zu erhalten und zu verstärken. Wenn ich also meine Berliner Mitbürgerinnen aufrufe, sich schnell, prompt und ohne viel Einwendungen einer kriegswichtigen Arbeit zur Verfügung zu stellen, so weiß ich, daß alle diesem Appell Folge leisten werden. Wir wollen jetzt nicht über die Schwere der Zeit klagen oder uns einander etwas vorräsonnieren, wir wollen, wie das nicht nur Berliner, sondern deutsche Art ist, zupacken, handeln, die Initiative ergreifen, selbst etwas tun und nicht alles den anderen zu tun überlassen.
Welche deutsche Frau wollte es übers Herz bringen, sich einem solchen Appell, den ich vor allem für die kämpfende Front an die deutsche Frauenwelt richte, zu entziehen? Wer wollte jetzt eine spießige Bequemlichkeit über das nationale Pflichtgebot stellen? Wer wollte jetzt noch angesichts der schweren Bedrohung, der wir alle ausgesetzt sind, an seine egoistischen privaten Bedürfnisse denken und nicht an die über alledem stehenden Notwendigkeiten des Krieges?
Ich weise mit Verachtung den Vorwurf, den uns unsere Feinde machen, zurück, daß das eine Nachahmung des Bolschewismus sei. Wir wollen den Bolschewismus nicht nachahmen, wir wollen ihn besiegen, und zwar mit Mitteln und Methoden, die ihm gewachsen sind. Die deutsche Frau wird das am ehesten verstehen, denn sie hat längst erkannt, daß der Krieg, den heute unsere Männer führen, ein Krieg vor allem zum Schutze ihrer Kinder ist. Ihr heiligstes Gut wird also in diesem Kriege durch den Einsatz des kostbarsten Blutes unseres Volkes beschirmt. Mit diesem Kampf der Männer muß die deutsche Frau auch nach außen hin spontan ihre Solidarität bekunden. Sie muß sich lieber morgen als übermorgen in die Reihen der Millionen schaffender Angestellten und Arbeiterinnen einreihen und das Heer der arbeitenden Heimat auch durch ihre eigene Person vermehren. Es muß wie ein Strom der Bereitschaft durch das deutsche Volk gehen. Ich erwarte, daß sich nun ungezählte Frauen und vor allem auch Männer, die bisher noch keine kriegswichtige Arbeit taten, bei den Meldestellen melden. Wer sich schnell gibt, der gibt sich doppelt.
Daneben vollziehen sich großzügige Zusammenlegungen in unserer allgemeinen Wirtschaft.
Ich weiß, daß große Teile unseres Volkes dabei schwere Opfer bringen müssen. Ich habe Verständnis für diese Opfer, und die Volksführung ist bemüht, diese auf ein Mindestmaß zu beschränken. Aber ein gewisser Rest wird übrigbleiben, der getragen werden muß. Nach dem Kriege werden wir das, was wir heute auflösen, größer und schöner denn je wieder neu aufbauen, und der Staat wird dazu seine helfende Hand leihen.
Ich wende mich in diesem Zusammenhang eindringlich gegen die Behauptung, daß mit unseren Maßnahmen eine Stillegung des Mittelstandes oder eine Monopolisierung unserer Wirtschaft bezweckt würde. Nach dem Kriege wird der Mittelstand sofort wieder in größtem Umfange wirtschaftlich and sozial wiederhergestellt.
Die augenblicklichen Maßnahmen sind ausschließlich Notmaßnahmen für die Kriegszwecke und Kriegsbedürfnisse. Sie streben nicht eine strukturelle Veränderung der Wirtschaft an, sondern sind lediglich auf das Ziel ausgerichtet, den Sieg so schnell und so gründlich wie möglich erkämpfen zu helfen. Denn hier liegt der weg zum Siege.
Ich streite nicht ab, daß uns auch angesichts der Durchführung der eben geschilderten Maßnahmen noch sorgenvolle Wochen bevorstehen. Aber damit schaffen wir jetzt endgültig Luft. Wir stellen diese Maßnahmen auf die Aktionen des kommenden Sommers ein und begeben uns heute, ohne den Drohungen und Großsprechereien des Feindes irgendeine Beachtung zu schenken, an die Arbeit. Ich bin glücklich, dieses Programm des Sieges (stürmischer Beifall) einem deutschen Volke vortragen zu dürfen, das diese Maßnahmen nicht nur willig auf sich nimmt, sondern sie fordert, und zwar dringender, als das je im Verlaufe dieses Krieges der Fall gewesen ist. Das Volk will, daß durchgreifend und schnell gehandelt wird. Es ist Zeit! Wir müssen den Augenblick und die Stunde nützen, damit wir vor kommenden Überraschungen gesichert sind.
Wir haben uns in den vergangenen Jahren oft in unseren Zeitungen und Reden auf das friderizianische Beispiel berufen. Wir hatten gar keine Berechtigung dazu. Friedrich II. stand im Dritten Schlesischen Krieg zeitweilig mit fünf Millionen Preußen, wie Schlieffen berechnet, 90 Millionen Europäern gegenüber. Und schon im zweiten der sieben höllischen Jahre erlitt er eine Niederlage, die den ganzen preußischen Staat ins Wanken brachte. Er hat niemals genug Soldaten und Waffen gehabt, um seine Schlachten ohne größtes Risiko zu schlagen. Er trieb seine Strategie immer als ein System der Aushilfen. Aber er verfolgte dabei den Grundsatz, den Feind anzugreifen, wo sich ihm eine Gelegenheit dazu bot, und ihn zu schlagen, wo er sich ihm stellte. Daß er Niederlagen erlitt, ist nicht das Entscheidende. Entscheidend ist vielmehr, daß der große König in allen Schicksalsschlägen ungebrochen blieb, daß er unerschütterlich das schwankende Kriegsglück auf sich nahm und sein ehernes Herz jede Gefahr überwand. Am Ende der sieben Jahre stand er, 51jährig, ein zahnloser, gichtkranker und von tausend Schmerzen gepeinigter Greis, doch als Sieger auf dem verwüsteten Schlachtfeld. Was haben wir denn dem entgegenzusetzen?! Höchstens nur den Willen und die Entschlußkraft, es ihm, wenn die Stunde das gebietet, gleichzutun, wie er unerschütterlich zu bleiben in allen Fügungen des Schicksals, wie er den Sieg auch unter den ungünstigsten Umständen herbeizuzwingen, und niemals an der großen Sache, die wir verfechten, zu verzweifeln.
Ich gebe meiner tiefen Überzeugung Ausdruck, daß das deutsche Volk durch den tragischen Schicksalsschlag von Stalingrad innerlich auf das tiefste geläutert worden ist. Es hat dem Krieg in sein hartes und erbarmungsloses Antlitz hineingeschaut. Es weiß nun die grausame Wahrheit und ist entschlossen, mit dem Führer durch dick und dünn zu gehen.
(Wie ein Meer erhebt sich die begeisterte Menge und nicht endenwollende Sprechchöre "Führer befiehl, wir folgen dir!", "Heil unserem Führer!" hindern den Minister minutenlang am Weiterreden.)
An unserer Seite stehen treue und zuverlässige Bundesgenossen. Das italienische Volk wird mit uns unter der Führung seines großen Duce unbeirrt den Weg zum Siege fortsetzen. Die faschistische Lehre hat es reif für alle großen Schicksalsproben gemacht. (In diesem Augenblick bringt die Menge der italienischen Abordnung, die vom Mitglied des Faschistischen Großrates, Exzellenz Alfieri, geführt wird, eine stürmische Kundgebung, für die Alfieri mit großer Herzlichkeit dankt.) In Ostasien fügt das tapfere japanische Schlag auf Schlag zu. (Erneuter herzlicher Beifall.) Drei Welt- und Großmächte zusammen mit ihren Verbündeten führen den Kampf gegen die plutokratische Tyrannei und die bolschewistische Bedrohung. Was kann uns geschehen, wenn wir uns den harten Proben dieses Krieges unterziehen! An der Sicherheit unseres Sieges gibt es bei uns keinen Zweifel. Während unsere Fronten im Osten ihre gigantischen Abwehrschlachten gegen den Ansturm der Steppe schlagen, rast der Krieg unserer U-Boote über die Weltmeere. Der feindliche Tonnageraum erleidet Einbußen, die auch durch künstlich noch so hochgeschraubte Ersatz- und Neubauten bei weitem nicht wieder wettgemacht werden können. Im übrigen aber wird der Feind uns kennenlernen! Das deutsche Volk ist entschlossen, dem Führer dazu unter Aufbietung all seiner Energien die nötige Möglichkeit zu verschaffen.
In diesen Tagen hat sich die englische und amerikanische Presse sehr ausgiebig mit der Haltung des deutschen Volkes in der gegenwärtigen Krise befaßt. Die Engländer kennen das deutsche Volk nach Ihren Angebereien bekanntlich viel besser, als wir, seine eigene Führung. Sie geben uns scheinheilig Ratschläge, was wir zu tun und zu lassen hätten, immer in der irrigen Ansicht, das deutsche Volk von heute gleiche dem deutschen Volk vom November 1918, das auf ihre Verführungskünste hereinfiel. Ich habe es nicht nötig, gegen diese Annahme den Gegenbeweis zu führen. Der Gegenbeweis wird vom kämpfenden und arbeitenden deutschen Volke jeden Tag aufs Neue erhärtet.
Ich möchte aber zur Steuer der Wahrheit an euch, meine deutschen Volksgenossen und Volksgenossinnen, eine Reihe von Fragen richten, die Ihr mir nach bestem Wissen und Gewissen beantworten müßt. Als mir meine Zuhörer auf meine Forderungen vom 30. Januar spontan ihre Zustimmung bekundeten, behauptete die englische Presse am anderen Tag, das sei ein Propagandatheater gewesen und entspreche in keiner Weise der wahren Stimmung des deutschen Volkes. (Spontane Rufe: Pfui! Lüge! Sie sollen nur herkommen! Die werden uns kennenlernen!) Ich habe heute zu dieser Versammlung nun einen Ausschnitt des deutschen Volkes im besten Sinne des Wortes eingeladen. (Die Aufzählung des Ministers wird von stürmischen Kundgebungen begleitet, die sich in einem nicht endenwollenden Beifall und stärkster Zustimmung für die im Sportpalast anwesenden Vertreter der Wehrmacht kundtun.) Vor mir sitzen reihenweise deutsche Verwundete von der Ostfront, Bein- und Armamputierte, mit zerschossenen Gliedern, Kriegsblinde, die mit ihren Rote-Kreuz-Schwestern gekommen sind, Männer in der Blüte ihrer Jahre, die vor sich ihre Krücken zu stehen haben. Dazwischen zähle ich an die fünfzig Träger des Eichenlaubes und des Ritterkreuzes, eine glänzende Abordnung unserer kämpfenden Front. Hinter ihnen erhebt sich ein Block von Rüstungsarbeitern und -arbeiterinnen aus den Berliner Panzerwerken. Wieder hinter ihnen sitzen Männer aus der Parteiorganisation, Soldaten aus der kämpfenden Wehrmacht, Ärzte, Wissenschaftler, Künstler, Ingenieure und Architekten, Lehrer, Beamte und Angestellte aus den Ämtern und Büros, eine stolze Vertreterschaft unseres geistigen Lebens in all seinen Schichtungen, dem das Reich gerade jetzt im Kriege Wunder der Erfindung und des menschlichen Genies verdankt. Über das ganze Rund des Sportpalastes verteilt sehe ich Tausende von deutschen Frauen. Die Jugend ist hier vertreten und das Greisenalter. Kein Stand, kein Beruf und kein Lebensjahr blieb bei der Einladung unberücksichtigt. Ich kann also mit Fug und Recht sagen: Was hier vor mir sitzt, ist ein Ausschnitt aus dem ganzen deutschen Volk an der Front und in der Heimat. (Der Sportpalast erlebt im Augenblick dieser Fragenstellung eine Kundgebung, wie sie selbst diese alte Kampfstätte des Nationalsozialismus nur an besonderen Höhepunkten nationalen Geschehens erlebt hat. Die Masse springt wie elektrisiert von ihren Plätzen. Wie ein Orkan braust ein vieltausendstimmiges Ja durch das weite Rund. Was die Teilnehmer dieser Kundgebung erleben, ist eine Volksabstimmung und Willensäußerung, wie sie spontaner keinen Ausdruck finden kann.)
Ihr also, meine Zuhörer, repräsentiert in diesem Augenblick die Nation. Und an euch möchte ich zehn Fragen richten, die Ihr mir mit dem deutschen Volke vor der ganzen Welt, insbesondere aber vor unseren Feinden, die uns auch an ihrem Rundfunk zuhören, beantworten sollt. (Nur mit Mühe kann sich der Minister für die nun folgenden Fragen Gehör verschaffen. Die Masse befindet sich in einem Zustand äußerster Hochstimmung. Messerscharf fallen die einzelnen Fragen. Jeder einzelne fühlt sich persönlich angesprochen. Mit letzter Anteilnahme und Begeisterung gibt die Masse auf jede einzelne Frage die Antwort. Der Sportpalast hallt wider von einem einzigen Schrei der Zustimmung.)
Die Antwort der Nation
Die Engländer behaupten, das deutsche Volk habe den Glauben an den Sieg verloren.
Ich frage euch: Glaubt ihr mit dem Führer und mit uns an den endgültigen totalen Sieg des deutschen Volkes?
Ich frage euch: Seid ihr entschlossen, dem Führer in der Erkämpfung des Sieges durch dick und dünn und unter Aufnahme auch der schwersten persönlichen Belastungen zu folgen?
Zweitens: Die Engländer behaupten, das deutsche Volk ist des Kampfes müde.
Ich frage euch: Seid ihr bereit, mit dem Führer als Phalanx der Heimat hinter der kämpfenden Wehrmacht stehend diesen Kampf mit wilder Entschlossenheit und unbeirrt durch alle Schicksalsfügungen fortzusetzen, bis der Sieg in unseren Händen ist?
Drittens: Die Engländer behaupten, das deutsche Volk hat keine Lust mehr, sich der überhand nehmenden Kriegsarbeit, die die Regierung von ihm fordert, zu unterziehen.
Ich frage euch: Seid ihr und ist das deutsche Volk entschlossen, wenn der Führer es befiehlt, zehn, zwölf, und wenn nötig vierzehn und sechzehn Stunden täglich zu arbeiten und das Letzte herzugeben für den Sieg?
Viertens: Die Engländer behaupten, das deutsche Volk wehrt sich gegen die totalen Kriegsmaßnahmen der Regierung. Es will nicht den totalen Krieg, sondern die Kapitulation. (Zurufe: Niemals! Niemals ! Niemals !)
Ich frage euch: Wollt ihr den totalen Krieg? Wollt ihr ihn, wenn nötig, totaler und radikaler, als wir ihn uns heute überhaupt noch vorstellen können?
Fünftens: Die Engländer behaupten, das deutsche Volk hat sein Vertrauen zum Führer verloren.
Ich frage euch: Ist euer Vertrauen zum Führer heute größer, gläubiger und unerschütterlicher denn je? Ist eure Bereitschaft, ihm auf allen seinen Wegen zu folgen und alles zu tun, was nötig ist, um den Krieg zum siegreichen Ende zu führen, eine absolute und uneingeschränkte?
(Die Menge erhebt sich wie ein Mann. Die Begeisterung der Masse entlädt sich in einer Kundgebung nicht dagewesenen Ausmaßes. Vieltausendstimmige Sprechchöre brausen durch die Halle: „Führer befiehl, wir folgen!“ Eine nicht abebbende Woge von Heilrufen auf den Führer braust auf. Wie auf ein Kommando erheben sich nun die Fahnen und Standarten, höchster Ausdruck des weihevollen Augenblicks, in dem die Masse dem Führer huldigt.)
Ich frage euch als sechstes: Seid ihr bereit, von nun ab eure ganze Kraft einzusetzen und der Ostfront die Menschen und Waffen zur Verfügung zu stellen, die sie braucht, um dem Bolschewismus den tödlichen Schlag zu versetzen?
Ich frage euch siebentens: Gelobt ihr mit heiligem Eid der Front, daß die Heimat mit starker Moral hinter ihr steht und ihr alles geben wird, was sie nötig hat, um den Sieg zu erkämpfen?
Ich frage euch achtens: Wollt ihr, insbesondere ihr Frauen selbst, daß die Regierung dafür sorgt, daß auch die deutsche Frau ihre ganze Kraft der Kriegführung zur Verfügung stellt und überall da, wo es nur möglich ist, einspringt, um Männer für die Front frei zu machen und damit ihren Männern an der Front zu helfen?
Ich frage euch neuntens: Billigt ihr, wenn nötig, die radikalsten Maßnahmen gegen einen kleinen Kreis von Drückebergern und Schiebern, die mitten im Kriege Frieden spielen und die Not des Volkes zu eigensüchtigen Zwecken ausnutzen wollen? Seid Ihr damit einverstanden, daß, wer sich am Krieg vergeht, den Kopf verliert?
Ich frage euch zehntens und zuletzt: Wollt ihr, daß, wie das nationalsozialistische Parteiprogramm es gebietet, gerade im Kriege gleiche Rechte und gleiche Pflichten vorherrschen, daß die Heimat die schweren Belastungen des Krieges solidarisch auf ihre Schultern nimmt und daß sie für hoch und niedrig und arm und reich in gleicher Weise verteilt werden?
Ich habe euch gefragt; ihr habt mir eure Antwort gegeben. Ihr seid ein Stück Volk, durch euren Mund hat sich damit die Stellungnahme des deutschen Volkes manifestiert. Ihr habt unseren Feinden das zugerufen, was sie wissen müssen, damit sie sich keinen Illusionen und falschen Vorstellungen hingeben.
Somit sind wir, wie von der ersten Stunde unserer Macht an und durch all die zehn Jahre hindurch, fest und brüderlich mit dem deutschen Volk vereint. Der mächtigste Bundesgenosse, den es auf dieser Welt gibt, das Volk selbst, steht hinter uns und ist entschlossen, mit dem Führer, koste es was es wolle, und unter Aufnahme auch der schwersten Opfer den Sieg kämpfend zu erstreiten. Welche Macht der Welt könnte uns jetzt noch hindern, alles das durchzusetzen und zu erfüllen, was wir uns als Ziel gesteckt haben. Jetzt wird und muß es uns gelingen! Ich stehe hier vor euch nicht nur als Sprecher der Regierung, sondern auch als Sprecher des Volkes. Um mich herum sitzen meine alten Freunde aus der Partei, die hohe Ämter in der Führung von Volk und Staat bekleiden. Neben mir sitzt Parteigenosse Speer, der vom Führer den geschichtlichen Auftrag erhalten hat, die deutsche Rüstungswirtschaft zu mobilisieren und der Front Waffen in Hülle und Fülle zu liefern. Neben mir sitzt Parteigenosse Dr. Ley, der vom Führer den Auftrag erhalten hat, die Führung der deutschen Arbeiterschaft durchzuführen und sie in unermüdlichem Einsatz für ihre Kriegspflichten zu schulen und zu erziehen. Wir fühlen uns verbunden mit unserem Parteigenossen Sauckel, der vom Führer den Auftrag erhalten hat, ungezählte Hunderttausende von Arbeitskräften ins Reich zu bringen, die einen Zuschuß an die nationale Wirtschaft darstellen, der vom Feind überhaupt nicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus sind mit uns vereinigt alle Führer der Partei, der Wehrmacht und des Staates.
Wir alle, Kinder unseres Volkes, zusammengeschweißt mit dem Volke in der größten Schicksalsstunde unserer nationalen Geschichte, wir geloben euch, wir geloben der Front, und wir geloben dem Führer, daß wir die Heimat zu einem Willensblock zusammenschweißen wollen, auf den sich der Führer und seine kämpfenden Soldaten unbedingt und blindlings verlassen können. Wir verpflichten uns, in unserem Leben und Arbeiten alles zu tun, was zum Siege nötig ist. Unsere Herzen wollen wir erfüllen mit jener politischen Leidenschaft, die uns immer in den großen Kampfzeiten der Partei und des Staates wie ein ewig brennendes Feuer verzehrte. Nie wollen wir in diesem Kriege jener falschen und scheinheiligen Objektivitätsduselei verfallen, der die deutsche Nation in ihrer Geschichte schon so viel Unglück zu verdanken hat.
Als dieser Krieg begann, haben wir unsere Augen einzig und allein auf die Nation gerichtet. Was ihr und ihrem Lebenskampf dient, das ist gut und muß erhalten und gefördert werden. Was ihr und ihrem Lebenskampfe schadet, das ist schlecht und muß beseitigt und abgeschnitten werden. Mit heißem Herzen und kühlem Kopf wollen wir an die Bewältigung der großen Probleme dieses Zeitabschnittes des Krieges herantreten. Wir beschreiten damit den Weg zum endgültigen Sieg. Er liegt begründet im Glauben an den Führer. So stelle ich denn an diesem Abend der ganzen Nation noch einmal ihre große Pflicht vor Augen.
Der Führer erwartet von uns eine Leistung, die alles bisher Dagewesene in den Schatten stellt. Wir wollen uns seiner Forderung nicht versagen. Wie wir stolz auf ihn sind, so soll er stolz auf uns sein können.
In den größten Krisen und Erschütterungen des nationalen Lebens erst bewähren sich die wahren Männer, aber auch die wahren Frauen. Da hat man nicht mehr das Recht, vom schwachen Geschlecht zu sprechen, da beweisen beide Geschlechter die gleiche Kampfentschlossenheit und Seelenstärke. Die Nation ist zu allem bereit. Der Führer hat befohlen, wir werden ihm folgen. Wenn wir je treu und unverbrüchlich an den Sieg geglaubt haben, dann in dieser Stunde der nationalen Besinnung und der inneren Aufrichtung. Wir sehen ihn greifbar nahe vor uns liegen; wir müssen nur zufassen. Wir müssen nur die Entschlußkraft aufbringen, alles andere seinem Dienst unterzuordnen. Das ist das Gebot der Stunde. Und darum lautet die Parole:
Nun Volk steh' auf und Sturm brich los!
(Die letzten Worte des Ministers gehen in nicht endenwollenden stürmischen Beifallskundgebungen unter.)
Hier nach: Kundgebung der NSDAP, Gau Berlin, im Berliner Sportpalast, Joseph Goebbels, 18. Februar 1943, Auszug aus der Rundfunkübertragung, DRA-Nr. 2600052.
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